Father's Appeal on Guardian's Final Report Time-Barred and Misdirected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case revolves around a complaint filed by an individual against a guardianship authority concerning a final report from a previous legal guardian for his daughter, who was born in 2007. The individual had initially challenged the guardianship office's dismissal of his first complaint, which was deemed untimely and insufficiently justified. The higher court reviewed the matter, concluding that while the first complaint might have been improperly classified as late, the dismissal was still valid since it did not pertain to the review of guardianship conduct but to the notification obligations related to the report. The complainant failed to present the appropriate legal grounds for his argument, focusing instead on alleged misconduct by the guardian, which was deemed inappropriate for this type of challenge. Consequently, the appeal was not accepted due to its inadequate justification, and the request for free legal assistance was denied.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 423 ZGB, Art. 452 ZGB, Art. 430 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Father's Appeal on Guardian's Final Report Time-Barred and Misdirected: The individual had initially challenged the guardianship office's dismissal of his first complaint, which was deemed untimely and insufficiently justified. The higher court reviewed the matter, concluding that while the first complaint might have been improperly classified as late, the dismissal was still valid since it did not pertain to the review of guardianship conduct but to the notification obligations related to the report. The complainant failed to present the appropriate legal grounds for his argument, focusing instead on alleged misconduct by the guardian, which was deemed inappropriate for this type of challenge. Consequently, the appeal was not accepted due to its inadequate justification, and the request for free legal assistance was denied.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not admitted due to insufficient reasoning provided by the appellant.
Used to deny the request for legal aid because the appeal was hopeless.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_11/2011
Urteil vom 21. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Vormundschaftsbehörde A.________.
Gegenstand
Beistandschaft (Schlussbericht).
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. Oktober 2010 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. Oktober 2010 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid des Kantonalen Vormundschaftsamtes (Nichteintreten - wegen Verspätung und nicht hinreichender Begründung - auf eine erste Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Schlussbericht der bisherigen Beiständin seiner im Jahr 2007 geborenen Tochter und gegen die Genehmigung dieses Schlussberichts) abgewiesen hat,
in die nachträglich eingereichte begründete Beschwerde,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters),
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, obgleich die Vorinstanz die erste Beschwerde des Beschwerdeführers zu Unrecht als verspätet qualifiziert habe, sei der Nichteintretensentscheid trotzdem nicht zu beanstanden, im Unterschied zur periodischen Berichterstattung nach Art. 423 ZGB diene nämlich der hier zu beurteilende Schlussbericht nach Art. 452 ZGB ausschliesslich der Information und nicht der Überprüfung der Vormundschafts- bzw. Beistandschaftsführung (BGE 5A_578/2008 vom 1. Oktober 2008, E. 1), die Genehmigung eines solchen Schlussberichts könne daher nur mit dem Beschwerdegrund der Verletzung der Informationspflicht angefochten werden, diesen allein zulässigen Beschwerdegrund habe der Beschwerdeführer jedoch in seiner Eingabe an die Vorinstanz nicht vorgebracht, vielmehr habe er sich darauf beschränkt, der Beiständin zahlreiche angebliche Fehlhandlungen vorzuwerfen und mit dieser Begründung die Nichtgenehmigung zu beantragen statt sich zum einzig zulässigen Beschwerdegrund der Verletzung der Informationspflicht zu äussern, allfälliges Fehlverhalten der Beiständin wäre in einem Verantwortlichkeitsprozess nach Art. 430 ZGB zu beurteilen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und der Beiständin auch vor Bundesgericht Fehlverhalten vorzuwerfen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 27. Oktober 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftsbehörde A.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann