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5A_114/2011 KI-generiert

LLC Debt Collection Seizure Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5A_114/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company filed a complaint against a debt collection office regarding a seizure announcement. The complaint was dismissed by the cantonal court, which determined that the debt collection office had acted in accordance with legal requirements and that the company's grievances were unfounded. Additionally, the company was deemed to have engaged in vexatious litigation, leading to the imposition of court fees and a fine. The company's further appeal to the Federal Tribunal was not admitted due to insufficient justification and failure to adequately address the ruling of the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; LLC Debt Collection Seizure Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The complaint was dismissed by the cantonal court, which determined that the debt collection office had acted in accordance with legal requirements and that the company's grievances were unfounded. Additionally, the company was deemed to have engaged in vexatious litigation, leading to the imposition of court fees and a fine. The company's further appeal to the Federal Tribunal was not admitted due to insufficient justification and failure to adequately address the ruling of the lower court.

Schlagwörter

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung Inkasso Rechte des Gesellschafters Aufsichtsbeschwerde ungenügende Rechtsschrift Konkursforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_114/2011

Urteil vom 9. Februar 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Zug (Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Zug, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend Pfändungsankündigung durch das Betreibungsamt Y.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und sowohl der Beschwerdeführerin wie auch ihrem Geschäftsführer und Gesellschafter 530 Franken Gerichtskosten und eine Ordnungsbusse von 500 Franken auferlegt hat,

in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, es sei nicht ersichtlich, welche gesetzlichen Bestimmungen durch das Betreibungsamt verletzt worden bzw. inwiefern welche Zustellungen nicht korrekt erfolgt und deshalb ungültig sein sollen, zumal entsprechende Zustellungen durch die vom Betreibungsamt eingereichten Aufgabenverzeichnisse für eingeschriebene Briefe belegt seien, die Kritik der Beschwerdeführerin an der Handlungsweise des Betreibungsamtes sei nicht nachvollziehbar, die Beschwerdeführerin, die ausserdem die Beschwerde erneut beim unzuständigen Verwaltungsgericht eingereicht habe, prozessiere einmal mehr mutwillig, ihr und ihrem Geschäftsführer seien daher (wie zuletzt in einem Urteil vom 30. Dezember 2009) gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG die Verfahrenskosten und eine Ordnungsbusse aufzuerlegen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 27. Januar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zug (Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann