Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_108/2021 KI-generiert

Bankruptcy Proceedings Upheld Despite Solvency Claim

Geschäftsnummer 5A_108/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Swiss company, designated here as A. GmbH, which was placed into bankruptcy by the Civil Court of Basel-Stadt upon the request of another company, B. AG. A. GmbH challenged this decision by filing a complaint with the Basel-Stadt Court of Appeal, which initially granted a suspension of the bankruptcy's effects. However, the appeal was eventually rejected, and the bankruptcy was confirmed to take effect from January 6, 2021. A. GmbH subsequently escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the bankruptcy ruling on the grounds that the company was not insolvent and its financial health was misjudged. A. GmbH argued that their asserted financial resources indicated solvency, but their arguments and financial presentations were deemed inadequately substantiated and rejected by the previous courts. The Tribunal reviewed whether A. GmbH sufficiently demonstrated its ability to pay outstanding debts and discounted claims of financial misrepresentation due to lack of evidence.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Bankruptcy Proceedings Upheld Despite Solvency Claim: GmbH, which was placed into bankruptcy by the Civil Court of Basel-Stadt upon the request of another company, B. AG. A. GmbH challenged this decision by filing a complaint with the Basel-Stadt Court of Appeal, which initially granted a suspension of the bankruptcy's effects. However, the appeal was eventually rejected, and the bankruptcy was confirmed to take effect from January 6, 2021. A. GmbH subsequently escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the bankruptcy ruling on the grounds that the company was not insolvent and its financial health was misjudged. A. GmbH argued that their asserted financial resources indicated solvency, but their arguments and financial presentations were deemed inadequately substantiated and rejected by the previous courts. The Tribunal reviewed whether A. GmbH sufficiently demonstrated its ability to pay outstanding debts and discounted claims of financial misrepresentation due to lack of evidence.

Schlagwörter

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Konkurseröffnung Konkursforderung Schuldbetreibung Nachweis der Zahlungsfähigkeit Eröffnung des Verfahrens Zahlungsfrist glaubhafte Beweise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed, leading to the imposition of court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The court determined that the opposing party incurred no compensable expenses for the purpose of cost allocation.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (65)

PS250257 (2025-09-02) · zh
Debtor's Appeal of Bankruptcy Order Denied Due to Insufficient Proof of Ongoing Solvency Despite Payment of Original Claim
«…_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1 je m.w.H.). 4.2. Es obliegt dem Schuldner, Be…»
BEK 2025 88 (2025-08-28) · sz
Debtor Fails to Meet Legal Requirements for Vacating Bankruptcy Order
«…it beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten ge- wonnenen Gesamteindruck (vgl. nur Urteil BGer 5A_108/2021 vom 29. Sep- tember 2021 E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher s…»
PS250196 (2025-08-14) · zh
GmbH vs. AG: Appeal Dismissed for Lack of Solvency Proof
«…ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zah…»
PS250213 (2025-08-04) · zh
Company Solvency Post-Decision Permits Reversal of Bankruptcy Order
«…r Zahlungsgewohnheiten ei- nes Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (vgl. BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_153/2017 vom 21. März 2017 E. 3.1; 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1 je m.w.…»
PS250183 (2025-07-09) · zh
Appeal Against Bankruptcy Opening Dismissed Due to Insufficient Proof of Solvency
«…r Zahlungsgewohnheiten eines Konkur- siten gewonnenen Gesamteindruck (vgl. BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_153/2017 vom 21. März 2017 E. 3.1; 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1 je m.w.…»
102 2025 108 (2025-06-17) · fr
Company Fails to Prove Solvency, Bankruptcy Order Upheld on Appeal
«…Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021). 2.2. Gemäss Vorladung des Gerichtspräsidenten vom 4. März 2025 betrug der Ausstand, inklus…»
PS250121 (2025-06-05) · zh
Appeal Dismissed for Lack of Demonstrated Solvency Despite Claim Satisfaction
«…lungsunfähigkeit (vgl. BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2). Grundsätzlich dürfen keine allzu strengen Anforderungen an die Glaubhaftma- chung der Z…»
PS250062 (2025-03-28) · zh
Debtor Fails to Prove Pre-Order Payment; Solvency Questioned; Bankruptcy Upheld
«…lungsunfähigkeit (vgl. BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2). Wenn gegen den Schuldner (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursan- drohung oder…»
BEK 2025 9 (2025-03-03) · sz
Appeal Against Bankruptcy Order Due to Debt Settlement and Solvency
«…gsfähigkeit beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten der Kon- kursitin gewonnenen Gesamteindruck (vgl. nur BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021, E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu ma- chen, d.h. sie muss wahrscheinlicher…»
PS250016 (2025-03-03) · zh
Debtor Fails to Demonstrate Solvency on Appeal of Bankruptcy Order
«…_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1 je m.w.H.). 2.3.2 Es obliegt der Schuldneri…»
KSK 2024 87 (2024-12-16) · gr
Appeal Dismissed in Bankruptcy Proceedings Due to Unproven Solvency
«…t aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (BGer 5A_108/2021 v. 29.9.2021 E. 2.3 f.; 5A_353/2022 v. 31.8.2022 E. 2.5.2). Vorliegend kommt die…»
BEK 2024 162 (2024-10-25) · sz
Appeal Against Bankruptcy Order Denied Due to Insufficient Proof of Ongoing Solvency
«…gs- fähigkeit beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten der Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (vgl. nur BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021, E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher se…»
BEK 2024 146 (2024-10-16) · sz
Appeal Against Bankruptcy Order Granted Due to Creditor Withdrawal and Plausible Solvency
«…- fähigkeit beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (vgl. nur BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021, E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher se…»
BEK 2024 161 (2024-10-04) · sz
Appeal Against Bankruptcy Proceedings Declaration Due to Insufficient Proof of Solvency
«…fähig- keit beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten der Konkursitin ge- wonnenen Gesamteindruck (vgl. nur BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021, E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher se…»
KSK 2024 63 (2024-08-20) · gr
Appeal Against Bankruptcy Proceedings Over Sole Proprietorship Due to Unpaid Insurance Premiums
«…fgrund der Zahlungsgewohnhei- ten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (statt vieler BGer 5A_108/2021 v. 29.9.2021 E. 2.2 m.w.H.). 3.2. Der Beschwerdeführer hat einen Betreibungsregisterauszug per 24. Mai 2024 ins Recht…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_108/2021

Urteil vom 29. September 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH in Liquidation,

vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 6. Januar 2021 (BEZ.2020.62).

Sachverhalt:

A. Das Zivilgericht Basel-Stadt eröffnete am 1. Dezember 2020 auf Begehren der B.________ AG über die A.________ GmbH in der Betreibung Nr. sss des Betreibungsamtes Basel-Stadt den Konkurs.

B. Gegen diesen Entscheid erhob die A.________ GmbH am 14. Dezember 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Dieses gewährte der Beschwerde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. Dezember 2020 die aufschiebende Wirkung. Am 6. Januar 2021 wies es die Beschwerde ab und legte den Zeitpunkt der Konkurseröffnung auf diesen Tag neu fest.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Februar 2021 ist die A.________ GmbH an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei der angefochtene Entscheid und damit die Konkurseröffnung über die Schuldnerin vollumfänglich aufzuheben. Ferner stellte sie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, welches am 9. Februar 2021 mangels Begründung abgewiesen wurde.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 134 I 83 E. 3.2; 142 III 364 E. 2.4).

2.

2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG ; Urteil 5A_153/2017 vom 21. März 2017 E. 3.1). Die Vorinstanz hat die erste Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung - Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG - als erfüllt erachtet, nicht jedoch die weitere Voraussetzung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit.

2.2. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte ( BGE 140 III 610 E. 4.1; 132 III 715 E. 3.1). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (Urteile 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; 5A_786/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 4; 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteile 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3).

Im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei, ob das kantonale Gericht das richtige Beweismass angewandt hat. Die Bewertung der Beweismittel, die dem Gericht zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit vorgelegt werden, betrifft hingegen die Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung. Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig ( Art. 97 Abs. 1 BGG ), d.h. willkürlich, oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Urteile 5A_885/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4; 5A_175/2015 vom 5. Juni 2015 E. 3.1, in: SJ 2016 I 101; 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.3; 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 140 III 264 E. 2.3).

2.3. Das wichtigste bzw. unerlässliche Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (Urteile 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 1. Dezember 2020 geht hervor, dass gegen die Beschwerdeführerin über 20 Betreibungen in einer Gesamthöhe von Fr. 454'694.24 angehoben wurden, welche aus dem Zeitraum 2016 bis 2020 stammen. Auffällig ist dabei, dass die gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibungen in letzter Zeit stark zugenommen haben; von den 23 seit Juli 2016 aufgeführten Betreibungen betreffen 19 den Zeitraum ab Mai 2019.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie wäre aufgrund der vorhandenen Aktiven problemlos in der Lage, sämtliche offenen Forderungen zu begleichen und die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich eingereichte Aufstellung der Kreditoren und Debitoren, wonach per 10. Dezember 2020 Kreditoren von total Fr. 82'065.21 Debitoren in der Höhe Fr. 1'391'735.66 gegenüberstünden, hat die Vorinstanz als nicht glaubhaft erachtet. Die Beschwerdeführerin vermöchte mit ihren unbelegten Behauptungen keinerlei Zweifel an Bestand und Begründetheit der im Betreibungsregister aufgeführten Forderungen zu erwecken.

Aufgrund der in der Kreditorenliste aufgeführten unterschiedlichen Gläubiger sei davon auszugehen, dass es sich um zusätzliche Ausstände handle. Der Beschwerdeführerin gelinge es nicht, aufzuzeigen, weshalb im Betreibungsregisterauszug Forderungen in Gesamthöhe von über Fr. 400'000.-- aufgeführt seien, in der von der Schuldnerin eingereichten Aufstellung dagegen lediglich Kreditoren im Gesamtumfang von Fr. 82'065.21 angegeben werden, zumal die Beschwerdeführerin zahlreiche im Betreibungsregister aufgeführte Forderungen gar nicht bestritten habe.

Es könne ausgeschlossen werden, dass alleine aufgrund des aktuellen Kontostands per 9. Dezember 2020 (Fr. 303'000.--) nur schon die im Betreibungsregister ausgewiesenen Forderungen beglichen werden könnten. Der Betreibungsregisterauszug betreffend die Beschwerdeführerin bzw. die darin ausgewiesenen Betreibungen seien daher ein Indiz für ihre Zahlungsunfähigkeit. Es sei auch nicht von ausreichenden Debitorenforderungen auszugehen, die voraussichtlich in Kürze beglichen würden. Lediglich drei der insgesamt 38 Rechnungen seien nach dem 1. November 2020 ausgestellt worden.

Die übrigen Rechnungen seien bereits älter und würden teilweise bis ins Jahr 2019 zurückdatieren. Obschon in der Regel eine Zahlungsfrist von 30 Tagen angegeben worden sei, liege - abgesehen von einer Ausnahme - kein Hinweis vor, dass die Schuldner je gemahnt, geschweige denn betrieben worden wären. Es würden keinerlei Nachweise oder Indizien dafür vorliegen, dass diese älteren Rechnungen von den Schuldnern nicht bereits beglichen worden wären. Gegenteils bestünden aber konkrete Anhaltspunkte dafür, dass einige der Rechnungen bereits bezahlt worden seien.

Weder die Debitorenaufstellung noch die damit eingereichten Rechnungen vermöchten somit eine aussagekräftiges Indiz für die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin darzustellen.

2.4. Vor Bundesgericht hält die Beschwerdeführerin an ihrer Argumentation fest, dass sich ihre Zahlungsfähigkeit aus dem Kontoauszug der C.________ AG vom 9. Dezember 2020 mit einem Guthaben in Höhe von Fr. 303'024.87 und aus der Liste der offenen Kreditoren in Höhe von Fr. 82'065.21 und Debitoren in Höhe von Fr. 1'391'735.66 ergebe. Was die Beschwerdeführerin zum Vorhalt vorbringt, sie habe bei den Debitoren nicht zwischen bereits erfolgten Zahlungseingängen und noch geschuldeten Guthaben unterschieden, ist allerdings rein appellatorischer Natur.

Insbesondere vermag sie der Würdigung der Vorinstanz nicht als willkürlich auszuweisen, das Fehlen von Mahnungen in Verbindung mit dem Datum der Rechnungen sowie den angegebenen Zahlungsfristen lege nahe, dass die von der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Beträge mehrheitlich bereits beglichen worden sein müssen, wozu es in den Akten auch konkrete Anhaltspunkte gebe ( Art. 9 BV ; vgl. zum Begriff: BGE 140 III 264 E. 2.3). Willkürfrei als zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit untauglich erachten durfte die Vorinstanz auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte Liste der Kreditoren, wonach Ausstände von lediglich Fr. 82'065.21 bestehen sollen.

So werden etwa die D.________ AG (Betreibungsforderung von Fr. 103'941.25), die E.________ AG (Betreibungsforderung von Fr. 109'599.70), die F.________ AG (Betreibungsforderung von Fr. 15'933.50), die G.________ AG (Betreibungsforderung von Fr. 33'655.50) und die H.________ AG (Betreibungsforderung von Fr. 11'579.95) in der Liste der Kreditoren gar nicht erwähnt, obschon deren Forderungen von der Beschwerdeführerin gemäss ihrer stichwortartigen Kommentierung des Betreibungsregisterauszugs jeweils zumindest teilweise anerkannt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind sodann auch durch Rechtsvorschlag eingestellte Betreibungen im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen (vgl. Urteil 5A_417/2020 vom 27.

Oktober 2020 E. 4.3.3 mit Hinweisen), weshalb der Schuldner grundsätzlich gehalten ist, zu jeder nicht im Register als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen; behauptete Abzahlungsvereinbarungen und geleistete Raten sind zu belegen (TALBOT, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 4. Aufl. 2017, N. 19 zu Art. 174 SchKG ; DIGGELMANN, in: SchKG, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 174 SchKG ). Nicht zu beanstanden ist es daher, wenn die Vorinstanz etwa die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, man habe sich bezüglich der Betreibung Nr. ttt über Fr. 103'941.25 gerichtlich auf einen Zahlbetrag von Fr. 75'000.-- geeinigt, nicht hat genügen lassen.

Mit Bezug auf die Betreibungen Nr. uuu betreffend den Betrag von Fr. 20'000.-- und Nr. vvv betreffend den Betrag von Fr. 6'123.90 wurde die geltend gemachte erfolgreiche Schlichtung bzw. Zahlung ebenfalls nicht belegt und hinsichtlich der Betreibungen Nr. www über Fr. 109'599.70, Nr. xxx über Fr. 15'939.59, Nr. yyy über Fr. 33'655.50 und Nr. zzz über Fr. 11'578.05 hat die Beschwerdeführerin gar überhaupt keine Angaben dazu gemacht, in welchem Umfang die zumindest zum Teil anerkannten Betreibungsforderungen ihres Erachtens nicht gerechtfertigt sind.

Dass die Beschwerdeführerin, wie sie vor Bundesgericht behauptet, die im Betreibungsregister aufgeführten Forderungen mehrheitlich bestritten hätte, trifft somit jedenfalls bei einer betragsmässigen Betrachtung klarerweise nicht zu. Vollumfänglich bestritten hat die Beschwerdeführerin lediglich Betreibungsforderungen, die einen eher geringfügigen Betrag ausmachen. Soweit die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen genügen, kann der Vorinstanz weder Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Konkursaufhebung als nicht gegeben erachtet hat.

3. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, ihre Zahlungsfähigkeit werde insbesondere auch dadurch belegt, dass sie seit dem 15. Dezember 2020 (nach Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz) Kreditorenforderungen von Fr. 154'323.54 beglichen und Rechnungen in der Höhe von Fr. 528'563.55 gestellt habe. Es handle sich um Noven, die im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG vorgebracht werden dürften. Letzteres trifft nicht zu. Art. 99 Abs. 1 BGG zielt auf Tatsachen ab, die erst durch das angefochtene Urteil rechtserheblich werden. Solche sogenannte "unechte Noven" sind beispielsweise zulässig, wenn die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachverhaltsumstände neu und erstmals rechtserheblich werden (Urteil 2C_502/2020 vom 4. Februar 2021 E. 2.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerde an die obere kantonale Instanz gegen den Konkurseröffnungsentscheid ist innert der Rechtsmittelfrist von 10 Tagen abschliessend zu begründen ( Art. 174 Abs. 1 SchKG ; Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO ), was bedeutet, dass der Schuldner innert der Rechtsmittelfrist auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen hat. Nachfristen sind nicht zu gewähren (vgl. dazu BGE 139 III 491 E. 4; Urteil 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). Vor Bundesgericht kann die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund nicht einfach kommentarlos neue Beweismittel einreichen, um die vor Appellationsgericht nicht erbrachte Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit nachzuholen.

4. Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, dem Konkursamt Basel-Stadt, dem Betreibungsamt Basel-Stadt, dem Handelsregisteramt Basel-Stadt und dem Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Buss