Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_110/2018 KI-generiert

Debtor's Inadmissible Appeal Over Debt Enforcement Misconduct Allegations

Geschäftsnummer 5A_110/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a debt enforcement proceeding, an individual submitted a letter addressed to the president of the court in Solothurn-Lebern but sent to the administrative court of the canton of Solothurn. This letter, which was forwarded to the supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy, claimed that a specific amount had been withdrawn from a bank and asserted that the individual supported no criminal organizations. The supervisory authority ultimately deemed the submissions as a complaint against the garnishment but chose not to take action due to a lack of formal requests and reasoning. The individual later appealed to the Federal Tribunal, expressing dissatisfaction with the authority's decision, labeling the actions as criminal and suggesting coercion. However, the appeal lacked a substantive legal argument or specific requests, leading the Federal Tribunal to dismiss the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Inadmissible Appeal Over Debt Enforcement Misconduct Allegations: This letter, which was forwarded to the supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy, claimed that a specific amount had been withdrawn from a bank and asserted that the individual supported no criminal organizations. The supervisory authority ultimately deemed the submissions as a complaint against the garnishment but chose not to take action due to a lack of formal requests and reasoning. The individual later appealed to the Federal Tribunal, expressing dissatisfaction with the authority's decision, labeling the actions as criminal and suggesting coercion. However, the appeal lacked a substantive legal argument or specific requests, leading the Federal Tribunal to dismiss the complaint.

Schlagwörter

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Pfändung Schuldbetreibung Prozessvoraussetzung ordentliches Konkursverfahren Urteilsvollstreckung Lohnpfändung Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submission lacked the required formal requirements (no concrete legal requests or proper reasoning).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive court fees due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_110/2018

Urteil vom 14. Februar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bank B.________ AG,

Betreibungsamt Region Solothurn.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2018 (SCBES.2018.4).

Sachverhalt:

Im Rahmen eines Betreibungsverfahrens verfasste A.________ ein an den Gerichtspräsidenten Solothurn-Lebern gerichtetes, jedoch an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn gesandtes Schreiben, welches zuständigkeitshalber der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet wurde. Darin machte er geltend, man habe Fr. 5'506.80 von der Bank B.________ abgehoben und er unterstütze keine kriminellen Organisationen; er erstatte Strafanzeige auch gegen das Betreibungsamt Solothurn. In einem weiteren Schreiben machte er geltend, es gebe noch ein Bankgeheimnis in der Schweiz.

Mit Urteil vom 31. Januar 2018 nahm die Aufsichtsbehörde die Schreiben im Sinn einer Beschwerde gegen die erfolgte Pfändung entgegen und trat darauf nicht ein, weil weder Anträge gestellt wurden noch eine eigentliche Begründung erfolgte.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 wandte sich A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Das Schreiben ist als Beschwerde gegen das erwähnte Urteil entgegenzunehmen, welches eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache betrifft und von einer letzten kantonalen Instanz ausgegangen ist ( Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 Abs. 1 BGG ).

Die Beschwerde hat Anträge und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, die Massnahmen seien Gaunerei und Diebstahl, die Aufsichtsbehörde habe an kriminellen Machenschaften mitgewirkt. Aus diesem Grund dulde er deren Entscheid nicht und man solle ihn nicht zwingen, die Angelegenheit auf seine Art zu regeln.

Darin ist keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu erblicken und es fehlt der Eingabe auch an konkreten Rechtsbegehren.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bank B.________ AG, dem Betreibungsamt Region Solothurn und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli