Foreclosure Threat Refusal Upheld in Debt Collection Proceeding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company was pursued for a debt of 30,000 Swiss Francs plus interest by an individual through the debt enforcement office in Ägerital. The company attempted to oppose the claim by lodging an objection on November 23, 2023, but the debt enforcement office rejected this objection, stating that the deadline to object had passed on November 13, 2023. Following this, a bankruptcy warning was issued on November 27, 2023. The company filed an appeal with the Zug Cantonal Court on November 29, 2023, and also requested an extension of the objection deadline, providing medical certificates for its board member, who was allegedly incapacitated due to illness. However, on January 30, 2024, the court rejected both the appeal and the request for deadline extension, leading the company to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal on February 8, 2024.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Foreclosure Threat Refusal Upheld in Debt Collection Proceeding: The company attempted to oppose the claim by lodging an objection on November 23, 2023, but the debt enforcement office rejected this objection, stating that the deadline to object had passed on November 13, 2023. Following this, a bankruptcy warning was issued on November 27, 2023. The company filed an appeal with the Zug Cantonal Court on November 29, 2023, and also requested an extension of the objection deadline, providing medical certificates for its board member, who was allegedly incapacitated due to illness. However, on January 30, 2024, the court rejected both the appeal and the request for deadline extension, leading the company to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal on February 8, 2024.
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KI-generiertThe presiding member decided not to enter into the merits of the appeal in the simplified procedure due to insufficient reasoning.
The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not entertained.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_107/2024
Urteil vom 16. Februar 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Ägerital, Zugerstrasse 46, Postfach 66, 6314 Unterägeri,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Steimer.
Gegenstand
Konkursandrohung und Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 30. Januar 2024 (BA 2023 79).
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin wird von B.________ für eine Forderung von Fr. 30'000.-- nebst Zins betrieben (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Ägerital). Den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin vom 23. November 2023 wies das Betreibungsamt mit Verfügung vom 24. November 2023 zurück mit der Begründung, die Rechtsvorschlagsfrist sei am 13. November 2023 abgelaufen. Am 27. November 2023 stellte das Betreibungsamt die Konkursandrohung zu.
Mit Eingabe vom 29. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 ersuchte sie um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Mit Urteil vom 30. Januar 2024 wies das Obergericht die Beschwerde und das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3. Das Obergericht hat die Beschwerde abgewiesen, da sich die Beschwerdeführerin gegen den Bestand der Forderung wende, was in einer Beschwerde gegen die Konkursandrohung nicht vorgebracht werden könne. Zum Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist hat das Obergericht erwogen, die Beschwerdeführerin habe mehrere Arztzeugnisse für C.________ (einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin) eingereicht, in denen sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei wegen eigener Krankheit und Krankheit ihres Sohnes. Damit habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht dargetan, dass C.________ unverschuldet daran gehindert gewesen sei, Rechtsvorschlag zu erheben. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit stelle allein noch kein unverschuldetes Hindernis gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG dar. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin aufzeigen müssen, weshalb die Krankheit dazu geführt habe, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben.
4. Vor Bundesgericht setzt sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen zur Abweisung der Beschwerde gegen die Konkursandrohung nicht auseinander. Auf die Abweisung ihres Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist geht sie nur insoweit ein, als sie auf die Arztberichte verweist. Sie setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass die Arztzeugnisse nach den Erwägungen des Obergerichts zum Nachweis eines unverschuldeten Hindernisses gerade nicht genügen. Das neu eingereichte ärztliche Zeugnis vom 7. Februar 2024, in dem sich der Arzt auch zur Art der Krankheit von C.________ im Herbst 2023 und den daraus folgenden Einschränkungen äussert, kann nicht mehr berücksichtigt werden ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zingg