Bankruptcy opening upheld after debtor's shortfall deposit and failure to show solvency under Article 174 SchKG.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court (II. Civil Division) dismissed the debtor company's appeal, refusing to enter into the merits due to insufficient reasoning, thereby leaving the cantonal decisions in force that had rejected the debtor's objection and upheld the bankruptcy order. The dispute concerned the opening of bankruptcy proceedings against the debtor at the request of a social security compensation office, after the debtor failed to fully cover the claimed debt (CHF 551.10 plus interest and costs) by depositing only CHF 551 with the court and failed to credibly demonstrate solvency. The Court held that the deposit was insufficient under Article 174(2)(1) of the Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG), rejected the procedural complaints (no violation of the right to be heard, no excessive formalism) as unsubstantiated, and found the assertions about incorrect application of the payment deadline and solvency assessment too abstract to meet the strict substantiation requirements of Articles 42(2), 97(1), and 106(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG). Costs of CHF 1,000 were imposed on the debtor.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 174 Abs. 2 SchKG; Bankruptcy opening upheld after debtor's shortfall deposit and failure to show solvency under Article 174 SchKG: Civil Division) dismissed the debtor company's appeal, refusing to enter into the merits due to insufficient reasoning, thereby leaving the cantonal decisions in force that had rejected the debtor's objection and upheld the bankruptcy order. The dispute concerned the opening of bankruptcy proceedings against the debtor at the request of a social security compensation office, after the debtor failed to fully cover the claimed debt (CHF 551.10 plus interest and costs) by depositing only CHF 551 with the court and failed to credibly demonstrate solvency. The Court held that the deposit was insufficient under Article 174(2)(1) of the Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG), rejected the procedural complaints (no violation of the right to be heard, no excessive formalism) as unsubstantiated, and found the assertions about incorrect application of the payment deadline and solvency assessment too abstract to meet the strict substantiation requirements of Articles 42(2), 97(1), and 106(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG). Costs of CHF 1,000 were imposed on the debtor.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible due to insufficient reasoning in a simplified procedure.
Imposed the court costs on the debtor, who was the losing party.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1062/2025
Urteil vom 9. Dezember 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Ausgleichskasse Zug,
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 4. November 2025 (BZ 2025 117).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 26. August 2025 eröffnete das Kantonsgericht Zug auf Antrag der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Hünenberg über die Beschwerdeführerin den Konkurs.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 4. November 2025 ab.
Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2025 verlangt die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung. Ferner verlangt sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Erwägungen:
1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2. Das Obergericht hat festgehalten, die Beschwerdeführerin habe bei der Gerichtskasse einen Betrag von Fr. 551.-- hinterlegt, womit die Forderung von Fr. 551.10 sowie die Zinsen und Kosten nicht gedeckt seien. Sodann habe die Beschwerdeführerin auch ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht, indem sie einzig eine kommentierte Vermögensübersicht einreiche, weil die kurzfristigen Verbindlichkeiten durch das Umlaufvermögen nicht ansatzweise gedeckt seien und weil aufgrund eines weiteren Konkursbegehrens, womit offene Forderungen von Fr. 103'577.55 bestünden, davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin die fälligen Forderungen nicht begleiche.
3. Die Beschwerdeführerin macht primär überspitzten Formalismus geltend, weil der hinterlegte Betrag lediglich 10 Rappen nicht abdecke. Dabei übersieht sie, dass nicht nur der Grundbetrag, sondern auch die Zinsen und die (zwischenzeitlich sehr erheblichen) Kosten vollständig zu bezahlen gewesen wären (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Das Vorbringen geht deshalb an der Sache vorbei.
Ebenfalls unsubstanziiert bleibt die Gehörsrüge (Art. 29 Abs. 2 BV) im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat das Obergericht die eingereichten Unterlagen berücksichtigt und war es nicht verpflichtet, von sich aus eine Nachfrist zur Einreichung einer "Präzisierung und Ergänzung" anzusetzen.
Abstrakt bleibt sodann die Behauptung, die Frist von Art. 174 Abs. 2 SchKG sei "falsch angewandt" und die Zahlungsfähigkeit sei "falsch geprüft" worden, da nicht "eine isolierte Momentaufnahme" erfolgen dürfe, sondern eine "Gesamtbetrachtung" stattzufinden habe.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
6. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, dem Konkursamt des Kantons Zug, dem Handelsregisteramt des Kantons Zug, dem Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug und dem Betreibungsamt Hünenberg mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli