Inadmissibility of debt collection complaint and tax revision request due to insufficient legal substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the civil law appeal through a simplified procedure, upholding the lower cantonal appellate court's decision which had affirmed the dismissal of debt collection complaints and tax revision requests against the enforcement office. The dispute arose from multiple debt enforcement and attachment proceedings involving an inheritance share and real estate auction, where the debtor challenged tax claims, debt enforcement actions, and distribution calculations while simultaneously requesting a comprehensive tax revision for multiple years. The decisive legal basis comprises Article 17 paragraph 2 of the Federal Act on Debt Collection and Bankruptcy governing enforcement complaint deadlines, along with Article 42 paragraph 2 and Article 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act concerning the required substantiation of legal grounds and lack of jurisdiction by enforcement supervisory authorities over substantive tax revisions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of debt collection complaint and tax revision request due to insufficient legal substantiation: Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1081/2025
Urteil vom 5. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Betreibungsamt Basel-Stadt,
Aeschenvorstadt 56, Postfach 1432, 4001 Basel.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 27. November 2025 (BEZ.2025.95).
Erwägungen:
1. In mehreren Pfändungsverfahren wurde der Anteil des Beschwerdeführers an einer unverteilten Erbschaft gepfändet. Darin befand sich eine Stockwerkeigentumsparzelle, die am 24. Juni 2025 versteigert wurde. Zudem bestehen mehrere Betreibungen gegen den Beschwerdeführer für Steuerforderungen.
Am 18. August 2025 (Postaufgabe) und am 27. August 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Beschwerde gegen "alle Pfändungen und Forderungen der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt". Mit Entscheid vom 14. Oktober 2025 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 27. November 2025 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3. Das Appellationsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe vor der unteren Aufsichtsbehörde eine Steuerrevision der Steuerjahre 2014 bis 2024 beantragt. Dafür sei die Aufsichtsbehörde nicht zuständig. Damit sei auch der allfällige Antrag auf Berücksichtigung des Ergebnisses der beantragten Steuerrevision gegenstandslos. Die untere Aufsichtsbehörde sei im Ergebnis zu Recht auf die Beschwerden nicht eingetreten. Nicht einzutreten sei auf einen vor Appellationsgericht neu gestellten Antrag auf Abänderung eines Dokuments, bei dem es sich wohl um die Abrechnung der Verwertung der Stockwerkeigentumsparzelle handle.
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Betreibungsamt hätte nur die anerkannten Fr. 7'431.20 zahlen dürfen, habe aber gesetzeswidrig den Gesamtbetrag in der Pfändungsgruppe Nr. xxx bezahlt. Er verlange die Differenz zurück. Um diese genau zu bestimmen, sei eine vollumfängliche Steuerrevision der Jahre 2014-2024 beim Steueramt Basel-Stadt anzuordnen. Er bringt zudem vor, er habe nie die Änderung eines Dokuments beantragt und es sei fälschlich angenommen worden, dass es sich um die Abrechnung der Verwertung der Stockwerkeigentumsparzelle handle. Es sei nie um einen neuen Antrag gegangen. Beim Dokument, auf das die Vorinstanzen hätten eintreten müssen, handle es sich um das Schreiben des Betreibungsamtes vom 8. Mai 2025 inklusive Lastenverzeichnis vom 9. Mai 2025.
5. Damit stellt der Beschwerdeführer bloss seine Sicht darauf dar, worum es im kantonalen Verfahren hätte gehen müssen. Er legt jedoch nicht unter präzisen Hinweisen auf seine kantonalen Eingaben dar, inwiefern diese falsch verstanden worden sein sollten. Er legt auch nicht dar, inwiefern er angesichts der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG) im August 2025 noch Beschwerde gegen Akte des Betreibungsamtes vom Mai 2025 hätte erheben können. Soweit er nach wie vor um eine Steuerrevision ersucht (als Voraussetzung für die Bezifferung seiner Rückforderung), setzt er sich nicht damit auseinander, dass die Aufsichtsbehörden dafür nicht zuständig sind.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg