Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_110/2010 KI-generiert

Municipality's Seizure Enforcement Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 5A_110/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a debt collection agency concerning a notification of seizure. The complaint was initially rejected by a lower supervisory authority, which deemed that the underlying debt was based on a valid and enforceable decision from a municipal commission related to compensation costs. The higher cantonal court upheld this decision, stating that the complainant had failed to demonstrate legitimate objections to the claim within the enforcement proceedings. Consequently, the complainant subsequently filed for a review at the federal level, contesting the legality of the cantonal ruling without adequately addressing the required legal standards and arguments supporting their claims, ultimately leading to the dismissal of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Municipality's Seizure Enforcement Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies: The complaint was initially rejected by a lower supervisory authority, which deemed that the underlying debt was based on a valid and enforceable decision from a municipal commission related to compensation costs. The higher cantonal court upheld this decision, stating that the complainant had failed to demonstrate legitimate objections to the claim within the enforcement proceedings. Consequently, the complainant subsequently filed for a review at the federal level, contesting the legality of the cantonal ruling without adequately addressing the required legal standards and arguments supporting their claims, ultimately leading to the dismissal of the case.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Vollstreckungsverfahren Verfahrensüberprüfung Arrestverfahren verfassungsmässige Anforderung bestrittene Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not granted entry because it lacked the necessary grounds according to this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied because the appellant was ordered to pay the court costs as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_110/2010

Urteil vom 31. März 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 18. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 18. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisung einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Pfändungsankündigung) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einem rechtsgültigen und vollstreckbaren Entscheid der Werkkommission der Gemeinde Y.________ (Kosten für eine Ersatzvornahme), auch die Beseitigung des Rechtsvorschlags sei rechtsgültig und vollstreckbar, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen gegen Bestand und Umfang der Forderung seien im Vollstreckungsverfahren nicht mehr zu prüfen, Einwendungen formeller Art gegenüber dem Betreibungsamt Y.________ erhebe der Beschwerdeführer keine, der Beschwerdeführer prozessiere mutwillig, weshalb ihm für das Rekursverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- aufzuerlegen sei ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 18. Januar 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die Begründetheit der Betreibungsforderung zu bestreiten,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann