Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_114/2007 KI-generiert

Easement Dispute Over Garage Access and Lock Removal

Geschäftsnummer 5A_114/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over access to garage facilities between two property owners, where one party is the owner of a property burdened by easements allowing the use of garages located on that property by another party. The conflict began in 2006 when disagreements arose regarding the access rights to the garages, leading to the altering of locks and access mechanisms by one party. Following an application for evidence preservation from the other party, a local authority intervened with an order mandating the reinstatement of the original access arrangements. The decision made by the local court regarding this order was subsequently challenged in a higher court, with the appellants seeking various remedies including the annulment of the court's decision and assessment of costs.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG; Easement Dispute Over Garage Access and Lock Removal: The conflict began in 2006 when disagreements arose regarding the access rights to the garages, leading to the altering of locks and access mechanisms by one party. Following an application for evidence preservation from the other party, a local authority intervened with an order mandating the reinstatement of the original access arrangements. The decision made by the local court regarding this order was subsequently challenged in a higher court, with the appellants seeking various remedies including the annulment of the court's decision and assessment of costs.

Schlagwörter

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Zutrittsrecht im Sachenrecht Zivilrechtsstreitigkeit Mehrbelastung einer Dienstbarkeit willkürliche Tatsachenfeststellung verbotene Eigenmacht Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning (E. 1.6) regarding the requirement to substantiate constitutional complaints, but not explicitly in the final orders.

Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG

Applied to order the appellants to bear the court costs equally and jointly.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to rule that the respondents bear their own party costs.

Art. 93 BGG

Impliedly used as the basis for not entering the appeal in civil matters (Art. 1.5 states non-admission because of lack of value or fundamental question, which relates to admissibility under Art. 93 BGG for final decisions, although Art. 93 BGG itself is not explicitly cited in the dispositive, the outcome is non-admission of the main appeal).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

LF220090 (2023-05-23) · zh
Private Property Owner's Right to Bar Unauthorized Parking Upheld
«…rt. 928 ff. ZGB in engem Zusammenhang stehen (vgl. dazu nachstehend Erw. 5.1.), die als vermögensrechtlich gelten (BGer 5A_114/2007 vom 27. Juni 2007 E. 1.2). Vorlie- gend kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der kapitalisierte Nutzungswe…»
LF220106 (2023-05-23) · zh
Property Owner v. Lower Court Regarding Judicial Prohibition on Private Visitor Parking
«…Art. 928 ff. ZGB in engem Zusammenhang stehen (vgl. dazu nachstehend E. 4.2.), die als vermögensrechtlich gelten (BGer 5A_114/2007 vom 27. Juni 2007 E. 1.2). Vorlie- gend kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der kapitalisierte Nutzungswe…»
ZSU.2022.216 (2023-01-09) · ag
Co-ownership Community Lacks Standing for Property Prohibition
«…ntar, 2016, N. 106 der Vorbemerkungen zu Art. 926-929 ZGB), die ihrerseits vermögensrechtliche Streitigkeiten sind (BGE 5A_114/2007 E. 1.2). Der kapitalisierte Nutzungswert der Parkplätze liegt schätzungsweise ebenso über einem Betrag von Fr. 10'000.…»
ZSU.2018.287 (2018-12-05) · ag
Civil Courts Lack Jurisdiction Over Legal Aid Fee Repayment
«…ner Eigenmacht nach Art. 928 f. ZGB nahe stehen, bei welchen es sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (BGE 5A_114/2007 E. 1.2). Der kapitalisierte Nutzungswert der Parkplätze liegt schätzungsweise ebenso über einem Betrag von Fr. 10'000.0…»
ZSU.2018.84 (2018-07-05) · ag
Financial Nature of Injunctions and Appeal Thresholds
«…ner Eigenmacht nach Art. 928 f. ZGB nahe stehen, bei welchen es sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (BGE 5A_114/2007 E. 1.2). Der kapitalisierte Nutzungswert der Parkplätze liegt schätzungsweise ebenso über einem Betrag von Fr. 10'000.0…»
C1 08 130 (2009-05-19) · vs
Property Owner v. Third-Party Airspace Use Limited by Zoning
«…chutz wegen verbotener Eigenmacht nach Art. 928 ZGB gehört zu den Zivilsachen mit Vermö- genswert (Bundesgerichtsurteil 5A_114/2007 vom 27. Juni 2007). Ob die Voraussetzungen für den Besitzesschutz gegeben sind, hat daher der Zivilrichter zu entscheid…»
6B_442/2007 (2007-10-16)
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«…efochtenen Entscheids im Einzelnen darlegen, inwieweit dieser im Ergebnis an einem qualifizierten Mangel leidet (Urteil 5A_114/2007 vom 27. Juni 2007, E. 1.6, mit Hinweis auf BGE 130 I 258 E. 1.3). Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn ein…»
6B_388/2007 (2007-10-12)
Inmate Discipline for Unauthorized Deviation from Itinerary
«…t dieser im Ergebnis an einem qualifizierten Mangel leidet. Allgemeine Einwendungen werden nicht berücksichtigt (Urteil 5A_114/2007 vom 27. Juni 2007, E. 1.6). Soweit die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten. Sowe…»
PZ 2006 204 (2007-01-31) · gr
Servitude Holder Exclusive Use vs. Property Owner Lock Removal
«…Z 06 204 (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde ist das Bundes-ge- richt mit Urteil vom 27. Juni 2007 (5A_114/2007) nicht eingetreten.) Verfügung Kantonsgericht…»
LF220090 · zh
Property Owner v. Unauthorized Parking on Private Lot: Jurisdiction of Civil Court
«…rt. 928 ff. ZGB in engem Zusammenhang stehen (vgl. dazu nachstehend Erw. 5.1.), die als vermögensrechtlich gelten (BGer 5A_114/2007 vom 27. Juni 2007 E. 1.2). Vorlie- gend kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der kapitalisierte Nutzungswe…»
LF220106 · zh
Property Owner v. Canton of Zurich Regarding Parking Prohibition Jurisdiction
«…Art. 928 ff. ZGB in engem Zusammenhang stehen (vgl. dazu nachstehend E. 4.2.), die als vermögensrechtlich gelten (BGer 5A_114/2007 vom 27. Juni 2007 E. 1.2). Vorlie- gend kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der kapitalisierte Nutzungswe…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_114/2007 /bnm

Urteil vom 27. Juni 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterinnen Escher, Hohl,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

1. X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Audétat,

gegen

1. S.________,

2. T.________,

Beschwerdegegner,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Zinsli,

Gegenstand

Besitzesschutz,

Beschwerde in Zivilsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, vom 31. Januar 2007.

Sachverhalt:

A. A.a X.________ ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 1652 auf A.________ in der Gemeinde B.________, welches an die im Eigentum von S.________ stehenden Grundstücke Nr. 1682 und 1639 grenzt. T.________ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 1644, welches ebenfalls an das Grundstück Nr. 1652 grenzt. Zu Lasten des Grundstückes Nr. 1652 und zu Gunsten der Grundstücke Nr. 1639 und Nr. 1644 bestehen gemäss Grundbuchbeleg Nr. 164/1973 eine Reihe von Eigentümerdienstbarkeiten, darunter auch Garage- und Parkplatzbenützungsrechte. Im Jahre 1988 erstellte X.________ auf ihrem Grundstück ein Zweifamilienhaus und baute daran drei getrennte Garagen mit je einem eigenen Zugangstor an. T.________ wurde als Berechtigter des Benutzungsrechts an den Garagen Nr. 2 und 3 bezeichnet.

A.b Seit Frühjahr 2006 bestehen zwischen der dienstbarkeitsbelasteten Eigentümerin und dem Dienstbarkeitsberechtigten Differenzen über den Zutritt zu den Garagen. Als die Schliessverstrebungen und Schlosszylinder an den Garagen entfernt worden waren, gelangten S.________ und T.________ Mitte Juni 2006 an den Kreispräsidenten B.________ mit einem Gesuch um Beweissicherung, welchem umgehend stattgegeben wurde. Als die von ihnen Anfang Juli 2006 neu angebrachten Schliessverstrebungen und Schlosszylinder erneut entfernt worden waren, ersuchten sie wiederum um Beweissicherung, welche am 12. Juli 2006 stattfand.

B. Auf Ersuchen von S.________ und T.________ erliess der Kreispräsident B.________ am 30. Oktober 2006 einen Amtsbefehl. Er verpflichtete X.________ und ihren Ehegatten Y.________ bis am 22. November 2006 die am 8./9. Juli 2006 von den Garagen Nr. 2 und Nr. 3 entfernten Schliessverstrebungen und Schlosszylinder wieder voll funktionsfähig an die jeweiligen Tore einzubauen, die weiteren Schäden zu beheben sowie künftige Störungen zu unterlassen. Das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 31. Januar 2007 ab. Die im Amtsbefehl festgesetzten Fristen wurden nunmehr auf den 12. März 2007 angesetzt.

C. X.________ und Y.________ sind mit Beschwerde in Zivilsachen, eventuell Verfassungsbeschwerde vom 28. März 2007 an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragen die Aufhebung der kantonsgerichtlichen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, den Sachverhalt neu festzustellen, Bundesprivatrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen anzuwenden und sämtliche amtlichen und ausseramtlichen Kosten des kantonalen Verfahrens den Beschwerdegegnern aufzuerlegen.

Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde, eventuell Verfassungsbeschwerde aufschiebende Wirkung im Sinne der Erwägungen zuerkannt.

In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die angefochtene Verfügung ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen, weshalb das neue Recht anzuwenden ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).

1.2 Der Erlass des Amtsbefehls schliesst das Verfahren ab, weshalb die daraufhin im kantonalen Verfahren ergangene Beschwerdeverfügung einen Endentscheid darstellt ( Art. 90 BGG ). Die Klage aus Besitzesstörung wegen verbotener Eigenmacht nach Art. 928 f. ZGB gehört zu den Zivilsachen mit Vermögenswert. Strittig ist vorliegend die Verfügungsberechtigung der belasteten Eigentümerin gegenüber dem Dienstbarkeitsberechtigten. Der Hinweis der Vorinstanz auf die analoge Zutrittsregelung im Mietrecht lässt die Sache - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - nicht zu einer mietrechtlichen werden. Die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach nur gegeben, wenn die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- erreicht wird (Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ).

1.3 Der Streitwert berechnet sich nach den Begehren, die vor der Vorinstanz strittig geblieben sind ( Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG ). Vorliegend ging es um den Wiedereinbau von Schliessverstrebungen und Schlosszylinder, um die Behebung des bei der Entfernung derselben an den Garagetoren entstandenen Schadens und um die Unterlassung künftiger Störungen an den Garagen. Zwar findet sich in der angefochtenen Verfügung kein Hinweis auf die hiefür entstehenden Aufwendungen und Nachteile. Dass die gesetzliche Streitwertgrenze vorliegend nicht erreicht wird, wie die Vorinstanz bei der Rechtsmittelbelehrung anführt ( Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG ), kann jedoch ohne weiteres angenommen werden. Nicht Gegenstand des Verfahrens bildete zudem ein allfälliger Ersatz des Schadens für die eingeschränkte Nutzung der beiden Garagen, wie er von den Beschwerdeführern berechnet wird.

1.4 Der Beschwerdeführer hat auszuführen, inwiefern sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Es kann nicht die Aufgabe des Bundesgerichts sein, selber nach solchen Gründen zu suchen. Es wird sich hier im Wesentlichen auf die Argumentation des Beschwerdeführers abstützen können. Hingegen muss dieser nicht nachweisen, dass eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auch tatsächlich gegeben ist (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4295).

Die Beschwerdeführer sehen vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben, da die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Anwendbarkeit mietrechtlicher Grundsätze im Dienstbarkeitsrecht gestützt habe. Ob diese Sichtweise bereits für die Annahme einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung genügt, kann letztlich offen bleiben. Die sorgfältige Lektüre der angefochtenen Verfügung ergibt nämlich einen anderen Begründungsansatz als die Beschwerdeführer behaupten. Die Vorinstanz führte an, dass der Inhalt der Dienstbarkeit klar sei und die Beschwerdegegner die Garagen Nr. 2 und 3 während längerer Zeit benutzt haben. Gemäss dem Dienstbarkeitsvertrag stehe den Berechtigten der betreffende Parkplatz beziehungsweise die Garage zu alleiniger und ausschliesslicher Benutzung zu. Dieser Formulierung sei klar und entspreche der aktuellen baulichen Situation. Es handle sich um abschliessbare Einzelgaragen. Obwohl die Bausubstanz der Eigentümerin gehöre, umfasse das alleinige Verfügungsrecht des Dienstbarkeitsberechtigten selbstredend auch das Garagentor mit der Schliessvorrichtung. Alsdann weist die Vorinstanz erst auf die mietrechtliche Regelung hin, wonach der Vermieter keinen Anspruch auf einen Schlüssel habe, wenn ein umschlossener Raum Vertragsgegenstand sei. Das Zutrittsrecht für nötige Besichtigungen und Arbeiten gemäss Art. 257h OR erfordere nur die Hinterlegung eines Schlüssels bei Abwesenheit. Dies entspreche zudem der schonenden Ausübung der Dienstbarkeit nach Art. 737 Abs. 2 ZGB . Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz bei der Frage, ob der Eigentümer einen Schlüssel zurückbehalten darf, zwar auch auf das Mietrecht verwiesen hat, dies aber gleichsam zur Abrundung seiner Begründung getan hat. Damit geben die Beschwerdeführer den mietrechtlichen Ausführungen der Vorinstanz eine Bedeutung, die ihnen in keiner Weise zukommt. Im Übrigen legen die Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern hier eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen könnte. Ebenso wenig wird eine andere vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsfrage im Sinne des Gesetzes rechtsgenüglich behauptet und begründet. Dass die Beschwerdeführer - nicht zuletzt im Hinblick auf ein Strafverfahren - eine Klärung der Rechtslage wünschen, verschafft ihnen noch keinen Anspruch auf ein Rechtsmittel.

1.5 Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten werden, da weder der erforderliche Streitwert gegeben ist, noch sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

1.6 Damit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verfassungsbeschwerde gegeben sind. Diese wurde in der gleichen Rechtsschrift mit der ordentlichen Beschwerde erhoben ( Art. 119 Abs. 1 BGG ). Die angefochtene kantonale Verfügung erweist sich als letztinstanzlich ( Art. 113 BGG ). Die Beschwerdeführer machen die Verletzung verfassungsmässiger Rechts geltend ( Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 9 BV ; Art. 116 BGG ). Die Verfassungsbeschwerde steht demnach im konkreten Fall zur Verfügung. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten indes nicht von Amtes wegen, sondern nur, soweit eine solche gerügt und begründet wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Begründungspflicht lehnt sich bei der Verfassungsbeschwerde an die für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Anforderungen an ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; Botschaft, a.a.O., S. 4294). Demnach prüft das Bundesgericht auch weiterhin nur klar und einlässlich erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Hingegen tritt es auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein. Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes geltend, muss er anhand des angefochtenen Entscheides im Einzelnen darlegen, inwiefern dieser im Ergebnis an einem qualifizierten Mangel leidet ( BGE 130 I 258 E. 1.3). Allgemeine Einwendungen gegen den angefochtenen Entscheid und Ausführungen zur Arbeitsweise der Vorinstanz werden hingegen nicht berücksichtigt.

2. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ). Sie machen geltend, die Vorinstanz habe eine ganze Reihe ihrer Vorbringen übergangen und sich vor allem die Ansichten der Gegenpartei zu eigen gemacht.

2.1 Da die Beschwerdeführer sich nicht auf kantonales Recht berufen, ist die Begründungspflicht einzig aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV zu prüfen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts genügt es, wenn aus dem Entscheid hervorgeht, weshalb die Behörde nicht im Sinne des Betroffenen entschieden hat. Er muss sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, um ihn auch sachgerecht anfechten zu können. In diesem Sinn sind wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt ( BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.2 Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer hat sich die Vorinstanz sehr wohl mit ihren Vorbringen in der kantonalen Beschwerde auseinander gesetzt. So geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, unter welchen Voraussetzungen die Auslegung einer Dienstbarkeit im Befehlsverfahren bzw. im ordentlichen Verfahren vor dem Zivilrichter vorgenommen werden kann. Ebenso findet sich darin eine Begründung zur analogen Anwendbarkeit des Mietrechts. Im Weiteren weist die Vorinstanz auf die Beschwerdeführer als Urheber der am 8./9. Juli 2006 vorgenommenen Entfernung der Schlösser und der Schliessanlagen an den Garagentoren der Beschwerdegegner hin. Zugleich zeigt sie auf, dass die anderen Schäden an den Garagentoren durch diese Veränderungen entstanden sind, womit sie auch die Urheber und den Zeitpunkt fest hält. Insgesamt wird die Rüge der ungenügenden Begründung im Sinne einer Gehörsverletzung damit wider besseres Wissen erhoben.

3. Zudem werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht willkürlich gewürdigt zu haben ( Art. 9 BV ).

3.1 Soweit sie dabei bestreiten, am 8./9. Juli 2006 die Schlösser und die Schliessanlagen entfernt zu haben, begnügen sie sich mit der Schilderung der eigenen Sicht der Dinge. Auf die vorinstanzliche Feststellung, dass sie in der kantonalen Beschwerdeschrift ihre Täterschaft nicht bestritten haben, gehen sie hingegen nicht ein. Damit kann auf diese Rüge mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden (E. 1.6).

3.2 Der Nachweis des Schadens an den beiden Garagentoren wird von den Beschwerdeführern ebenfalls bestritten. Nach Ansicht der Vorinstanz gehen die Schäden auf das Entfernen der Schlösser zurück. Weshalb dem nicht so sein sollte, begründen die Beschwerdeführer nicht. Daher kann auch auf diese Rüge eingetreten werden.

4. Nach dem Gesagten ist der Verfassungsbeschwerde kein Erfolg beschieden. Da dem Gesuch um aufschiebende Wirkung stattgegeben worden war, ist die von der Vorinstanz auf den 12. März 2007 festgelegte Frist neu anzusetzen. Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und solidarisch ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG ). Den Beschwerdegegnern, die hinsichtlich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung unterlegen sind, werden keine Gerichtskosten angelastet. Hingegen tragen sie ihre Parteikosten selber ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Frist für die Ausführungen der Anordnungen gemäss Amtsbefehl vom 30. Oktober 2006 wird auf den 31. Juli 2007 festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: