Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1059/2025 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against protective institutional placement due to insufficient legal reasoning under federal law

Geschäftsnummer 5A_1059/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal court's judgment confirming a protective institutional placement, leaving the lower instance decision and the placement measure fully in force, while waiving judicial costs. The dispute arose from a periodic review by the child and adult protection authority ordering the continued institutionalization of the appellant, which the cantonal court upheld after assessing her state of weakness, self-endangering behavior, and the suitability of the clinic. The Supreme Court based its inadmissibility decision on the lack of a proper legal substantiation in the appeal submission, failing to meet the requirements of Article 42 paragraph 2 and Article 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of appeal against protective institutional placement due to insufficient legal reasoning under federal law: Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Anstaltsaufenthalt Prozessrecht Gesetzlicher Schutz Kindesschutzkosten gesetzlicher Ausschlussgrund Kindesschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1059/2025

Urteil vom 9. Dezember 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel,

Eckweg 8, Postfach 704, 2501 Biel BE.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 6. November 2025 (KES 25 932).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 30. Oktober 2024 brachte die KESB Biel die Beschwerdeführerin in der Klinik B.________ fürsorgerisch unter. Mit Entscheid vom 28. März 2025 passte sie die Massnahme dahingehend an, dass sie die Beschwerdeführerin in der Klinik C.________ unterbrachte.

Im Rahmen der periodischen Überprüfung hörte die KESB die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2025 an und bestätigte mit Entscheid vom 27. Oktober 2025 die Unterbringung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. November 2025 ab.

Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit als "Einsprache" betitelter Eingabe vom 5. Dezember 2025 an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die Beschwerdeführerin hält einzig fest, dass sie von Anfang an gegen die KESB und die sog. Beiständin gewesen sei und vieles, was über sie geschrieben werde, überhaupt nicht stimme. Darin liegt keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, in welchen der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik ausführlich behandelt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli