Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1076/2025 KI-generiert

Inadmissibility of federal appeal regarding objection of lack of new assets due to insufficient legal motivation

Geschäftsnummer 5A_1076/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and ordered the appellant to bear the court costs, leaving the lower appellate court's non-entry decision intact. The dispute arose from debt enforcement proceedings where the debtor raised an objection of lack of new assets pursuant to federal debt enforcement law, which the district court declined to approve and levied procedural costs. The upper cantonal court subsequently did not enter upon the debtor's cost appeal because the submission lacked any substantive legal argumentation challenging the cost assessment. The Supreme Court confirmed that the appeal to the federal level failed to meet the statutory motivation requirements under the Federal Supreme Court Act, as the appellant merely restated unreasoned claims without addressing the decisive grounds of the contested appellate decision.

Legislator-Regeste

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Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 110 ZPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of federal appeal regarding objection of lack of new assets due to insufficient legal motivation: Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens Rechtsvorschlag gesetzliche Voraussetzungen Fehlen materieller Voraussetzungen Vollstreckungsverfahren Verfahrenskosten Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1076/2025

Urteil vom 15. Dezember 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kanton Zürich,

v. d. zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich.

Gegenstand

Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 2. Dezember 2025 (PS250368-O/U).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer erhob in der vom Kanton Zürich eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Wetzikon Rechtsvorschlag mit der Begründung fehlenden neuen Vermögens. Nachdem der Gläubiger die Betreibung innert Frist nicht zurückgezogen hatte, legte das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Bezirksgericht Hinwil vor.

Nach durchgeführtem Verfahren trat das Bezirksgericht mit Entscheid vom 28. Oktober 2025 auf das Begehren des Beschwerdeführers um Bewilligung des Rechtsvorschlages nicht ein und hielt fest, die erhobene Einrede hindere die Fortsetzung der Betreibung nicht; es nahm davon Vormerk, dass sich der Rechtsvorschlag nicht auf die betriebene Forderung beziehe. Die Kosten von Fr. 200.-- auferlegte es dem Beschwerdeführer.

Mit dem Vorbringen, der Rechtsvorschlag sei gefälscht und die fälschende Person im Betreibungsamt sei für die schädigende Manipulation zu bestrafen, gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 erwog dieses, dass gegen den Entscheid des Bezirksgerichts zwar kein Rechtsmittel gegeben sei (Art. 265a Abs. 1 SchKG), rechtsprechungsgemäss aber die Kostenbeschwerde nach Art. 110 ZPO zulässig und die Beschwerde als solche entgegenzunehmen sei. Indes begründe der Beschwerdeführer nicht, weshalb er mit dem Kostenentscheid nicht einverstanden sei, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Ergänzend hielt das Obergericht fest, dass und inwiefern ohnehin keine Anhaltspunkte für eine Fälschung bestünden.

Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Anträgen, der Rechtsvorschlag für die gesamte Forderung sei nicht zu beseitigen und das Betreibungsamt solle die Betreibung nicht fortsetzen dürfen.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die Beschwerde beschränkt sich auf die erwähnten Rechtsbegehren, eine Begründung enthält sie aber nicht. Somit erweist sie sich als offensichtlich nicht hinreichend begründet im Sinn von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG und es ist im vereinfachten Verfahren auf sie nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Wetzikon, dem Kanton Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli