Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_110/2013 KI-generiert

Denial of Access to File in Visitation Dispute and Procedural Abuse Dismissed

Geschäftsnummer 5A_110/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the refusal of access to documents by the Department of Security and Justice in a matter related to visitation rights for the complainant concerning his extramarital daughter. The cantonal court had previously dismissed the complainant's request for free legal aid, citing lack of prospects for success, and subsequently rejected his appeal due to non-payment of the required advance cost. The complainant's arguments before the federal court were found insufficient, as they did not adequately address the cantonal court's reasoning or demonstrate any legal or constitutional violations stemming from that decision. Ultimately, the federal court decided not to entertain the complaint due to its apparent lack of justification and considered it to be abusive, also denying the request for free legal aid and imposing court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Denial of Access to File in Visitation Dispute and Procedural Abuse Dismissed: The cantonal court had previously dismissed the complainant's request for free legal aid, citing lack of prospects for success, and subsequently rejected his appeal due to non-payment of the required advance cost. The complainant's arguments before the federal court were found insufficient, as they did not adequately address the cantonal court's reasoning or demonstrate any legal or constitutional violations stemming from that decision. Ultimately, the federal court decided not to entertain the complaint due to its apparent lack of justification and considered it to be abusive, also denying the request for free legal aid and imposing court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Besuchsrecht Verfahrensmissbrauch Akteneinsicht Kindsmisshandlung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Sorgerechtsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Cited in the dispositive to refuse entry upon the appeal due to abusive litigation conduct.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the dispositive to refuse entry upon the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to reject the request for free legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_110/2013

Urteil vom 11. Februar 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Fürsprecher August Biedermann,

Beschwerdegegnerin,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Akteneinsicht (Besuchsrecht).

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Dezember 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Dezember 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung (durch das Departement) der Akteneinsicht (in einem Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin als Kindsmutter betreffend das Besuchsrecht des Beschwerdeführers gegenüber seiner ausserehelich geborenen Tochter) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer habe (nach Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit) den Kostenvorschuss von Fr. 300.-- auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Art. 101 Abs. 3, 59 Abs. 2 lit. f ZPO),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. Dezember 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann