Creditor Fails to Justify Appeal Against Remission of Loan Debt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party submitted a complaint against a decision made by a higher court regarding a request for legal assistance related to a debt recovery. The party had sought reopening of a prior ruling that rejected their request for enforcement of monetary claims totaling over 36,000.00. The higher court found that the complaining party failed to adequately address the reasoning behind the initial ruling, specifically concerning whether the claimed debt had been extinguished by forgiveness. Ultimately, the complaint to the Federal Tribunal was deemed insufficiently justified, leading to the decision not to engage with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Creditor Fails to Justify Appeal Against Remission of Loan Debt: The party had sought reopening of a prior ruling that rejected their request for enforcement of monetary claims totaling over 36,000.00. The higher court found that the complaining party failed to adequately address the reasoning behind the initial ruling, specifically concerning whether the claimed debt had been extinguished by forgiveness. Ultimately, the complaint to the Federal Tribunal was deemed insufficiently justified, leading to the decision not to engage with the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the final order because the appeal was dismissed due to insufficient substantiation (failure to meet the requirements of Art. 42 BGG).
Cited in the final order to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_107/2017
Urteil vom 6. Februar 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 11. Januar 2017.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG vom 4. Februar 2017 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 11. Januar 2017, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Rechtsöffnungsgesuchs (betreffend Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ gegen die Beschwerdegegnerin für Forderungen von Fr. 33'600.--, Fr. 603.30, Fr. 2'100.-- und Fr. 562.--) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht der Beschwerdeführerin vorgehalten hat, in ihrer kantonalen Beschwerde sich nicht mit der Begründung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids (wonach die geltend gemachte Restforderung aus Darlehensvertrag durch Erlass getilgt worden sei) auseinandergesetzt und nicht dargetan zu haben, inwiefern die erste Instanz das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben sollte,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag stellt und sich in der Begründung darauf beschränkt, auf den Darlehensvertrag zu verweisen,
dass die Beschwerdeführerin damit nicht aufzeigen kann, weshalb sich das Obergericht inhaltlich mit ihrer kantonalen Beschwerde hätte befassen müssen, und sie insbesondere nicht darlegt, dass sie sich bereits vor Obergericht genügend mit der Frage des Erlasses der von ihr in Betreibung gesetzten Forderung auseinandergesetzt hat,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht somit nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass in der Folge auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied der Abteilung zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg