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5A_1117/2025 KI-generiert

Inadmissibility of appeal concerning alleged nullity of corrected debt collection payment orders due to initial identity inaccuracies.

Geschäftsnummer 5A_1117/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and upheld the lower cantonal instance's decision, which had refused to annul corrected debt collection payment orders. The appellant challenged debt collection proceedings initiated against her, arguing that initial gender and name inaccuracies rendered the payment orders null and void. The Supreme Court found the appeal inadmissible because it failed to meet the substantive reasoning requirements under Article 42 paragraph 2 and Article 106 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), as the corrected payment orders clearly identified the debtor without causing any actual confusion regarding her identity, thus precluding any nullity under debt enforcement law (SchKG).

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 19 SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 22 SchKG; Inadmissibility of appeal concerning alleged nullity of corrected debt collection payment orders due to initial identity inaccuracies: Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihre Eingabe als "subsidiäre Verfassungsbeschwerde". Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen jedoch unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Die Beschwerde ist deshalb als solche entgegenzunehmen.

Schlagwörter

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Betreibungsverfahren (Zahlungsbefehle) Zahlungsauftrag Inkasso Zulassung der Zwangsvollstreckung Geschlechtsidentität materieller Fehler Personenverwechslung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1117/2025

Urteil vom 30. Dezember 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Josi, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Betreibungsamt Neckertal,

Lettenstrasse 3, 9122 Mogelsberg.

Gegenstand

Betreibungsverfahren (Zahlungsbefehle),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. Dezember 2025 (AB.2025.61).

Sachverhalt:

Beim Betreibungsamt Neckertal sind gegen die Beschwerdeführerin zwei Betreibungen des Steueramtes Uznach hängig. Am 17. Juni 2025 stellte ihr die Post zwei Zahlungsbefehle vom 4. Juni 2025 zu, welche an "Herr C. A." adressiert waren. Nach Rückmeldung der Beschwerdeführerin stellte das Betreibungsamt am 18. Juni 2025 die Zahlungsbefehle neu aus, dieses Mal adressiert an "Frau C. A. B.". Diese wurden ihr am 27. Juni 2025 zugestellt und sie erhob Rechtsvorschlag.

Mit Beschwerde vom 5. Juli 2025 monierte die Beschwerdeführerin beim Kreisgericht Toggenburg als untere Aufsichtsbehörde eine Identitätsverwechslung sowie ein diskriminierendes Verhalten des Betreibungsamtes. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2025 wies dieses die Beschwerde ab.

Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2025 verlangte die Beschwerdeführerin die Feststellung der Nichtigkeit der beiden Zahlungsbefehle. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2025 wies das Kantonsgericht St. Gallen als obere Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 24. Dezember 2025 (Eingang 29. Dezember 2025) wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des Entscheides der obereren Aufsichtsbehörde und um Feststellung der Nichtigkeit der beiden Zahlungsbefehle, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Ferner verlangt sie die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihre Eingabe als "subsidiäre Verfassungsbeschwerde". Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen jedoch unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Die Beschwerde ist deshalb als solche entgegenzunehmen.

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3. Das Kantonsgericht hat erwogen, dass die ursprüngliche Verwechslung des Geschlechts in den korrigierten Zahlungsbefehlen behoben wurde und die Frage der korrekten Namensreihenfolge (korrekt Frau "A. B. C." statt "C. A. B.") nicht geeignet war, die Beteiligten bezüglich der Identität der Schuldnerin in die Irre zu führen, sondern diese aus den korrigierten Zahlungsbefehlen vom 18. Juni 2025 als Adressatin klar hervorgeht und somit keine Nichtigkeit vorliegen kann.

4. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie blosse Polemik enthält und soweit strafrechtliche Vorwürfe (Urkundenfälschung, Nötigung, Verletzung des Postgeheimnisses) erhoben werden; diese stehen ausserhalb des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

An der Sache vorbei geht sodann die Kritik, es werde eine fiktive Person ("Herr") betrieben, denn die ursprünglichen Zahlungsbefehle wurden korrigiert und sind vorliegend nicht mehr relevant.

Mit der Kernerwägung des angefochtenen Entscheides setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in sachgerichteter Weise auseinander, wenn sie abstrakt verschiedene Grundrechte sowie den Untersuchungsgrundsatz von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG als verletzt rügt. Sie legt nicht dar, inwiefern sie nach der Korrektur der Zahlungsbefehle als Schuldnerin nicht eindeutig identifizierbar bezeichnet, sondern die Parteibezeichnung zur Irreführung geeignet gewesen und die Beteiligten in die Irre geführt worden wären, so dass die Zahlungsbefehle als nichtig anzusehen wären (dazu BGE 80 III 7 E. 2; 102 III 133 E. 2a; 114 III 62 E. 1a; 120 III 11 E. 1b; 151 III 239 E. 2.4.5; COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, N. 12 zu Art. 22 SchKG; WÜTHRICH/SCHOCH, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, N. 31 zu Art. 69 SchKG).

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist.

6. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

7. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Neckertal, dem Kreisgericht Toggenburg als untere Aufsichtsbehörde und dem Kantonsgericht St. Gallen als obere Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.

Lausanne, 30. Dezember 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Josi

Der Gerichtsschreiber: Möckli