Federal Supreme Court Dismisses Inadmissible Appeal on Debt Enforcement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertTwo individuals filed a complaint against a bank following a decision by the District Court of Zurich that granted the bank provisional enforcement of a debt amounting to CHF 430,000 plus interest and associated lien rights. The appellants contested this decision in the Higher Court of the Canton of Zurich, which dismissed their appeal due to insufficient justification. Subsequently, they appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the court noted they did not appropriately specify which prior decision their complaint was directed against, leading to procedural complications. The appellants failed to address key aspects of the lower court's reasoning, particularly regarding the inappropriateness of their demand for a new mortgage within the context of the enforcement proceeding.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Inadmissible Appeal on Debt Enforcement: The appellants contested this decision in the Higher Court of the Canton of Zurich, which dismissed their appeal due to insufficient justification. Subsequently, they appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the court noted they did not appropriately specify which prior decision their complaint was directed against, leading to procedural complications. The appellants failed to address key aspects of the lower court's reasoning, particularly regarding the inappropriateness of their demand for a new mortgage within the context of the enforcement proceeding.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible and not processed under the simplified procedure due to lack of sufficient reasoning.
The appellants were ordered to pay the court costs jointly and severally.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1058/2020
Urteil vom 20. Januar 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bank C.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. November 2020 (RT200140-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 8. September 2020 erteilte das Bezirksgericht Zürich der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Schuldner (Beschwerdeführer 2) und der Dritteigentümerin (Beschwerdeführerin 1) in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 11 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 430'000.-- nebst Zins sowie für das Pfandrecht (Geschäfts-Nr. EB200172-L).
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 18. September 2020 (Poststempel) Beschwerde. Mit Beschluss vom 12. November 2020 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein (Geschäfts-Nr. RT200140-O/U).
Am 16. Dezember 2020 (Postaufgabe) haben die Beschwerdeführer beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Gemäss dem Titelblatt richten sie die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 12. November 2020 im Verfahren RT200140-O/U und gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 8. September 2020 im Verfahren EB200172-L. Beigelegt haben sie ihrer Beschwerde jedoch nicht den Beschluss im Verfahren RT200140-O/U, sondern den Beschluss des Obergerichts vom 12. November 2020 zwischen denselben Parteien im Verfahren RT200141-O/U. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 hat das Bundesgericht auf diesen Umstand hingewiesen und die Beschwerdeführer aufgefordert, bis am 4. Januar 2021 mitzuteilen, gegen welchen der beiden Beschlüsse sich ihre Eingabe richte oder ob sie sich auf beide beziehe. Das Bundesgericht hat die Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass bei ausbleibender Antwort einzig ein Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss mit der Geschäfts-Nr. RT200140-O/U eröffnet werde. Die Beschwerdeführer haben dieses Schreiben am 23. Dezember 2020 in Empfang genommen. Sie haben darauf jedoch nicht reagiert.
2. Wie in Aussicht gestellt, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde einzig gegen den Beschluss RT200140-O/U richtet und der Beschluss RT200141-O/U unangefochten geblieben ist. Gegen den zum erstgenannten Beschluss gehörenden Entscheid des Bezirksgerichts EB200172-L ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig ( Art. 75 BGG ).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Die Beschwerdeführer gehen mit keinem Wort darauf ein, dass ihre Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet war. Soweit sie verlangen, dass die Beschwerdegegnerin zur Gewährung einer neuen Hypothek zu verpflichten sei, setzen sie sich nicht mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, dass dies nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens sei.
4. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg