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5A_1071/2025 KI-generiert

Involuntary psychiatric placement upheld; appeal dismissed for lack of reasoned challenge to medical findings on self-endangerment.

Geschäftsnummer 5A_1071/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Court (Bundesgericht) dismissed the appellant's appeal and did not assess its merits, leaving the lower court's decision upholding the involuntary placement in force, with no court costs imposed. The case involved a challenge to a psychiatric commitment (fürsorgerische Unterbringung) ordered by a clinic and affirmed by the Cantonal Higher Court, where the appellant sought reversal, a second expert opinion, and referral to a neutral body. The Court ruled the appeal inadmissible for lack of sufficient legal reasoning under Art. 42(2) BGG, as the appellant failed to engage with the lower court's detailed findings on vulnerability, self-endangerment, necessity, and clinic suitability, and it separately excluded arguments beyond the scope of the placement, such as medication and patient records.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Involuntary psychiatric placement upheld; appeal dismissed for lack of reasoned challenge to medical findings on self-endangerment: The case involved a challenge to a psychiatric commitment (fürsorgerische Unterbringung) ordered by a clinic and affirmed by the Cantonal Higher Court, where the appellant sought reversal, a second expert opinion, and referral to a neutral body. The Court ruled the appeal inadmissible for lack of sufficient legal reasoning under Art. 42(2) BGG, as the appellant failed to engage with the lower court's detailed findings on vulnerability, self-endangerment, necessity, and clinic suitability, and it separately excluded arguments beyond the scope of the placement, such as medication and patient records.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung psychiatrisches Gutachten medizinische Gründe Rechtsgutachten begründeter Entscheid Fall des Ausschlusses fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

Basis for declaring the appeal inadmissible due to insufficient legal reasoning.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to decide the case in simplified procedure because the appeal was inadmissible and insufficiently justified.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Waived court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1071/2025

Urteil vom 12. Dezember 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 14. November 2025 (KES 25 956).

Sachverhalt:

Am 4. November 2025 wurde der Beschwerdeführer mit ärztlicher Einweisung im Klinik C.________ fürsorgerisch untergebracht. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. November 2025 ab. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Soweit die Frage der fürsorgerischen Unterbringung betreffend, verlangt der Beschwerdeführer namentlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Anordnung eines Zweitgutachtens und die Rückweisung an eine neutrale Stelle.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

2. Auf die Beschwerde kann jedoch von vornherein nicht eingetreten werden, soweit sich die Begehren und Ausführungen auf Themen beziehen, die ausserhalb des auf die Frage der fürsorgerischen Unterbringung beschränkten Anfechtungsgegenstandes stehen (Medikation, Patientenakte, Richtlinien der Klinik).

3. In Bezug auf den zulässigen Anfechtungsgegenstand hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

4. Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern er beschränkt sich auf die Auflistung verschiedener Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen sowie auf Stichworte wie "keine akute Gefährdung", "unvollständige Akten", "keine Zweitmeinung" und "keine Transparenz über Quellen". Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teils offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

6. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem einweisenden Arzt und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli