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5A_1129/2025 KI-generiert

Inadmissibility of child maintenance appeal due to missing legal conclusions and insufficient argumentation

Geschäftsnummer 5A_1129/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the father's appeal against a cantonal child maintenance decision, leaving the lower instance child support obligations in force, and ordered the appellant to bear the court costs. The dispute arose from a father's challenge to a second-instance judgment confirming child maintenance contributions set for his minor children following parental divorce. The Supreme Court based its decision on procedural requirements under the Federal Supreme Court Act (Art. 42 Abs. 1 and Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), determining that the appeal lacked both a quantified legal conclusion for monetary claims and any substantive legal reasoning demonstrating a violation of the law by the contested judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of child maintenance appeal due to missing legal conclusions and insufficient argumentation: Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), welches bei Geldforderungen zu beziffern ist (BGE 134 III 235 E. 2; 143 III 111 E. 1.2), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will (BGE 125 III 412 E. 1b).

Schlagwörter

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Kindesunterhalt Unterhaltspflicht des Kindes elterlicher Konflikt Fehlen materieller Voraussetzungen prozessleitende Verfügungen minderjähriges Kind mangelhafter Unterhalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1129/2025

Urteil vom 12. Januar 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Monica Frey,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kindesunterhalt,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 1. Dezember 2025 (FO.2023.29-K2, ZV.2023.194-K2).

Sachverhalt:

A.________ (Beschwerdeführer) und C.________ sind die geschiedenen Eltern des 2014 geborenen Sohnes D.________ sowie des 2020 geborenen Sohnes B.________ (Beschwerdegegner).

Mit Entscheid vom 18. April 2023 verpflichtete das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland den Vater ab Juni 2021 für verschiedene Phasen zu diversen monatlichen Unterhaltsbeiträgen an B.________.

Mit Entscheid vom 1. Dezember 2025 wies das Kantonsgericht St. Gallen die hiergegen erhobene Berufung des Vaters ab, soweit es auf diese eintrat.

Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 wendet sich der Vater an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), welches bei Geldforderungen zu beziffern ist (BGE 134 III 235 E. 2; 143 III 111 E. 1.2), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will (BGE 125 III 412 E. 1b).

Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und der Beschwerdeführer deutet nicht einmal an, auf welche Beträge er den Kindesunterhalt festgesetzt haben möchte. Bereits daran scheitert die Beschwerde.

2. Sodann hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

Eine solche Darlegung enthält die Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Aussagen, fünf Jahre lang habe es niemanden interessiert, den Fall anzuschauen und die Behörden hätten völlig versagt. Er komme mit "diesem Betrag" nicht klar, er werde sich aber nicht einschüchtern lassen. Die Geschichte seiner Familie sei komplizierter als man sich das denken könne. Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll.

3. Nach dem Gesagten mangelt es der Beschwerde an einem Rechtsbegehren und erweist sie sich als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli