Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_108/2007 KI-generiert

Right to Legal Aid for Foreign Litigant Lacking Language Skills in Matrimonial Proceedings

Geschäftsnummer 5A_108/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for legal aid in an ongoing marital protection procedure where the applicant sought permission to live separately from her spouse and requested monthly maintenance payments. After an initial request for provisional measures was denied, the parties reached a settlement on the maintenance issue. However, the court subsequently declined to appoint a free legal representative for the applicant, citing her ability to represent herself despite her limited language skills and lack of legal knowledge. The applicant challenged this decision, arguing that her situation warranted the appointment of legal counsel due to the complexities involved in the case. The decision from the higher court to deny her request for free legal representation was ultimately appealed.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG; Right to Legal Aid for Foreign Litigant Lacking Language Skills in Matrimonial Proceedings: After an initial request for provisional measures was denied, the parties reached a settlement on the maintenance issue. However, the court subsequently declined to appoint a free legal representative for the applicant, citing her ability to represent herself despite her limited language skills and lack of legal knowledge. The applicant challenged this decision, arguing that her situation warranted the appointment of legal counsel due to the complexities involved in the case. The decision from the higher court to deny her request for free legal representation was ultimately appealed.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Aufenthaltsrecht von Ausländern gesetzliche Vertretung Verfahrenssprache Ehetrennung Sprachkenntnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 129 I 129
Denial of State-Appointed Counsel for Criminal Revision Based on Alleged New Evidence of Pathological Gambling
BGE 128 I 225
Detainee v. Federal Supreme Court on Right to Free Legal Assistance During Compulsory Commitment
BGE 104 Ia 73
Weiter ist auch die Tragweite des Entscheides für den Betroffenen von Bedeutung, wobei in der Regel eine gewisse Zurückhaltung Platz greift, wenn ausschliesslich finanzielle Interessen betroffen sind ( BGE 104 Ia 73 E.
BGE 122 II 8
Dass das entsprechende Verfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, schliesst die unentgeltliche Verbeiständung - wie auch das Obergericht feststellt - nicht zwingend aus ( BGE 122 II 8 ; 125 V 32 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

The appeal was granted because the refusal of free legal aid violated the constitutional right to free legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to rule that no court costs shall be levied.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to order the Canton of Thurgau to compensate the appellant for the federal court proceedings.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish that the appeal against the interlocutory decision on free legal aid was admissible.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_108/2007 /bnm

Urteil vom 11. Mai 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Jana Hrebik,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand

unentgeltlicher Rechtsbeistand im Eheschutzverfahren,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Januar 2007.

Sachverhalt:

A. X.________ liess am 27. Oktober 2006 beim Vizegerichtspräsidium Bischofszell ein Gesuch um Anordnung einstweiliger superprovisorischer Eheschutzmassnahmen stellen; sie beantragte, ihr sei das Getrenntleben zu bewilligen und der Ehemann sei zu verpflichten, ihr persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'736.-- pro Monat zu entrichten. Gleichzeitig verlangte sie im Sinne einer gewöhnlichen Eheschutzmassnahme, ihr das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen und dementsprechend die Nebenfolgen zu regeln. Für das Verfahren ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt ab dem 20. Oktober 2006 (Datum der Vollmachtsunterzeichnung).

Das Vizegerichtspräsidium Bischofszell wies das Begehren um superprovisorische Anordnung von Unterhaltsbeiträgen am 2. November 2006 ab. Mit einem anlässlich der Verhandlung vom 17. November 2006 geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Ehemann, an den Unterhalt der Ehefrau ab dem 1. November 2006 monatlich und im Voraus mit Fr. 750.-- beizutragen. Mit Verfügung vom 21. November 2006 nahm das Vizegerichtspräsidium davon Vormerk, dass die Parteien seit dem 24. September 2006 getrennt leben, und schrieb das Eheschutzverfahren gestützt auf den Vergleich vom 17. November 2006 als erledigt ab.

B. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 bewilligte das Vizegerichtspräsidium der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung für das Eheschutzverfahren hinsichtlich der Befreiung von den amtlichen Kosten und Sicherstellungen, wies es aber im Übrigen, d.h. mit Bezug auf den beantragten Offizialanwalt, ab.

Den gegen die Verweigerung des Offizialanwalts erhobenen Rekurs der Gesuchstellerin wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Beschluss vom 26. Januar 2007 ab.

C. Gegen diesen Beschluss führt die Gesuchstellerin Beschwerde beim Bundesgericht; sie beantragt, ihn aufzuheben und ihr Gesuch um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rückwirkend ab dem 20. Oktober 2006 gutzuheissen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie ebenso um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Obergericht beantragt Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Beschluss ist nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangen, weshalb dieses Gesetz anzuwenden ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).

1.2 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), mit dem die unentgeltliche Verbeiständung verweigert wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 129 I 129 E. 1.1), dessen ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens, zusammen mit dessen Endentscheid oder - wie vorliegend - nach diesem ergangen ist. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. In dieser ging es um Eheschutzmassnahmen. Bei entsprechenden Entscheiden handelt es sich um Zivilsachen ( Art. 72 Abs. 1 BGG ). Insoweit unterliegt auch die unentgeltliche Verbeiständung der Beschwerde in Zivilsachen. Dabei ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde grundsätzlich nur zulässig, wenn der erforderliche Streitwert von 30'000.-- erreicht ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Auch die Beschwerdegründe können im Beschwerdeverfahren gegen Zwischenentscheide nicht weitergehen als im Hauptverfahren. Sind die Beschwerdegründe im Hauptverfahren beschränkt ( Art. 98 BGG ), sind sie es daher auch im vorliegenden Verfahren.

Wie schon unter der Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes gelten familienrechtliche Klagen mit den finanziellen Nebenfolgen als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, wenn die Regelung dieser Folgen notwendiger Bestandteil des Entscheides über die nicht vermögensrechtliche Streitigkeit ist (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Ziff. 58, S. 80). Waren allerdings - wie vorliegend - nur die familienrechtlichen Nebenfolgen umstritten, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit.

Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der superprovisorischen Eheschutzmassnahmen um Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'736.-- pro Monat ersucht (kantonale Akten Gesuch vom 27. Oktober 2006). Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert ( Art. 51 Abs. 4 BGG ). Vor der einzigen kantonalen Instanz war ein Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'736.-- streitig (kantonale Akten, Gesuch um superprovisorische Massnahmen, S. 2). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist damit der erforderliche Streitwert von 30'000.-- ohne weiteres gegeben und die Beschwerde in Zivilsachen ist damit zulässig. Dabei kann offen bleiben, ob es sich beim Entscheid über Eheschutzmassnahmen um eine vorsorgliche Massnahme handelt, gegen welche nur beschränkte Beschwerdegründe vorgesehen sind. Die Beschwerdeführerin rügt ausschliesslich eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, was auch mit der Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid über Eheschutzmassnahmen geltend gemacht werden könnte, sofern dieser eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG darstellte.

2. Das Obergericht stellt nicht in Frage, dass die Beschwerdeführerin bedürftig ist und das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos gegolten hat (Beschluss S. 7, E. b). Es verweigert der Beschwerdeführerin den unentgeltlichen Rechtsbeistand, da es eines solchen zur Wahrung ihrer Interessen nicht bedürfe und führt dazu im Wesentlichen aus, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über keine ausreichenden Sprachkenntnisse verfüge, vermöge für sich allein keine Offizialvertretung zu rechtfertigen. Gleich verhalte es sich, wenn die um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchende Person - wie hier - über keine Rechtskenntnisse verfüge.

Das Begehren der Beschwerdeführerin, ihr gestützt auf Art. 175 ZGB das Getrenntleben zu bewilligen, erheische keineswegs den Beizug eines amtlichen Verteidigers, zumal es sich dabei um einen gesetzlichen Anspruch handle. Die Beschwerdeführerin lege im Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen dar, die Einkommensverhältnisse ihres Ehemannes seien ihr unbekannt, was indes ihrem bisher mangelnden Interesse an dieser Frage zuzuschreiben sei. Dass sowohl das Frauenhaus als auch die Beratungsstelle Z.________ den Beizug einer Rechtsanwältin als für die Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche notwendig erachtet habe, vermöge noch keinen Anspruch auf den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu begründen.

Im Übrigen belege diese Argumentation, dass es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen sei, sich Hilfe bei der richtigen Stelle zu holen. Zumindest mit dem Rat des Frauenhauses wäre es ihr möglich gewesen, die Amtsstelle ausfindig zu machen, bei welcher sie hätte Unterhaltsbeiträge einfordern können. Abgesehen davon seien sämtliche diesbezüglichen Informationen im Internet abrufbar. Der Ehemann habe die notwendigen Unterlagen zur Verhandlung mitgebracht, und es habe ein Vergleich über den Unterhaltsbeitrag abgeschlossen werden können.

Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, inwiefern sich schwierige Tat- oder Rechtsfragen gestellt hätten; von der Beschwerdeführerin werde diesbezüglich auch nichts dargetan. Der Umstand, dass kein schwieriger Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vorgelegen habe, werde auch durch den an der Verhandlung geschlossenen Vergleich über den Unterhaltsbeitrag erstellt. Sodann fordere auch der Grundsatz der Waffengleichheit keinen amtlichen Rechtsbeistand, zumal der Ehemann selbst keinen Anwalt beigezogen habe und dieser der Beschwerdeführerin angesichts des beigezogenen Dolmetschers nicht überlegen gewesen sei.

Schliesslich liege kein Fall von besonderer Tragweite vor, da einzig noch die finanziellen Nebenpunkte strittig gewesen seien, weshalb der Beizug eines Anwaltes ohnehin nur mit Zurückhaltung zu erfolgen habe (Beschluss S. 7, E. c, d; S. 8-10, E. f-h).

3. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei als "importierte" Ehefrau mangels Sprach-, Verfahrens- und Rechtskenntnissen klarerweise auf die Hilfe einer Rechtsanwältin angewiesen gewesen. Sie sei zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, sich im Prozess zurechtzufinden, und habe deshalb nicht wissen können, bei welcher Stelle Unterhaltsbeiträge einzufordern seien, zumal die Internetabfragemöglichkeiten mangels genügender Deutschkenntnisse nicht hätten ausgeschöpft werden können. Selbst für schweizerische Staatsbürger sei die Funktion der Trennung im Rahmen von Eheschutzmassnahmen keineswegs leicht verständlich. Dass die Angelegenheit von der Offizialmaxime beherrscht sei, schliesse die Beiordnung eines amtlichen Anwalts nicht von vornherein aus (Beschwerde S. 3 ff., II. 1.-3.).

3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Eingabe mit Bezug auf den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK . Die besonderen Garantien von Art. 6 Ziff. 3 EMRK kommen nur im Strafverfahren zur Anwendung (Villiger, Handbuch der europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, Rz. 503). Die Prüfung hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs erfolgt daher einzig im Lichte von Art. 29 Abs. 3 BV .

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden ( BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 ; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51, 275 E. 3a S. 276; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f. mit Hinweisen ; 130 I 180 E. 2.2). Wesentlich ist in diesem Zusammenhang namentlich, ob die gesuchstellende Person rechtskundig ist. Weiter ist auch die Tragweite des Entscheides für den Betroffenen von Bedeutung, wobei in der Regel eine gewisse Zurückhaltung Platz greift, wenn ausschliesslich finanzielle Interessen betroffen sind ( BGE 104 Ia 73 E. 3c S. 77, mit Hinwesen). Mit in Betracht zu ziehen ist sodann, ob die Gegenpartei sich ihrerseits von einem Anwalt vertreten lässt. Dass das entsprechende Verfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, schliesst die unentgeltliche Verbeiständung - wie auch das Obergericht feststellt - nicht zwingend aus ( BGE 122 II 8 ; 125 V 32 E. 4b S. 36). Der Vorwurf der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV ist begründet.

3.3 Das Obergericht geht davon aus, es komme nicht darauf an, ob eine Person über Rechtskenntnisse verfüge. Dabei ist dies bei der Prüfung der Frage, ob sich eine Person auf sich allein gestellt im Verfahren zurechtfinden kann, von eminenter Bedeutung. Das Obergericht bringt denn auch nichts vor, was eine Überprüfung dieser Rechtsprechung rechtfertigte. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die aus einem fremden Kulturkreis stammende Beschwerdeführerin nicht über die nötigen rechtlichen Kenntnisse verfügte, die es ihr erlaubt hätten, das Verfahren ohne Rechtsbeistand zu bestreiten. Sie hat denn auch plausibel dargelegt, dass es für sie schwierig gewesen sei, die Tragweite von Eheschutzmassnahmen abzuschätzen. Abgesehen davon ist nicht nachzuvollziehen, wie die nicht sprachgewandte Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sein sollte, sich bei Behörden und Ämtern oder auf dem Internet die zur erfolgreichen Führung des Verfahrens nötigen Kenntnisse zu verschaffen. Entgegen der Auffassung des Obergerichts handelt es sich zudem um ein bedeutendes Verfahren, beschlug es doch die existenzielle Frage des persönlichen Unterhalts der Beschwerdeführerin. Auch der Umstand, dass der Ehemann die erforderlichen Unterlagen beigebracht hat und schliesslich ein Vergleich über den Unterhalt geschlossen werden konnte, spricht nicht gegen die Bestellung eines amtlichen Anwalts. Ebenso wenig kann von Bedeutung sein, dass der Ehemann seine Vermögensverhältnisse an der Verhandlung ohne weiteres offen gelegt hat; massgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Gesuchs; dem angefochtenen Beschluss lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Verhandlung mit einem problemlosen Ausgang des Verfahrens rechnen konnte; sie hat vielmehr erklärt, nicht über die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes im Bilde zu sein. Angesichts der aufgezeigten Umstände verletzt die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung Art. 29 Abs. 3 BV .

4. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Die Sache ist zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands und zur Festsetzung dessen Honorars an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Kanton Thurgau hat indes die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

6. Mit der vorliegenden Kosten- und Entschädigungsregelung wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands und zur Festsetzung dessen Honorars an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Der Kanton Thurgau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: