Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_108/2025 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Interim Remand in Debt Seizure Challenge Inadmissible

Geschäftsnummer 5A_108/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Debtor's Appeal Against Interim Remand in Debt Seizure Challenge Inadmissible A debtor challenged a seizure announcement issued by a debt collection office, which the lower supervisory authority initially dismissed, and the cantonal superior authority subsequently overturned, remanding the case back to the lower court for substantive proceedings. The debtor appealed this remand decision to the Federal Supreme Court, also requesting a stay pending the outcome of an unrelated criminal complaint and asserting a final decision could be reached immediately. The Federal Supreme Court rejected the stay and dismissed the appeal as inadmissible because the challenged decision was an interim remand order, and the debtor failed to demonstrate either the threat of irreparable harm (Art. 93 para. 1 lit. a SCC) or that allowing the appeal would immediately lead to a final decision and avoid significant time or cost related to extensive evidence proceedings (Art. 93 para. 1 lit. b SCC), noting that the nature of debt collection appeals (Art. 17 ff. SchKG) does not suggest such savings.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 94 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Debtor's Appeal Against Interim Remand in Debt Seizure Challenge Inadmissible: The debtor appealed this remand decision to the Federal Supreme Court, also requesting a stay pending the outcome of an unrelated criminal complaint and asserting a final decision could be reached immediately. The Federal Supreme Court rejected the stay and dismissed the appeal as inadmissible because the challenged decision was an interim remand order, and the debtor failed to demonstrate either the threat of irreparable harm (Art. 93 para. 1 lit. a SCC) or that allowing the appeal would immediately lead to a final decision and avoid significant time or cost related to extensive evidence proceedings (Art. 93 para. 1 lit. b SCC), noting that the nature of debt collection appeals (Art. 17 ff. SchKG) does not suggest such savings.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung Betreibungsferien Reihenfolge der Pfändung hängiges Verfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Konkursandrohung Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare inadmissibility of the appeal in simplified procedure because it was manifestly inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule on the allocation of court costs, imposing them on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_108/2025

Urteil vom 19. Mai 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Betreibungsamt Zürich 7,

Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich,

Kanton Zürich,

vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15,

Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 14. Januar 2025 (PS240231-O/U).

Erwägungen:

1. Der Kanton Zürich betreibt die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7. Am 17. Oktober 2024 kündigte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin die Pfändung an.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Das Bezirksgericht trat auf die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Oktober 2024 nicht ein. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr von Fr. 300.--.

Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 21. und. 22. November 2024 (jeweils Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 14. Januar 2025 hob das Obergericht den angefochtenen Zirkulationsbeschluss auf und wies die Sache zur Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurück.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin ersucht um Sistierung des Verfahrens, bis ihre Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. August 2024 rechtskräftig entschieden sei. Sie führt jedoch nicht näher aus, weshalb der Ausgang dieses strafrechtlichen Verfahrens abzuwarten wäre. Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen.

3. Der angefochtene Entscheid ist ein Rückweisungsentscheid und damit ein Zwischenentscheid (

BGE 144 III 253

E. 1.3 und 1.4). Da kein Anwendungsfall von

Art. 92 BGG

vorliegt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von

Art. 93 BGG

zulässig. Demnach ist erforderlich, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (

BGE 141 III 80

E. 1.2;

138 III 46

E. 1.2). Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht ausdrücklich zu diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Sinngemäss macht sie jedoch geltend, das Bundesgericht könne sofort einen Endentscheid fällen, indem es die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung feststelle. Aufgrund der Natur des Beschwerdeverfahrens gemäss

Art. 17 ff. SchKG

ist allerdings nicht damit zu rechnen, dass dadurch ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Sodann beruft sie sich auf Rechtsverweigerung und -verzögerung. Ein Anwendungsfall von

Art. 94 BGG

liegt jedoch nicht vor und sie legt auch nicht dar, welcher nicht wieder gutzumachende Nachteil ihr drohen könnte.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg