Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_110/2007 KI-generiert

Spouse's Appeal Regarding Provisional Maintenance Obligation Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_110/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, the applicant challenged a prior ruling from a cantonal court that mandated monthly maintenance payments of 750 CHF, effective from a specified date. The cantonal court determined these payments based on the incomes and needs of both parties, suggesting that the applicant's claims about higher healthcare costs were unsubstantiated due to lacking documentation, and it ruled that the applicant could not claim additional support for an adult daughter without proving her entitlement. The applicant's appeal to the Federal Tribunal was deemed inadmissible, as he failed to properly articulate how the prior decision violated constitutional rights, ultimately leading to the dismissal of his appeal and the imposition of court fees.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 137 ZGB, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 90 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Spouse's Appeal Regarding Provisional Maintenance Obligation Dismissed for Procedural Defects: The cantonal court determined these payments based on the incomes and needs of both parties, suggesting that the applicant's claims about higher healthcare costs were unsubstantiated due to lacking documentation, and it ruled that the applicant could not claim additional support for an adult daughter without proving her entitlement. The applicant's appeal to the Federal Tribunal was deemed inadmissible, as he failed to properly articulate how the prior decision violated constitutional rights, ultimately leading to the dismissal of his appeal and the imposition of court fees.

Schlagwörter

KI-generiert
vorsorgliche Unterhaltsbeiträge Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Unterhaltspflichten Ehegatte Verfassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (non-entrée en matière) due to insufficient reasoning regarding constitutional violations.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_110/2007 /blb

Verfügung vom 11. April 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Dünner,

Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der II. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB ,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Februar 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Februar 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen, das den Beschwerdeführer im Rahmen von Massnahmen nach Art. 137 ZGB mit Wirkung ab 16. Oktober 2006 zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 750.-- verpflichtet hat,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht St. Gallen im Wesentlichen erwog, die Unterhaltsbeiträge seien in Anbetracht der beidseitigen Einkünfte (Mann Fr. 3'385.--, Frau Fr. 1'340.--), des Bedarfs (Mann Fr. 2'440.--, Frau Fr. 1'905.--) und der hälftigen Überschussbeteiligung auf Fr. 750.-- festzusetzen, beim Bedarf des Beschwerdeführers seien die von diesem behaupteten, nicht von der Versicherung gedeckten höheren Krankheitskosten nicht ausgewiesen, zumal der Beschwerdeführer diese Kosten selbst nicht in seiner Steuererklärung angegeben habe und seine Zusammenstellung nicht aussagekräftig sei, ebenso wenig könne der geltend gemachte Unterhaltsbeitrag an die mündige Tochter berücksichtigt werden, gehe doch einerseits der Ehegattenunterhalt vor und stehe doch anderseits nicht einmal fest, ob die Tochter überhaupt Unterhalt beanspruche,

dass offen bleiben kann, ob der angefochtene Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB , der im Rahmen eines hängigen Hauptverfahrens ergangen ist, einen Zwischenentscheid mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 über die Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., 4332) oder einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG darstellt, weil die vorliegende Beschwerde auf jeden Fall unzulässig ist,

dass nämlich mit Beschwerden nach Art. 72ff. BGG, die sich gegen vorsorgliche Massnahmeentscheide richten, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ),

dass Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, BBl 2001 S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten wird,

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar seine vom Kantonsgericht widerlegten Behauptungen über die Krankheitskosten und den Unterhalt der Tochter wiederholt sowie geltend macht, der Sachverhalt sei "absolut willkürlich dargestellt" und es werde Art. 9 und 29 BV verletzt,

dass er sich jedoch nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen des Kantonsgerichts auseinandersetzt,

dass er erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der kantonsgerichtliche Entscheid vom 28. Februar 2007 verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht vielmehr selbst zugibt, die Krankheitskosten nicht in der Steuererklärung angegeben zu haben,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: