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5A_1069/2025 KI-generiert

5A_1069/2025 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 5A_1069/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Am 15. Mai 2025 stellte das Betreibungsamt Appenzeller Mittelland der Beschwerdeführerin in der von der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell für eine Forderung von Fr. 492.50 nebst Zins und Kosten eingeleiteten Betreibung den Zahlungsbefehl zu. Am 18. Juni 2025 verlegte die Beschwerdeführerin ihren Sitz in den Kanton Zug. Mit Urteil vom 4. August 2025 erteilte das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden der Gläubigerin definitive Rechtsöffnung (Versand des begründeten Urteils am 16. September 2025).

Legislator-Regeste

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Art. 43 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 19 SchKG, Art. 105 Abs. 1 BGG; 5A_1069/2025 · Bundesgericht: Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG i.V.m. Art. 19 SchKG).

Schlagwörter

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Kostenauferlegung (Konkursandrohung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 43 SchKG
Juli 2024 und damit noch vor der Gesetzesänderung von Art. 43 SchKG eingeleitet worden) gestützt auf Art.
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG
43 SchKG eingeleitet worden) gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG eine Entscheidgebühr von Fr.
Art. 17 SchKG
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art.
Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG
a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG i.V.m.
Art. 19 SchKG
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG i.V.m. Art. 19 SchKG).
Art. 105 Abs. 1 BGG
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Art. 106 Abs. 2 BGG
1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E.
Art. 42 Abs. 2 BGG
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1069/2025

Urteil vom 12. Dezember 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Betreibungsamt Cham,

Mandelhof, 6330 Cham.

Gegenstand

Kostenauferlegung (Konkursandrohung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,

vom 27. November 2025 (BA 2025 88).

Sachverhalt:

Am 15. Mai 2025 stellte das Betreibungsamt Appenzeller Mittelland der Beschwerdeführerin in der von der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell für eine Forderung von Fr. 492.50 nebst Zins und Kosten eingeleiteten Betreibung den Zahlungsbefehl zu. Am 18. Juni 2025 verlegte die Beschwerdeführerin ihren Sitz in den Kanton Zug. Mit Urteil vom 4. August 2025 erteilte das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden der Gläubigerin definitive Rechtsöffnung (Versand des begründeten Urteils am 16. September 2025).

Darauf reichte die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren ein und in der Folge stellte das Betreibungsamt Cham der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2025 die Konkursandrohung zu. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Urteil vom 27. November 2025 ab. Dabei auferlegte es der Beschwerdeführerin wegen mutwilliger Falschbehauptung (die Betreibung sei am 12. Juli 2024 und damit noch vor der Gesetzesänderung von Art. 43 SchKG eingeleitet worden) gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG eine Entscheidgebühr von Fr. 500.--.

Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin beschränkt auf die Frage der Kostenauferlegung an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG i.V.m. Art. 19 SchKG).

2. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3. Das doppelte Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus einer Verwechslung eines Datums könne kein bös- oder mutwilliges Verhalten gefolgert werden und das Beschwerdevorbringen sei berechtigt gewesen wegen der fehlenden Rückwirkung der Gesetzesrevision von Art. 43 SchKG, ist in sich widersprüchlich. Ob die Beschwerdeführerin eine bewusste Falschbehauptung aufgestellt hat, beschlägt im Übrigen die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist und die mit Verfassungsrügen, namentlich mit Willkürrügen anzugreifen wäre. Weil die Beschwerdeführerin dies unterlässt, hat es bei der entsprechenden Feststellung im angefochtenen Entscheid sein Bewenden. Davon ausgehend ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu sehen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, inwiefern Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG im angefochtenen Entscheid falsch angewandt worden sein soll.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Cham und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli