Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_108/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court: Refusal to Hear Appeal on Debt Collection Refund and Account Blocking

Geschäftsnummer 5A_108/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against the attachment and precautionary measures taken under bankruptcy law concerning a private individual. The individual sought the return of a previously seized amount that had already been distributed in a closed seizure procedure. Additionally, they challenged the blocking of their bank accounts, arguing against the legitimacy of these actions. The supervisory court dismissed the claims, stating that the return of the funds should be pursued through a damage claim rather than through the complained procedure, and upheld the account blocking as a necessary protective measure due to the individual's evasion of seizure for over two months. The individual’s request for legal aid was denied as the appeal appeared to be unlikely to succeed and did not meet the required legal standards.

Legislator-Regeste

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Art. 99 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 5 SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Federal Supreme Court: Refusal to Hear Appeal on Debt Collection Refund and Account Blocking: The individual sought the return of a previously seized amount that had already been distributed in a closed seizure procedure. Additionally, they challenged the blocking of their bank accounts, arguing against the legitimacy of these actions. The supervisory court dismissed the claims, stating that the return of the funds should be pursued through a damage claim rather than through the complained procedure, and upheld the account blocking as a necessary protective measure due to the individual's evasion of seizure for over two months. The individual’s request for legal aid was denied as the appeal appeared to be unlikely to succeed and did not meet the required legal standards.

Schlagwörter

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Pfändung/Vorsorgliche Massnahme nach Art. 99 SchKG Inkasso Konkursverhandlung Sperrkonto unentgeltliche Rechtspflege Betreibung auf Pfändung Urteilsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on this procedural provision for lack of proper reasoning and obvious inadmissibility.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as a ground indicating the appeal lacked sufficient substantiation and thus led to the non-entry into the substance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The cost of the proceedings was imposed on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_108/2008/don

Urteil vom 23. April 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Thun,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Pfändung/Vorsorgliche Massnahme nach Art. 99 SchKG ,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 6. Februar 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Februar 2008 des Berner Obergerichts, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers, soweit dieser die Rückerstattung eines gepfändeten, jedoch bereits am 21. Februar 2007 verteilten Betrags von Fr. 122'000.-- beantragt hatte, nicht eintrat und die Beschwerde, soweit sie sich gegen die am 28. November 2007 erfolgte Sperrung von Konten des Beschwerdeführers richtete, abwies mit der Begründung, die verlangte Rückerstattung (von in einem abgeschlossenen Pfändungsverfahren verteilten Beträgen) könne nicht mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG geltend gemacht werden, sondern wäre allenfalls Gegenstand einer Schadenersatzklage nach Art. 5 SchKG , sodann sei die (als Sicherungsmassnahme nach Art. 99 SchKG zum Schutze der Gläubiger angeordnete) Kontensperrung nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer sich während über zwei Monaten der Pfändung entzogen habe und polizeilich habe vorgeführt werden müssen, die erwähnte Massnahme stelle keine Pfändung, sondern eine Schutzmassnahme (Anzeige an den Drittschuldner) dar, schliesslich sei das auf dem einen gesperrten Konto befindliche Kapital von Fr. 70'256.28 (Rest der Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge von ursprünglich Fr. 488'366.90) beschränkt pfändbar und könne insoweit verwertet werden, als das Kapital zusammen mit den übrigen Einkünften des Beschwerdeführers für dessen Notbedarf nicht erforderlich sei,

in die Verfügung vom 4. März 2008, mit welcher die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens abgewiesen worden ist und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 10 Tagen ab Mitteilung dieser Verfügung zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt worden ist,

in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. März 2008 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege,

in Erwägung,

dass die Beschwerde (mangels bundesgerichtlicher Zuständigkeit) zum vornherein als aussichtslos erscheint, soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht (statt bei den zuständigen kantonalen Gerichten) Schadenersatzklage nach Art. 5 SchKG gegen den Kanton Bern erhebt,

dass sodann die vorliegende Eingabe an das Bundesgericht den gesetzlichen Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, weil der Beschwerdeführer nicht (entsprechend den altrechtlichen Vorschriften der Art. 55 Abs. 1 lit. c und 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht und anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 5. Februar 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, ohne nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG substantiierte Sachverhaltsrügen zu erheben,

dass die Beschwerde somit einerseits offensichtlich unzulässig ist und anderseits keine genügende Begründung enthält ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch den Präsidenten der Abteilung darauf nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer in seinem sinngemässen Wiedererwägungsgesuch nichts vorbringt, was eine Wiedererwägung der Verfügung betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege rechtfertigen würde,

dass die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 4. März 2008 wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden