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5A_1116/2025 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against protective placement due to unexhausted subject matters and insufficient legal reasoning.

Geschäftsnummer 5A_1116/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding a protective placement, leaving the lower appellate court's judgment and the institutional placement in force, while waiving court costs. The appellant had challenged both the inpatient placement and a forced medication order through an appeal to the highest court following the dismissal of prior administrative and judicial challenges by cantonal authorities. The Supreme Court held that issues regarding forced medication constituted an impermissible new subject matter that had not been exhausted through the cantonal instance, and that the arguments contesting the protective placement failed to meet the statutory briefing requirements to engage with the lower court's findings on the expert medical report and the necessity of the measure under the applicable provisions of the Federal Supreme Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of appeal against protective placement due to unexhausted subject matters and insufficient legal reasoning: Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Verletzung von Schutznormen Anstaltsaufenthalt neues rechtliches Vorbringen ärztlicher Bericht medizinische Gründe administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1116/2025

Urteil vom 30. Dezember 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Josi, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Dezember 2025 (KES.2025.79).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde am 22. November 2025 mit ärztlicher Einweisung in der Klinik C.________ fürsorgerisch untergebracht. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die KESB Kreuzlingen gestützt auf das eingeholte Gutachten und die Anhörung mit Entscheid vom 4. Dezember 2025 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 11. Dezember 2025 ab. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2025 (Postaufgabe 23. Dezember 2025, Eingang 29. Dezember 2025) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

2. Allerdings ist der Anfechtungsgegenstand auf das begrenzt, was durch den angefochtenen Entscheid beurteilt wurde (BGE 136 II 457 E. 4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG) und ebenso neue Vorbringen, weil es hier an der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges fehlt (Art. 75 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 290 E. 1.1; 150 III 353 E. 4.4.3).

Auf die Beschwerde ist deshalb von vornherein nicht einzutreten, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Zwangsmedikation wendet. Zwar wurde am 24. November 2025 in der Klinik eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet. Diese war aber nicht Gegenstand des kantonalen Rechtsmittelverfahrens.

3. Die Beschwerde hat - in Bezug auf den möglichen Anfechtungsgegenstand, d.h. die fürsorgerische Unterbringung - eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

4. Der Beschwerdeführer macht in allgemeiner Weise geltend, die Menschenrechte seien zu beachten und es liege aktuell keine Eigen- oder Fremdgefährdung vor. Damit erfolgt keine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, in welchen der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist.

6. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der einweisenden Ärztin, der Klinik C.________, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 30. Dezember 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Josi

Der Gerichtsschreiber: Möckli