Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_106/2007 KI-generiert

Petitioners v. Supervisory Authority Regarding Bankruptcy Asset Reappraisal Refusal

Geschäftsnummer 5A_106/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a group of contributors appealed against a decision by the upper court of the Zurich canton regarding the dismissal of their request for a re-evaluation of property and security values in the context of a bankruptcy procedure involving a real estate company. The upper court, acting as the supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy matters, found the contributors' claims to be unsubstantiated, citing their procedural shortcomings and addressing prior procedural issues related to recusal requests. The court noted that there was no legal entitlement to a second assessment in the summary bankruptcy proceedings and that the contributions were largely insufficient in demonstrating any violation of rights or legal errors by the cantonal authority. Consequently, the appeal was rejected due to inadequate justification.

Legislator-Regeste

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Art. 6 EMRK, Art. 9 Abs. 2 VZG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 40 BGG, Art. 42 Abs. 5 a.E, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Petitioners v. Supervisory Authority Regarding Bankruptcy Asset Reappraisal Refusal: The upper court, acting as the supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy matters, found the contributors' claims to be unsubstantiated, citing their procedural shortcomings and addressing prior procedural issues related to recusal requests. The court noted that there was no legal entitlement to a second assessment in the summary bankruptcy proceedings and that the contributions were largely insufficient in demonstrating any violation of rights or legal errors by the cantonal authority. Consequently, the appeal was rejected due to inadequate justification.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Betreibungsbegehren Vermögen Nachlassinventar neues rechtliches Vorbringen Recht auf Besitzkehrung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to failure to meet reasoned substantiation requirements.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to impose the court fees on the unsuccessful appellants.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_106/2007/bnm

Verfügung vom 23. April 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

1. X.________ und 8 Mitbeteiligte,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt B.________,

Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Gegenstand

Neuschätzung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. März 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. März 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs der Beschwerdeführer gegen einen ihr Begehren auf Neuschätzung (von Grundstücken und Pfandtiteln im Rahmen der Auflage des Kollokationsplanes im Konkurs der Z.________ Immobilien AG) abweisenden Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss in formeller Hinsicht erwog, die offensichtlich unbegründeten und missbräuchlichen Ausstands- und Ablehnungsbegehren (wegen Mitwirkung von Gerichtspersonen an früheren Entscheiden) seien prozessual unbeachtlich, über den Rekurs werde im schriftlichen, als Bestandteil des Vollstreckungsverfahrens nicht Art. 6 EMRK unterliegenden Verfahren gemäss Art. 17/18 SchKG entschieden, für ein Beweisverfahren bestehe kein Anlass, die Mitwirkung eines gemäss § 27 Satz 2 GVG /ZH vom Obergericht bestellten Ersatzrichters am vorinstanzlichen Entscheid sei rechtmässig,

dass das Obergericht in materieller Hinsicht erwog, gemäss BGE 114 III 29 E. 3c bestehe jedenfalls im summarischen Konkursverfahren kein Anspruch auf eine zweite Schätzung nach Art. 9 Abs. 2 VZG , ob grundsätzlich kein solcher Anspruch bestehe, brauche vorliegend nicht geprüft zu werden, weil es noch nicht um die Grundstückverwertung, sondern einzig um den Schätzungswert der in das Konkursinventar aufzunehmenden Vermögenswerte des Gemeinschuldners gehe, das Inventarisierungsergebnis diene allein der Bestimmung des weiteren Verfahrensverlaufs (ordentliches oder summarisches Konkursverfahren oder Verfahrenseinstellung), eine Ermessensüberschreitung des Konkursamtes bei der Schätzung liege nicht vor,

dass die Beschwerdeführer Nr. 3, 4, 5, 6 und 8 der (gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG i.V.m. Art. 40 BGG ergangenen) Aufforderung vom 28. März 2007 des Bundesgerichts, diesem bis zum 18. April 2007 ein entweder selbst oder durch einen bevollmächtigten Anwalt unterzeichnetes Beschwerdeexemplar zukommen zu lassen, nicht nachgekommen sind, weshalb die Beschwerde, soweit sie von den genannten Beschwerdeführern erhoben wird, androhungsgemäss unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 a.E. BGG),

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht, soweit sie von den Beschwerdeführern Nr. 1, 2, 7 und 9 erhoben wird, zum vornherein diesen Anforderungen nicht genügt, soweit die Beschwerdeführer kantonale Eingaben zum integrierenden Bestandteil erklären,

dass daran das Hineinkopieren der kantonalen Eingaben in die Beschwerdeschrift nichts ändert, weil es diesen an einer auf den obergerichtlichen Beschluss bezogenen Begründung fehlt,

dass die Beschwerde, soweit sie eine eigenständige Begründung enthält, ebenfalls unzulässig ist, weil sich die Beschwerdeführer nicht mit den einlässlichen obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzen, indem sie diese entweder pauschal oder mit nicht entscheidbezogenen Vorbringen bestreiten, eine Reihe von Gesetzesbestimmungen anrufen und Verfassungsverletzungen behaupten,

dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Beschluss vom 8. März 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass dies insbesondere für ihre Kritik an den obergerichtlichen Erwägungen zur konkursamtlichen Schätzung gilt,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ), zumal der von ihnen angerufene Grundsatz der Kostenlosigkeit mit dem Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007 dahingefallen ist (AS 2006 S. 1243 und 1247),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) und dem Konkursamt Affoltern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: