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5A_111/2020 KI-generiert

Swiss Federal Court: Appeal inadmissible for failure to substantiate legal violations under Art. 42(2) BGG in challenge to lower court's refusal to hear complaint on foreign divorce judgment supplementation proceedings.

Geschäftsnummer 5A_111/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's appeal for lack of sufficient grounds, upholding the lower court's decision and imposing court costs of CHF 1,500 on the appellant. The case concerned challenges to a district court order in proceedings to supplement a foreign divorce judgment, where the district court had partially entered judgment on pension equalization claims, declined to hear claims for maintenance, information, and interim measures, and partially granted legal aid. The appellate court had refused to hear the appellant's complaint, ruling that the district court's factual findings and procedural steps caused no legal disadvantage, the refusal to hear certain claims was appealable only after a written reasoned decision was issued, and the forwarding of a recusal request was proper under procedural law. The Federal Court found the appellant's constitutional and procedural objections, including claims of judicial bias and delay, to be unsupported by any substantive engagement with the appellate court's reasoning, thereby failing to meet the requirement of Art. 42 para. 2 BGG to demonstrate a legal violation in a focused manner.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 239 ZPO, Art. 50 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Swiss Federal Court: Appeal inadmissible for failure to substantiate legal violations under Art. 42(2) BGG in challenge to lower court's refusal to hear complaint on foreign divorce judgment supplementation proceedings: The case concerned challenges to a district court order in proceedings to supplement a foreign divorce judgment, where the district court had partially entered judgment on pension equalization claims, declined to hear claims for maintenance, information, and interim measures, and partially granted legal aid. The appellate court had refused to hear the appellant's complaint, ruling that the district court's factual findings and procedural steps caused no legal disadvantage, the refusal to hear certain claims was appealable only after a written reasoned decision was issued, and the forwarding of a recusal request was proper under procedural law. The Federal Court found the appellant's constitutional and procedural objections, including claims of judicial bias and delay, to be unsupported by any substantive engagement with the appellate court's reasoning, thereby failing to meet the requirement of Art. 42 para. 2 BGG to demonstrate a legal violation in a focused manner.

Schlagwörter

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Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils prozessleitende Verfügungen Scheidungsurteil Fremdes Recht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids unentgeltliche Rechtspflege Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Procedural basis for declaring the appeal inadmissible in simplified proceedings due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_111/2020

Urteil vom 11. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Carola Büning,

2. Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 15. Januar 2020 (ZKBES.2020.2).

Sachverhalt:

A.________ gelangt regelmässig an das Bundesgericht, vorab im Bereich des Straf- und Familienrechts.

Vorliegend geht es um die Verfügung vom 23. Dezember 2019 des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt, wo ein Verfahren auf Ergänzung des Ehescheidungsurteils des Amtsgerichtes Tempelhof-Kreuzberg (Berlin) hängig ist. Inhalt der Verfügung sind diverse Feststellungen, die Kenntnisgabe verschiedener Eingaben und Schreiben, das Eintreten auf die Klage betreffend Vorsorgeausgleich und das Nichteintreten auf die Klage betreffend Unterhalt, Auskunft und vorsorgliche Massnahmen sowie die teilweise Gutheissung (Vorsorgeausgleich) und teilweise Abweisung (Unterhalt) des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 15. Januar 2020 nicht ein, unter Weiterleitung der Beschwerdeschrift an das Richteramt im Sinn eines Antrages auf schriftliche Begründung der Verfügung vom 23. Dezember 2019. Ferner leitete das Obergericht auch das erneute Gesuch um Ausstand des Amtsgerichtspräsidenten zuständigkeitshalber an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt weiter.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 5. Februar 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, zusammengefasst mit den Begehren um dessen Aufhebung, um Behandlung der kantonalen Beschwerde, um Versetzung des Präsidenten des Richteramtes in den Ausstand und diesbezügliche Beurteilung durch unabhängige Oberrichter sowie um Behandlung der Unterhaltsklage und des Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege durch unabhängige Oberrichter.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerdeführerin beklagt sich in allgemeiner Weise über die Schweizer Justiz (man erpresse sie; man nehme unzulässige Umdeutungen vor; man vereitle die Rechtsanwendung, indem die Sache ständig an das Bundesgericht gelange; man begehe in verschiedener Hinsicht menschenrechtswidrigen Rechtsbruch; sie werde zum Objekt von Willkür). Sodann macht sie Ausführungen in der Sache selbst, wobei sie insbesondere der Ansicht ist, mangels gesetzlicher Zuständigkeit dürfe nicht ein schweizerisches Gericht Feststellungen betreffend die Scheidung treffen. Schliesslich moniert sie Rechtsverzögerungen und Befangenheit des Amtsgerichtspräsidenten und der Oberrichter, ohne dies aber näher zu begründen (bzw. nur allgemein mit dem schlechten Funktionieren der Schweizer Justiz).

Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides findet hingegen nicht oder jedenfalls nicht in einer Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise statt. Dessen Erwägungen gehen dahin, dass die Feststellungen in der Verfügung vom 23. Dezember 2019 keinen Nachteil bewirken würden bzw. weder prozessleitend noch verfahrensabschliessend seien, dass sodann auch kein Nachteil vorliege, soweit das Amtsgericht gedenke, auf die Klage einzutreten (Vorsorgeausgleich), und dass das Nichteintreten auf die Klage betreffend Unterhalt, Auskunft und vorsorgliche Massnahmen zwar verfahrensabschliessend und berufungsfähig sei, aber erst, wenn die schriftliche Begründung vorliege ( Art. 239 ZPO ), welche vorab zu verlangen und worauf in der Verfügung denn auch hingewiesen worden sei, was im Übrigen auch für denjenigen Teil gelte, für welchen wegen Aussichtslosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden sei.

Was schliesslich die zuständigkeitshalber erfolgte Weiterleitung des erneuten Gesuches um Ausstand des Amtesgerichtspräsidenten anbelangt, wird keine Rechtsverletzung aufgezeigt, sondern ohne weitere Begründung behauptet, hierfür sei nicht das Amtsgericht, sondern ein mit unabhängigen Richtern besetztes Obergericht zuständig (was ohnehin unzutreffend ist, vgl. Art. 50 Abs. 1 ZPO ).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli