Guardianship Appeal Dismissed for Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual against a decision made by the Child and Adult Protection Authority (KESB) Emmental, which established a legal guardianship for him, appointing a representative to manage his income and assets. The individual initially appealed to the Higher Court of the Canton of Bern, but the court dismissed the appeal due to inadequate petitions and lack of proper justification. The appeal to the Federal Tribunal was submitted as a photocopy lacking a signature and did not correct the deficiencies identified in the initial appeal, leading to the Tribunal's decision not to proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 394 Abs. 1 i.V.m, Art. 395 Abs. 1 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Guardianship Appeal Dismissed for Insufficient Justification: The individual initially appealed to the Higher Court of the Canton of Bern, but the court dismissed the appeal due to inadequate petitions and lack of proper justification. The appeal to the Federal Tribunal was submitted as a photocopy lacking a signature and did not correct the deficiencies identified in the initial appeal, leading to the Tribunal's decision not to proceed with the case.
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KI-generiertThis provision was used to refuse to enter into the merits of the appeal due to a lack of sufficient reasoning in a simplified procedure.
This provision was applied when deciding to waive the collection of court fees.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_113/2019
Urteil vom 11. Februar 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Emmental.
Gegenstand
Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft, Ernennung des Beistands,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 30. Januar 2019 (KES 19 37).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 15. November 2018 errichtete die KESB Emmental für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB und ernannte B.________ zu seinem Beistand.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2018 (Postaufgabe 10. Dezember 2018) wandte sich der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern. Nach Aufforderung zur Ergänzung reichte der Beschwerdeführer dieselbe Eingabe in Kopie nochmals ein. Mit Entscheid vom 30. Januar 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels gehörigen Antrags und mangels gehöriger Begründung nicht ein.
Gegen diesen Entscheid ist der Beschwerdeführer mit einer auf den 2. Februar 2019 datierten, kopierten Eingabe (Postaufgabe 5. Februar 2019) an das Bundesgericht gelangt.
2. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75, Art. 76, Art. 90 BGG ). Da es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers um eine Farbkopie handelt, fehlt die eigenhändige Unterschrift. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist auf eine Rückweisung zur Verbesserung ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) zu verzichten.
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Begehren und eine Begründung zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Der Beschwerdeführer stellt keine Anträge. Er stört sich offenbar an den obergerichtlichen Erwägungen, in denen ihm das Fehlen eines gehörigen Antrags und einer gehörigen Begründung vorgeworfen wurden. Er macht aber weder geltend, er habe genügende Anträge gestellt und seine kantonale Beschwerde genügend begründet, noch legt er auch nur ansatzweise dar, inwiefern das Obergericht überspitzte Anforderungen an das Antrags- und Begründungserfordernis gestellt haben soll. Dafür genügt nicht, wenn er sinngemäss ausführt, es sei für ihn als Laien wenig sinnvoll, auf die Erwägungen einzugehen. Sodann übergeht er, dass ihm das Obergericht Gelegenheit zur Verbesserung bzw. Ergänzung gegeben hat.
Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg