Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_111/2013 KI-generiert

Petitioner v. Cantonal Court (Legal Aid Denial and Access to Files)

Geschäftsnummer 5A_111/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner who sought free legal assistance for an appeal against a decision made by a lower court regarding access to files in a parental visitation rights case. The lower court had denied the request for free legal assistance, stating that the petitioner had no legal interest in the appeal as the files were already accessible in the main proceedings. The petitioner contested this decision, but the appellate court found that the appeal lacked sufficient grounds and that the petitioner had not adequately addressed the court's reasoning or demonstrated any violation of legal or constitutional rights. Consequently, the appellate court decided not to consider the appeal and rejected the request for free legal assistance, imposing court costs on the petitioner instead.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Petitioner v. Cantonal Court (Legal Aid Denial and Access to Files): The lower court had denied the request for free legal assistance, stating that the petitioner had no legal interest in the appeal as the files were already accessible in the main proceedings. The petitioner contested this decision, but the appellate court found that the appeal lacked sufficient grounds and that the petitioner had not adequately addressed the court's reasoning or demonstrated any violation of legal or constitutional rights. Consequently, the appellate court decided not to consider the appeal and rejected the request for free legal assistance, imposing court costs on the petitioner instead.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Akteneinsicht Leitverfahren Petitionsrecht fehlende Akten Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Cited as the main basis for the Tribunal's decision not to enter into the merits of the appeal due to insufficient reasoning and abusive litigation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited to deny the petitioner's request for legal aid based on the hopeless outlook of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to rule on the allocation of court costs to the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_111/2013

Urteil vom 11. Februar 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Akteneinsicht, Besuchsrecht),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. November 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. November 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (für seine Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht in einem Verfahren betreffend Besuchsrecht) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer habe kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seiner Beschwerde, weil sich die Akten bereits im Hauptverfahren befänden und der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens Akteneinsicht habe nehmen können, die für das vorliegende Verfahren nicht relevanten Beschwerdevorbringen seien im Hauptverfahren zu beurteilen, dem Beschwerdeführer könne in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. November 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann