Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1064/2025 KI-generiert

Dismissal of appeal regarding mootness of involuntary psychiatric treatment proceedings and compensation claims

Geschäftsnummer 5A_1064/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding the mootness of a cantonal protection proceeding and claims for financial compensation, with the appellant failing completely and no judicial costs being charged. The dispute arose from a challenge to a medical treatment order without consent under Article 434 of the Swiss Civil Code, which the cantonal court had declared moot after the individual was transferred back to a regional prison from psychiatric facilities. The Federal Supreme Court ruled under Articles 42 paragraph 2 and 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act, determining that the compensation claim fell outside the scope of appeal and that the challenge against the procedural write-off lacked the requisite substantiated legal argumentation.

Legislator-Regeste

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Art. 434 ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal regarding mootness of involuntary psychiatric treatment proceedings and compensation claims: Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

Schlagwörter

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Behandlung ohne Zustimmung psychiatrische Behandlung Kündigungsschutz prozessleitende Verfügungen Zivilrechtsstreitigkeit Wegnahmerecht fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1064/2025

Urteil vom 9. Dezember 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________.

Gegenstand

Behandlung ohne Zustimmung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 17. November 2025 (KES 25 972).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer erhob am 10. November 2025 gegen eine am 5. November 2025 gestützt auf Art. 434 ZGB erfolgte Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung beim Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde.

Nachdem er am 13. November 2025 von den Universitären Psychiatrischen Diensten zurück ins Regionalgefängnis U.________ verlegt worden war, schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 17. November 2025 als gegenstandslos geworden ab.

Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit der Bitte um eine Entschädigung von Fr. 5'000.-- und um Ernennung eines Anwaltes.

Erwägungen:

1. Vorweg sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht keine Anwälte vermittelt. Es wäre an ihm, einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen.

2. Die Entschädigungsfrage steht ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes, welcher auf die Frage der Gegenstandslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens beschränkt ist. Darauf kann von vornherein nicht eingetreten werden.

3. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

In Bezug auf die Verfahrensabschreibung hält der Beschwerdeführer einzig fest, die Beschwerde sei "sachlich völligst falsch entschieden" worden. Damit ist keine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens dargetan und eine solche ist auch nicht ersichtlich.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem anordnenden Arzt und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli