Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_106/2009 KI-generiert

Appeal Concerning Withdrawal of Parental Authority Dismissed for Procedural Deficiency

Geschäftsnummer 5A_106/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a party challenged a decision by the Cantonal Court regarding the withdrawal of parental custody over their child, who has been living with the father since 2001. The Federal Tribunal examined the appeal filed against the January 16, 2009 decision of the Cantonal Court, which had dismissed the appeal due to insufficient legal reasoning by the appellant. The Tribunal noted that the appellant failed to adequately address the Cantonal Court's rationale or demonstrate how the prior decision violated any legal norms. Consequently, the appeal was deemed unfounded, and the Tribunal ruled not to consider it further.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Concerning Withdrawal of Parental Authority Dismissed for Procedural Deficiency: The Federal Tribunal examined the appeal filed against the January 16, 2009 decision of the Cantonal Court, which had dismissed the appeal due to insufficient legal reasoning by the appellant. The Tribunal noted that the appellant failed to adequately address the Cantonal Court's rationale or demonstrate how the prior decision violated any legal norms. Consequently, the appeal was deemed unfounded, and the Tribunal ruled not to consider it further.

Schlagwörter

KI-generiert
elterliche Gewalt elterlicher Konflikt Prozessvoraussetzung Rückzug des Rechtsbegehrens Erziehungsunfähigkeit Sistierung des Besuchsrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the substantial grounds required by law.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (appellant) was ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_106/2009/don

Urteil vom 24. März 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann.

Gegenstand

Entziehung der elterlichen Sorge,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 16. Januar 2009 des Kantonsgerichts Freiburg (Vormundschaftskammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 16. Januar 2009 des Kantonsgerichts Freiburg, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entzug der elterlichen Sorge über ihren 1996 geborenen, seit 2001 beim Vater untergebrachten Sohn nicht eingetreten ist,

in die bundesgerichtliche Verfügung vom 11. März 2009, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und die Beschwerdeführern zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert worden ist,

in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Vorschuss fristgemäss bezahlt worden ist,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht Freiburg im Urteil vom 16. Januar 2009 erwog, die Beschwerdeführerin setze sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht oder nur sehr am Rande mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids auseinander, sie zeige nicht auf, warum die Sachverhaltsfeststellungen und die daraus gezogenen Schlüsse der ersten Instanz falsch sein sollen, weshalb auf die Beschwerde mangels (der von Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Vormundschaftswesens vorausgesetzten) Begründung nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass es insbesondere nicht genügt, sich mit der Frage des Entzugs der elterlichen Sorge zu befassen, die nicht Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids bildete und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann