Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Recusal Motion Due to Formal Defects in Divorce Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case concerning divorce proceedings, an individual (A.________), the appellant, filed a request for recusal against the president of the Cantonal Court of Schwyz during the appeal process on November 8, 2018. This request was rejected by the Cantonal Court on December 6, 2018, without the involvement of the court president. The appellant then submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal on February 3, 2019, challenging this decision. The situation arose within the context of a complicated divorce process that had previously reached the Federal Tribunal multiple times.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Recusal Motion Due to Formal Defects in Divorce Case: This request was rejected by the Cantonal Court on December 6, 2018, without the involvement of the court president. The appellant then submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal on February 3, 2019, challenging this decision. The situation arose within the context of a complicated divorce process that had previously reached the Federal Tribunal multiple times.
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KI-generiertUsed to decide not to enter into the merits of the appeal because it was obviously not sufficiently substantiated (simplified procedure).
Used to order the appellant to bear the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_108/2019
Urteil vom 6. Februar 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Dr. B.________, Kantonsgerichtspräsident,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand (Ehescheidung, Nebenfolgen),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2018 (ZK1 2018 37).
Sachverhalt:
Im Rahmen des äusserst aufwendig geführten Scheidungsverfahrens (u.a. gelangte er auch mehrere Male ans Bundesgericht) stellte A.________ im Berufungsverfahren am 8. November 2018 ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz, welches das Kantonsgericht ohne dessen Mitwirkung mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 abwies.
Dagegen erhob A.________ am 3. Februar 2019 Beschwerde.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2. Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass kein Rechtsbegehren gestellt wird. Sodann erfolgt keine Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung des angefochtenen Entscheides, sondern die abstrakte und im Übrigen unbelegte Behauptung, aufgrund seiner Anzeige sei noch ein Strafverfahren gegen den Vorsitzenden des Kantonsgerichtes hängig, das bis heute nicht rechtskräftig erledigt sei.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden ist (der Beschwerdeführer macht geltend, er habe angesichts des jahrelangen Scheidungsverfahrens nicht mit der Zustellung eines Entscheides rechnen müssen, weshalb die am 14. Dezember 2018 ausgelaufene Abholungsfrist nicht gelten könne; nur der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich festgehalten, dass er offensichtlich mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid rechnen musste, wenn er einen Monat vorher das Ausstandsbegehren gestellt hat).
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli