Federal Supreme Court Declines Appeal on Interim Cost Allocation in Custody Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding the joint parental custody of a child born in 2000, which was escalated to the Swiss Federal Tribunal following a ruling by the Zurich Court of Appeals. The appellate court overturned both a decision from the Child and Adult Protection Authority and a subsequent decision by the District Council, directing the matters back to the authority for further factual clarification and a new decision. The appeal contested specific financial rulings related to the case, which the claimant argued would cause her irreversible legal disadvantage. However, the court found that these concerns could be addressed in future legal proceedings, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the claimant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal on Interim Cost Allocation in Custody Dispute: The appellate court overturned both a decision from the Child and Adult Protection Authority and a subsequent decision by the District Council, directing the matters back to the authority for further factual clarification and a new decision. The appeal contested specific financial rulings related to the case, which the claimant argued would cause her irreversible legal disadvantage. However, the court found that these concerns could be addressed in future legal proceedings, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the claimant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be entertained because the prerequisites for the independent appealability of the interlocutory decision were not met.
Used to impose court costs on the appellant because she lost the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_112/2016
Urteil vom 8. Februar 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kosten (gemeinsame elterliche Sorge),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 4. Januar 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die (zufolge der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ausschliesslich als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG behandelte) Eingabe gegen das Urteil vom 4. Januar 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (in Gutheissung einer Beschwerde des heutigen Beschwerdegegners) sowohl einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ wie auch einen Beschwerdeentscheid des Bezirksrates U.________ (betreffend gemeinsame elterliche Sorge der Parteien über den 2000 geborenen Sohn) aufgehoben, die Akten im Sinne der Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Sachverhaltsklärung sowie zu neuem Entscheid überwiesen, die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 750.-- der heutigen Beschwerdeführerin auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2) und diese zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 200.-- an den Beschwerdegegner verpflichtet hat (Dispositiv-Ziffer 3),
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , obgleich sie sich einzig gegen Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des obergerichtlichen Urteils richtet, einen Rückweisungsentscheid und damit einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zum Gegenstand hat ( BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331),
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin (entgegen deren Auffassung) kein Nachteil droht, der sich im weiteren Verfahren durch einen für sie günstigen Endentscheid nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
dass sie nämlich die Möglichkeit hat, mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid die ihr im Rückweisungsentscheid auferlegten Kosten anzufechten, wodurch der Nachteil, den sie mit diesem Entscheid erleidet, behoben werden kann ( BGE 134 III 188 E. 2.1 und 2.2 S. 190 f.),
dass somit auf die - mangels Vorliegens der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann