Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1058/2025 KI-generiert

Dismissal of appeal regarding mootness of medical placement following subsequent authority placement order due to insufficient reasoning.

Geschäftsnummer 5A_1058/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal high court's decision, which had declared the appeal concerning an initial medical placement as moot after a formal placement order was issued by the child and adult protection authority. The appellant prevailed neither on procedural nor substantive grounds, as the medical placement was superseded by the subsequent authority decision, rendering the initial challenge devoid of object. The court applied Article 42 paragraph 2 and Article 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act, ruling that the submission lacked the requisite legal reasoning addressing the appealed dismissal for mootness, while waiving court costs pursuant to Article 66 paragraph 1 of the same act.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal regarding mootness of medical placement following subsequent authority placement order due to insufficient reasoning: Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung prozessleitende Verfügungen Kindesunterbringung Begründung in der Sache Kündigungsschutz Entscheidungen auf medizinischem Gebiet anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1058/2025

Urteil vom 9. Dezember 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Klinik B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. November 2025 (PA250025-O/U).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Oktober 2025 mit ärztlicher Einweisung in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Zürich mit Entscheid vom 14. Oktober 2025 ab.

Während des hängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Zürich erging am 3. November 2025 der Unterbringungsentscheid der KESB Zürich. In der Folge schrieb das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. November 2025 die Beschwerde als gegenstandslos ab.

Mit Eingabe vom 6. Dezember 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die Beschwerdeführerin hält einzig fest, der Eingang ihrer Beschwerde sei nicht vermerkt worden und erfolgt, bevor die KESB entschieden habe. Damit zeigt sie nicht auf, inwiefern das Obergericht mit seinem Abschreibungsbeschluss Recht verletzt haben soll und solches ist auch nicht ersichtlich: Die Beschwerde richtete sich gegen die ärztliche Unterbringung und wurde gegenstandslos, als die ärztliche Unterbringung durch den Unterbringungsentscheid der KESB ersetzt wurde. Gegen Letzteren steht der Beschwerdeführerin wiederum ein neuer Rechtsmittelweg offen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beiständin, der Klinik B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli