Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_11/2021 KI-generiert

Company vs. Counterparty (Bankruptcy Claim Admissibility)

Geschäftsnummer 5A_11/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two companies that entered into a contract in 2016 for the production of optical devices for helicopters. The contract stipulated that termination was only possible after the delivery of 150 units. The plaintiff company ordered and installed 30 devices, leading to disagreements over costs and fulfillment obligations by 2018. To prevent the other company from sourcing products elsewhere, the plaintiff obtained a court order in November 2019. The defendant company later transferred the business division responsible for the contract to a holding company, prompting the plaintiff to initiate bankruptcy proceedings, alleging fraud. The Regional Court set a date for bankruptcy, but the defendant successfully appealed this decision, resulting in the Canton's Higher Court Annulment and remand for further assessment. Consequently, the plaintiff petitioned the Swiss Federal Tribunal to overturn the Superior Court's ruling and proceed with the bankruptcy declaration without further legal preconditions.

Legislator-Regeste

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Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company vs. Counterparty (Bankruptcy Claim Admissibility): The contract stipulated that termination was only possible after the delivery of 150 units. The plaintiff company ordered and installed 30 devices, leading to disagreements over costs and fulfillment obligations by 2018. To prevent the other company from sourcing products elsewhere, the plaintiff obtained a court order in November 2019. The defendant company later transferred the business division responsible for the contract to a holding company, prompting the plaintiff to initiate bankruptcy proceedings, alleging fraud. The Regional Court set a date for bankruptcy, but the defendant successfully appealed this decision, resulting in the Canton's Higher Court Annulment and remand for further assessment. Consequently, the plaintiff petitioned the Swiss Federal Tribunal to overturn the Superior Court's ruling and proceed with the bankruptcy declaration without further legal preconditions.

Schlagwörter

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Konkurserkenntnis Konkursforderung Schuldbetreibung Streitigkeiten aus Verträgen Haftungskonkurrenz Auflösung der Gesellschaft Prospekthaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_11/2021

Urteil vom 12. Januar 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Fürsprecher Bruno Wägli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurserkenntnis,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 8. Dezember 2020 (ZK 20 448).

Sachverhalt:

Die rubrizierten Parteien schlossen im Jahr 2016 einen Serienproduktevertrag zur Herstellung eines Sichtgerätes für Helikopter. Eine Kündigung war laut Vertrag erst nach Abnahme von 150 Geräten möglich. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen 30 Geräte bestellt, die auch ausgeliefert und verbaut wurden.

Bereits im Jahr 2018 kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über die Kosten und die Abnahmeverpflichtung. Um zu verhindern, dass sich die Beschwerdegegnerin bei anderen Herstellern eindecken würde, erwirkte die Beschwerdeführerin beim Handelsgericht des Kantons Bern am 4. November 2019 ein entsprechendes Verbot.

Per Ende Dezember 2019 übertrug die Beschwerdegegnerin den betreffenden Geschäftsbereich auf die Holdinggesellschaft. Darin sah die Beschwerdeführerin eine betrügerische Handlung im Sinn von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG und erwirkte am 24. September 2020 beim Regionalgericht Oberland die Konkurseröffnung über die Beschwerdegegnerin. Auf deren Beschwerde hin hob das Obergericht des Kantons Bern diesen Entscheid auf und wies die Sache zur weiteren Beurteilung und neuen Entscheidung an das Regionalgericht zurück.

Gegen diesen Entscheid wurde am 7. Januar 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung über die Beschwerdegegnerin.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid. Dieser führt zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich bei ihm grundsätzlich um einen Zwischenentscheid handelt ( BGE 144 III 253 E. 1.3 S. 253; 144 IV 321 E. 2.3 S. 328 f.). Als Zwischenentscheid ist der Rückweisungsentscheid nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar ist ( BGE 145 III 42 E. 2.1 S. 45), wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Es bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen ( Art. 93 Abs. 3 BGG ). Grundgedanke dabei ist, dass das Bundesgericht sich nach dem Willen des Gesetzgebers soweit möglich nur einmal mit der gleichen Sache befassen soll ( BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 143 III 290 E. 1.3 S. 294; 144 III 475 E. 1.2 S. 479).

Trotz der vielfach publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung äussert sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit keinem Wort dazu, inwiefern die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen sofortigen Anfechtbarkeit beim Bundesgericht gegeben sein sollen, sondern sie beschränkt sich auf Ausführungen in der Sache selbst.

2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Oberland, Dienststelle Oberland, dem Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, dem Handelsregisteramt des Kantons Bern, dem Grundbuchamt Oberland und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli