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5A_1068/2020 KI-generiert

Guardianship measure appeal: lack of merits-based claims in challenge to deputy guardian's settlement authority extension.

Geschäftsnummer 5A_1068/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (II. Civil Law Division) declined to enter into the appeal, ordering that no court costs be charged, thereby leaving the lower court's ruling in force. The appellant, a person under a legal guardianship, had challenged a cantonal appellate court decision that refused to consider his complaint regarding an extension of a deputy guardian's powers to conduct settlement negotiations. The Supreme Court held that his submission failed to meet the basic pleading requirements, as he did not address the contested decision but instead made unrelated monetary claims for damages and sought cancellation of a certificate of loss, which were not the subject of the underlying guardianship procedure. The judgment is based on Article 75 of the Federal Supreme Court Act, concerning appeals against final cantonal decisions, and Article 42(2) of the same Act, mandating adequate reasoning, leading to non-entry under Article 108(1)(b).

Legislator-Regeste

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Art. 75 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Guardianship measure appeal: lack of merits-based claims in challenge to deputy guardian's settlement authority extension: Civil Law Division) declined to enter into the appeal, ordering that no court costs be charged, thereby leaving the lower court's ruling in force. The appellant, a person under a legal guardianship, had challenged a cantonal appellate court decision that refused to consider his complaint regarding an extension of a deputy guardian's powers to conduct settlement negotiations. The Supreme Court held that his submission failed to meet the basic pleading requirements, as he did not address the contested decision but instead made unrelated monetary claims for damages and sought cancellation of a certificate of loss, which were not the subject of the underlying guardianship procedure. The judgment is based on Article 75 of the Federal Supreme Court Act, concerning appeals against final cantonal decisions, and Article 42(2) of the same Act, mandating adequate reasoning, leading to non-entry under Article 108(1)(b).

Schlagwörter

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Änderung einer Massnahme (Ergänzung der Aufgaben der Ersatzbeistandschaft) Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe Vormund Schadenersatzzahlung Vorleben Haftpflichtversicherung Verletzung von Schutznormen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive court costs in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1068/2020

Urteil vom 30. Dezember 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Familiengericht Zofingen,

Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen,

1. B.________, Beistand,

2. C.________, Ersatzbeiständin,

Gegenstand

Änderung einer Massnahme (Ergänzung der Aufgaben der Ersatzbeistandschaft),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 10. Dezember 2020 (XBE.2020.72).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 28. Juni 2017 wurde für den seit 1993 verbeiständeten Beschwerdeführer eine Ersatzbeistandschaft zur Prüfung der Frage errichtet, ob in der Vergangenheit als Folge fehlerhaften Verhaltens von Beiständen oder Behörden Schäden entstanden sind und Schadenersatzansprüche bestehen und wie diese durchzusetzen wären.

Mit Entscheid vom 28. September 2020 (KEMN.2020.706) ergänzte das Familiengericht Zofingen den Aufgabenkatalog der Ersatzbeistandschaft dahingehend, dass die Ersatzbeiständin neu auch zur Führung von Vergleichsgesprächen mit der Gemeinde U.________ und ihrer Haftpflichtversicherung sowie zum Abschluss eines allfälligen Vergleichs ermächtigt wurde. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit E-Mail vom 14. November 2020 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Obergericht. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2020 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Anträge und Begründung nicht ein. Es erhob keine Verfahrenskosten.

Am 24. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer "Klage" an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt, das Bezirksgericht Zofingen habe ihm Fr. "170.000.00.-" nebst Zins zu bezahlen und ein Verlustschein von 2012 sei aufzuheben.

2. Das Bundesgericht beurteilt grundsätzlich keine Klagen, sondern nur Beschwerden gegen Urteile letzter kantonaler Instanzen ( Art. 75 BGG ). Der Entscheid des Obergerichts vom 10. Dezember 2020 ist ein solches anfechtbares Urteil und er lag der Eingabe des Beschwerdeführers bei. Auch auf der Titelseite seiner Eingabe bezieht sich der Beschwerdeführer offenbar auf diesen Entscheid. Die Eingabe ist demnach als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegenzunehmen.

Der Beschwerdeführer geht allerdings auf den Inhalt des angefochtenen Entscheids überhaupt nicht ein und er legt nicht dar, weshalb das Obergericht auf seine kantonale Beschwerde hätte eintreten müssen. Wie bereits vor Obergericht scheint er auch vor Bundesgericht die Bedeutung des kantonalen Verfahrens zu verkennen. Gegenstand des kantonalen Verfahrens waren nicht seine geltend gemachten Schadenersatzansprüche. Sie können damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens sein. Vielmehr betrifft das kantonale Verfahren einzig die Aufgaben der Ersatzbeiständin, die sich mit der Durchsetzung dieser Ansprüche zu befassen hat.

Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) offensichtlich nicht. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Angesichts der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Dezember 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg