Dismissal of debt collection appeal as moot following withdrawal of payment order and settlement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court declared the debt collection appeal proceedings moot and struck the case from the docket after the creditor withdrew the underlying debt enforcement following a settlement agreement between the parties. The debtor had challenged a payment order issued in debt enforcement proceedings, culminating in a supervisory authority decision that was subsequently brought before the Supreme Court. Deciding under Article 32 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act, the court ruled on the procedural consequence of mootness, waived court costs pursuant to Article 66 paragraph 1, and ordered that each party bear its own legal fees in accordance with their mutual agreement and requests under Article 68 paragraph 1.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 SchKG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Dismissal of debt collection appeal as moot following withdrawal of payment order and settlement: Da die Gläubigerin die Betreibung zurückgezogen hat, ist das Verfahren gegenstandslos geworden und abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1063/2025
Verfügung vom 10. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
C.________,
vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Pascal Grolimund und/oder Dr. Dominik Tschudi,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Betreibungsamt Basel-Landschaft,
Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal,
Bank B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Delio Musitelli,
Avenue Léopold-Robert 73, 2301 La Chaux-de-Fonds.
Gegenstand
Zahlungsbefehl (beneficium excussionis realis),
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 23. September 2025 (420 25 41).
Erwägungen:
1. Die Bank B.________ (Gläubigerin) betrieb die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Basel-Landschaft mit Zahlungsbefehl vom 15. Januar 2025.
Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2025 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 23. September 2025 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Nach Einholung von Stellungnahmen hat das Bundesgericht der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2026 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesgericht hat mit Verfügung vom 15. Januar 2026 Beschwerdeantworten eingeholt. Am 19. Januar 2026 hat die Aufsichtsbehörde auf Vernehmlassung verzichtet. Das Betreibungsamt hat am 21. Januar 2026 auf Vernehmlassung verzichtet. Am 28. Januar 2026 hat die Gläubigerin mitgeteilt, dass sie mit der Beschwerdeführerin einen Vergleich abgeschlossen und infolgedessen die Betreibung zurückgezogen habe, womit das Verfahren gegenstandslos geworden sei. Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 hat das Bundesgericht die Beteiligten eingeladen, zur allfälligen Abschreibung und den entsprechenden Kostenfolgen Stellung zu nehmen. Die Aufsichtsbehörde hat mit Eingabe vom 2. Februar 2026 (Postaufgabe) keine Einwände gegen die Abschreibung erhoben und auf Stellungnahme zu den Kostenfolgen verzichtet. Das Betreibungsamt hat am 2. Februar 2026 bestätigt, dass die Gläubigerin das Betreibungsbegehren zurückgezogen hat. Die Gläubigerin hat am 11. Februar 2026 auf den Vergleich hingewiesen, wonach jede Partei ihre eigenen Kosten trage, und mitgeteilt, dass sie diesbezüglich keine Ansprüche erhebe. Zudem verweist sie auf die Kostenlosigkeit des Verfahrens gemäss Art. 17 SchKG. Die Beschwerdeführerin hat am 16. Februar 2026 den Rückzug der Betreibung bestätigt. Zudem hat sie darauf hingewiesen, dass die Parteien gemäss Vereinbarung ihre Anwaltskosten selbst tragen, und darum ersucht, die Gerichtskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen. Diese Eingaben sind den Beteiligten wiederum zugestellt worden. Weitere Eingaben sind nicht eingereicht worden.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Vereinigung mit dem Parallelverfahren 5A_1061/2025 ist abzuweisen. Eine Vereinigung böte bei der gegebenen Ausgangslage keine Vorteile mehr.
3. Da die Gläubigerin die Betreibung zurückgezogen hat, ist das Verfahren gegenstandslos geworden und abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
4. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gläubigerin und die Beschwerdeführerin tragen entsprechend den übereinstimmenden Anträgen ihre jeweiligen Parteikosten selber, d.h. es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1. Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren 5A_1061/2025 und 5A_1063/2025 wird abgewiesen.
2. Das Verfahren 5A_1063/2025 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Die Beschwerdeführerin und die Gläubigerin tragen ihre jeweiligen Parteikosten selber.
5. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg