Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_111/2012 KI-generiert

Woman Challenges Compulsory Alcohol Treatment Due to Insufficient Concrete Danger Finding

Geschäftsnummer 5A_111/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a person who developed a severe alcohol dependence starting in 2008, compounded by marital problems, leading to multiple hospitalizations due to significant intoxication levels and health incidents. Amidst attempts at treatment and repeated relapses, a local authority decided to place her in a therapeutic institution based on psychiatric assessments indicating the necessity for intensive care due to the risks associated with her addiction. The individual challenged this decision, asserting that the measures were disproportionate and unsupported by evidence of immediate danger. The appellate court upheld the initial decision, prompting the individual's subsequent appeal to a higher court, which found deficiencies in the evaluations regarding her health insights and the immediacy of danger, thus calling for a reconsideration of the case while suspending the current confinement.

Legislator-Regeste

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Art. 397a Abs. 1 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Woman Challenges Compulsory Alcohol Treatment Due to Insufficient Concrete Danger Finding: Amidst attempts at treatment and repeated relapses, a local authority decided to place her in a therapeutic institution based on psychiatric assessments indicating the necessity for intensive care due to the risks associated with her addiction. The individual challenged this decision, asserting that the measures were disproportionate and unsupported by evidence of immediate danger. The appellate court upheld the initial decision, prompting the individual's subsequent appeal to a higher court, which found deficiencies in the evaluations regarding her health insights and the immediacy of danger, thus calling for a reconsideration of the case while suspending the current confinement.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Freiheitsentziehung psychiatrische Behandlung Alkoholmissbrauch gesundheitliche Risiken Zwangsmedikation konkrete Gefahr tatsächliche Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to state that no court fees are to be collected.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in the reasoning (Erw. 5) as the basis for not charging costs to the Canton of Basel-Stadt.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to order the Canton of Basel-Stadt to compensate the appellant for the federal court proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

PA170002 (2017-04-05) · zh
Appeal Against Continuation of Protective Placement Due to Alcoholism and Diabetes
«…dennoch abstrakten Lebensgefahr für die Anordnung bzw. Auf- rechterhaltung einer FU nicht genügen kann (vgl. etwa BGer 5A_111/2012 vom 27. Februar 2012, E. 3; BGer 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007, E. 2.3). b) Eine alleine mit der Diabeteserkranku…»
ZK1 2015 23 (2015-02-27) · gr
Appeal of Involuntary Addiction Treatment Placement Following Resolution of Acute Suicidal Crisis
«…ie Sucht begründete gesundheitliche Folgeschäden einzustellen oder zu verschlim- mern drohen (Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2012 vom 27. Februar 2012, E. 2 und 3). Des Weiteren wurde festgehalten, dass eine allgemeine Gefahr der Ver- wahrlosung ein…»
ZK1 2013 126 (2014-01-06) · gr
Appeal of Involuntary Commitment Following DUI and Subsequent Improvement
«…ie Sucht begründete gesundheitliche Fol- geschäden einzustellen oder zu verschlimmern drohen (Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2012 vom 27. Februar 2012, E. 2 und 3). Des Weiteren wurde festgehal-…»
5A_189/2013 (2013-04-11)
Federal Supreme Court Overrules Involuntary Commitment Order Due to Insufficient Justification
«…en gesundheitlichen Folgeschäden sich im Fall unterbliebener Behandlung einstellen oder verschlimmern (dazu vgl. Urteil 5A_111/2012 vom 27. Februar 2012 E. 3). Die Vorinstanz verweist lediglich auf eine Verwahrlosung der Wohnung der Beschwerdeführerin…»
5A_879/2012 (2012-12-12)
Swiss Federal Supreme Court Remands Compulsory Institutionalization Due to Insufficient Expert Assessment of Life Risk
«…andlung der Beschwerdeführerin infrage kommt (siehe zum Ganzen BGE 137 III 289 E. 4.5; ferner das ausführliche Urteil 5A_111/2012 vom 27. Februar 2012 E. 2.2, den Kanton Basel-Stadt betreffend). 4.2 Der im Gutachten enthaltene Fragenkatalog zuhande…»
5A_257/2012 (2012-06-04)
Woman v. Canton [On Deprivation of Liberty for Alcoholism and Head Trauma]
«…id innert 14 Tagen ab Zustellung der begründeten Ausfertigung des bundesgerichtlichen Urteils an die Vorinstanz zurück (5A_111/2012 act. 11/6). Die Ergänzung des Sachverhalts betraf die Behandlungs- und Krankheitseinsicht von X.________ und die Frage…»
5A_388/2012 (2012-05-25)
Compulsory Institutional Assessment for Elderly Individual with Suspected Alcoholism and Cognitive Deficits
«…gene Anstalt für die Behandlung der Beschwerdeführerin infrage kommt (siehe zum Ganzen BGE 137 III 289 E. 4.5; Urteil 5A_111/2012 vom 27. Februar 2012 E. 2.2). 5. Es werden keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das Bundesgeric…»
PA170002 · zh
Zurich High Court Ends Involuntary Commitment Due to Alcohol Disorder, Citing Lack of Need for Somatic Treatment and Official Lapses
«…dennoch abstrakten Lebensgefahr für die Anordnung bzw. Auf- rechterhaltung einer FU nicht genügen kann (vgl. etwa BGer 5A_111/2012 vom 27. Februar 2012, E. 3; BGer 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007, E. 2.3). b) Eine alleine mit der Diabeteserkranku…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_111/2012

Urteil vom 27. Februar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Advokat Guido Ehrler,

Beschwerdeführerin,

gegen

Fürsorgerat des Kantons Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 8. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A. A.a X.________ (geb. 1964) begann ab 2008 im Zusammenhang mit Eheproblemen mit regelmässigem Konsum von Alkohol in hohen Dosen. Die im Januar 2010, Mai und August 2011 anlässlich von Polizeikontrollen durchgeführten Atemproben ergaben Blutalkoholkonzentrationswerte von 1.83 bis 2.8 Promillen. Nach einem epileptischen Anfall am Arbeitsplatz im Mai 2009 wurde X.________ das erste Mal in die Klinik A.________ hospitalisiert. Bis heute sind insgesamt neun Hospitalisationen zu verzeichnen, wobei den Angaben von X.________ zufolge lediglich in zwei Fällen eine Einweisung im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehung erfolgt sein soll.

A.b Den Akten ist im Weiteren zu entnehmen, dass X.________ nach wiederholten Alkoholentzugsbehandlungen im Februar 2011 freiwillig zur Langzeittherapie in die "Klinik B.________" eintrat, die Behandlung aber nach nur zwei Wochen abbrach. Nach einem weiteren Eintritt in die Klinik A.________ im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehung am 22. März 2011 plante die Betroffene erneut eine Langzeitbehandlung in besagter Klinik, nahm aber den Eintrittstermin vom 20. April 2011 nicht wahr. Schliesslich trat sie am 9. Juni 2011 in diese Pflegeinstitution ein, brach aber die Behandlung am 21. Juli 2011 erneut ab.

B. B.a Mit Entscheid vom 21. September 2011 wies der Fürsorgerat des Kantons Basel-Stadt X.________ gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB in eine therapeutische Institution "vom Typ Effingerhort" ein. Als Grundlage für diesen Entscheid diente namentlich das psychiatrische Gutachten der Klinik A.________ vom 23. August 2011, das im Rahmen einer Einweisung zwecks Begutachtung erstellt worden war.

B.b X.________ erhob am 4. Oktober 2011 beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Rekurs gegen den Entscheid des Fürsorgerates. Anlässlich einer ersten Verhandlung vom 10. November 2011 wurden der nunmehr beigezogene Anwalt von X.________ sowie Dr. med. Y.________, Ärztin der Klinik A.________ und Gutachterin in der Sache, befragt und in der Folge entschieden, eine weitere Expertise einzuholen. Der beauftragte Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med Z.________, reichte seinen Bericht am 28. November 2011 ein. Anlässlich der zweiten Verhandlung vom 8. Dezember 2011 hörte das Appellationsgericht diesen Arzt, X.________ sowie deren Rechtsanwalt an und wies den Rekurs mit Urteil vom gleichen Tag ab.

C. Die anwaltlich verbeiständete X.________ (Beschwerdeführerin) hat gegen das ihr am 3. Januar 2012 in voller Ausfertigung zugestellte Urteil beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt zur Hauptsache, das Urteil des Appellationsgerichts vom 8. Dezember 2011 und der Entscheid des Fürsorgerates Basel-Stadt vom 21. September 2011 seien aufzuheben; eventuell sei die Beschwerdeführerin anzuweisen, eine ambulante Alkoholentzugstherapie, gegebenenfalls unter Einschluss von regelmässigen Blut- und Atemtests aufzunehmen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

D. Das Appellationsgericht hat am 6. Februar 2012 Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Fürsorgerat hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat am 14. Februar 2012 repliziert.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid ( Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ) betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung. Er betrifft eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in engem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und demzufolge mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die begründete Ausfertigung des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführerin am 3. Januar 2012 zugestellt worden, womit die Beschwerdefrist am 2. Februar 2012 abgelaufen ist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Die an diesem Tag eingereichte Beschwerde ist damit rechtzeitig erfolgt.

2. Die Einweisung bzw. die Zurückbehaltung in einer Anstalt gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB erfordert, dass die betroffene Person infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihr nur in einer Anstalt gewährt werden kann ( BGE 114 II 213 E. 5; siehe zum Ganzen: BGE 134 III 289 E. 4).

2.1 Das Appellationsgericht ist im Fall der Beschwerdeführerin gestützt auf die durchgeführte Begutachtung, die Befragung der Gutachter und der Betroffenen anlässlich der Verhandlung vom 8. Dezember 2011 von einer schweren Alkoholabhängigkeit mit schwerwiegenden psychophysischen und sozialen Folgeschäden ausgegangen, hat eine ambulante Behandlung als ungeeignete Lösung verworfen und eine Langzeitbehandlung der Suchterkrankung in einer Anstalt als erforderlich erachtet.

2.2 Ist wie hier ein Fall der Alkoholsucht zu beurteilen, hat die zuständige Instanz ein Sachverständigengutachten einzuholen, das sich insbesondere über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern hat, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- oder Drittgefährdung, aber auch der Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt ( BGE 137 III 289 E. 4.5). In diesem Zusammenhang interessiert insbesondere, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen ist, wenn die Behandlung der Sucht bzw. ihrer gesundheitlichen Folgen unterbleibt (zum Erfordernis der konkreten Gefahr: Urteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3; 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Im Weiteren ist durch den Gutachter zu prüfen, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung unerlässlich ist. Dabei hat der Experte auch darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt. Als Letztes hat der Experte zu beantworten, ob eine Anstalt zur Verfügung steht und wenn ja, (nötigenfalls) warum die vorgeschlagene Anstalt für die Behandlung der Beschwerdeführerin infrage kommt (siehe zum Ganzen BGE 137 III 289 E. 4.5).

3. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die getroffene Massnahme als unverhältnismässig. Zur Begründung lässt sie einmal erörtern, die Sicherstellung der Therapie vermöge für sich allein die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht zu rechtfertigen, solange aus dem Schwächezustand keine Selbstgefährdung drohe. Der Gutachter spreche zwar von der Gefahr einer massiven tödlichen Alkoholintoxikation, ohne aber die Eintretenswahrscheinlichkeit dieser Gefährdung einzuschätzen, die ja bei allen Alkoholkranken bestehe. Die bloss abstrakte Gefährdung reiche für die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht aus.

Dr. med. Z.________ hat in seinem Gutachten vom 28. November 2011 befunden, bei der Beschwerdeführerin bestehe die Gefahr, dass sie sich einer ambulanten Behandlung entziehe und der Kreislauf wieder von vorn beginne und es sogar zu einer tödlichen Alkoholintoxikation komme. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemerkt, äussert sich der Experte nicht dazu, ob in ihrem Fall aufgrund der Sucht eine konkrete, d.h. unmittelbar bevorstehende Todesgefahr besteht; er belässt es vielmehr bei einer Beschreibung einer abstrakten Todesgefahr, die für die Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht genügen kann. Sodann wird auch nicht konkret erörtert, ob sich schwerwiegende, durch die Sucht begründete gesundheitliche Folgeschäden im Fall unterbliebener Behandlung einstellen oder verschlimmern. Schliesslich fehlen im Gutachten vom 23. August 2011 klare Ausführungen zur Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht besteht.

4. Da sich die tatsächlichen Feststellungen mit Bezug auf die Behandlungs- und Krankheitseinsicht und hinsichtlich der konkreten und unmittelbaren Gefahr als unvollständig erwiesen haben, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Das bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdeführerin sofort zu entlassen ist. Vielmehr ist die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts in den genannten Punkten und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat innert 14 Tage ab Zustellung der begründeten Ausfertigung des bundesgerichtlichen Urteils neu zu entscheiden. Kann nicht innert dieser Frist entschieden werden, ist die Beschwerdeführerin zu entlassen.

5. Da dem Kanton Basel-Stadt keine Kosten auferlegt werden können ( Art. 66 Abs. 4 BGG ) werden keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat jedoch die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

6. Mit der vorliegenden Kosten- und Entschädigungsregelung wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Dezember 2011 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zu neuem Entscheid innert 14 Tagen ab Zustellung der begründeten Ausfertigung des bundesgerichtlichen Urteils an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Basel-Stadt hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Fürsorgerat des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden