Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1060/2020 KI-generiert

Debtor Challenges Wage Garnishment Calculation Based on Living Expenses

Geschäftsnummer 5A_1060/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complainant challenged the calculation of his existential minimum and the subsequent wage garnishment order issued by the debt enforcement office in Basel-Landschaft. The complainant had requested a reduction in the garnishable income amount and argued that his monthly health insurance premium had not been considered. The supervisory authority of debt enforcement and bankruptcy dismissed his complaint on December 8, 2020, as he had failed to provide sufficient evidence of his claims. Consequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal on December 18, 2020, seeking adjustment of the garnishment to better reflect his and his family's financial circumstances, although he did not provide specific figures or adequately address the shortcomings highlighted in the previous decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor Challenges Wage Garnishment Calculation Based on Living Expenses: The complainant had requested a reduction in the garnishable income amount and argued that his monthly health insurance premium had not been considered. The supervisory authority of debt enforcement and bankruptcy dismissed his complaint on December 8, 2020, as he had failed to provide sufficient evidence of his claims. Consequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal on December 18, 2020, seeking adjustment of the garnishment to better reflect his and his family's financial circumstances, although he did not provide specific figures or adequately address the shortcomings highlighted in the previous decision.

Schlagwörter

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Pfändungsvollzug (Existenzminimumsberechnung) Lohnpfändung Betreibungsforderung Lebenshaltungskosten veränderte finanzielle Verhältnisse Minimallohn Versicherungsprämien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained as the grounds for appeal were clearly insufficient, as mandated by this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to justify the decision not to impose court costs in this exceptional case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1060/2020

Urteil vom 24. Dezember 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft,

Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand

Pfändungsvollzug (Existenzminimumsberechnung),

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 8. Dezember 2020 (420 20 236).

Erwägungen:

1. Am 24. August 2020 berechnete das Betreibungsamt Basel-Landschaft das Existenzminimum des Beschwerdeführers. Es stellte eine pfändbare Lohnquote von monatlich Fr. 1'160.-- fest. Die Lohnpfändungsverfügung wurde am 20. Oktober 2020 ausgestellt. Gleichentags wurde die Existenzminimumsberechnung erneut ausgestellt.

Am 28. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2020 wies die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft die Beschwerde ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Vor der Aufsichtsbehörde beantragte der Beschwerdeführer die Herabsetzung der pfändbaren Lohnquote auf Fr. 350.-- und er beanstandete die Nichtberücksichtigung der monatlichen Krankenkassenprämie. Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, von den ihr mit der Beschwerde eingereichten Zahlungsbelegen betreffe nur einer seine Krankenkassenprämie und der Beleg datiere vom 27. Oktober 2020. Die Prämie sei damit erst nach Ausstellung der Pfändungsverfügung bezahlt worden. Gegenüber dem Betreibungsamt habe der Beschwerdeführer die effektive Zahlung der Krankenkassenprämien nicht belegt. Sofern sich die Umstände änderten, könne er das Betreibungsamt um Revision ersuchen. Überdies könne er gegen Vorlage der Zahlungsquittung den Betrag für die obligatorische Grundversicherung vom Betreibungsamt zurückfordern.

Vor Bundesgericht verlangt der Beschwerdeführer, die Lohnpfändungssumme seinen Lebens- und finanziellen Verhältnissen und denen seiner Familie anzupassen. Er nennt jedoch keinen Betrag, auf welchen die Lohnpfändung festzusetzen wäre. Er bezieht sich auch nicht mehr ausdrücklich auf die Krankenkassenprämien, sondern spricht allgemein von Belegen, die von der Aufsichtsbehörde und dem Betreibungsamt nicht berücksichtigt worden seien. Worum es dabei geht, erläutert er nicht. Mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids befasst er sich nicht. Insbesondere übergeht er, dass er das Betreibungsamt bei veränderten Verhältnissen um Revision zu ersuchen hat. Dies betrifft insbesondere die geltend gemachten finanziellen Einbussen wegen einer Quarantäne im letzten Monat.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Dezember 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg