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5A_1057/2019 KI-generiert

Debt collection appeal against non-entry for failure to exhaust cantonal instances and failure to first address the debt collection office before contesting a proposed private sale of a seized vehicle.

Geschäftsnummer 5A_1057/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court declined to entertain the debtor's appeal and dismissed it, upholding the lower instance's decision not to enter into the matter. The lower cantonal appeal authority had refused to hear the debtor's challenge to a debt collection office's notice regarding an impending forced sale of a seized vehicle, because the debtor had not exhausted the required instances and had not first addressed the debt collection office. The Supreme Court found the appeal inadmissible due to a lack of proper legal reasoning, as the debtor failed to address the lower court's grounds, and confirmed that the debtor, having previously navigated multiple instances, could not claim a mistaken filing that would trigger a duty of referral. The court ordered the debtor to bear the court costs of 1,000 Swiss francs.

Legislator-Regeste

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Art. 19 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 32 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debt collection appeal against non-entry for failure to exhaust cantonal instances and failure to first address the debt collection office before contesting a proposed private sale of a seized vehicle: The lower cantonal appeal authority had refused to hear the debtor's challenge to a debt collection office's notice regarding an impending forced sale of a seized vehicle, because the debtor had not exhausted the required instances and had not first addressed the debt collection office. The Supreme Court found the appeal inadmissible due to a lack of proper legal reasoning, as the debtor failed to address the lower court's grounds, and confirmed that the debtor, having previously navigated multiple instances, could not claim a mistaken filing that would trigger a duty of referral. The court ordered the debtor to bear the court costs of 1,000 Swiss francs.

Schlagwörter

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Freihandverkauf Rechtsvorschlag Kaufvertrag über Motorfahrzeug Taxibewilligung Vollstreckung Einziehung des Motorfahrzeugs Führerausweisentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 BGG

Imposed the court costs of 1,000 Swiss francs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1057/2019

Urteil vom 6. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Zürich 11.

Gegenstand

Freihandverkauf,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 16. Dezember 2019 (PS190244-O/U).

Sachverhalt:

A.________ arbeitet als selbständiger Taxifahrer. Im Verlauf von verschiedenen Betreibungsverfahren kam es zu diversen Einkommens- und Sachpfändungen.

Mit Schreiben vom 26. November 2019 teilte ihm das Betreibungsamt Zürich 11 mit, dass in diversen Pfändungen die Zwangsverwertung bevorstehe und dem Betreibungsamt eine Offerte für das gepfändete Fahrzeug vorliege, und es forderte ihn auf, dem Freihandverkauf zuzustimmen oder innert zehn Tagen schriftliche Einwendungen beim Betreibungsamt einzureichen.

Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde direkt an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welches mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges darauf mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 nicht eintrat.

Dagegen (sowie gegen das Urteil vom 12. Dezember 2019, vgl. dazu Verfahren 5A_1056/2019) reichte A.________ am 29. Dezember 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde. Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen an sich offen ( Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

Beim Anfechtungsobjekt handelt es sich indes um einen Nichteintretensentscheid und Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die kantonale Beschwerde eingetreten ist ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41).

2. Der Beschwerdeführer äussert sich zur Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht, schon gar nicht unter konkreter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Er hält fest, es sei mit "abstrusen Vorhalten nicht [auf seine Beschwerde] eingetreten worden". Die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG sind damit augenfällig nicht erfüllt.

Soweit der Beschwerdeführer ferner eine Weiterleitungspflicht für sich in Anspruch nimmt, ist Folgendes festzuhalten: Im Zusammenhang mit der Einführung der schweizerischen Zivilprozessordnung wurde Art. 32 Abs. 2 SchKG dahingehend geändert, dass nicht mehr generalisierend vom weiterleitungsverpflichteten unzuständigen "Amt" die Rede ist, sondern nur noch das unzuständige "Betreibungs- und Konkursamt" Eingaben an das zuständige weiterzuleiten hat (vgl. AS 2010 1739; BBl 2006 7221). Im Urteil 5A_421/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.1 wurde offen gelassen, ob die Bestimmung entgegen ihrem neuen Wortlaut nicht doch auch die Aufsichtsbehörden erfasse. Im zur Publikation bestimmten Urteil 5A_240/2019 vom 4. September 2019 E. 3.4.5 wurde die Frage nunmehr bejaht. Indes wird in beiden Urteilen vorausgesetzt, dass sich der Beschwerdeführer irrtümlich an die obere statt an die untere Aufsichtsbehörde gewendet hat. Diesbezüglich erfolgen in der Beschwerde keine Ausführungen und ein Irrtum ist auch nicht anzunehmen: Angesichts der in der Vergangenheit zahlreich erfolgten Beschwerdeführung, bei welcher der Beschwerdeführer jeweils den ganzen Instanzenzug durchlaufen hat, muss ihm bestens bekannt sein, dass es im Kanton Zürich eine untere und eine obere Aufsichtsbehörde gibt. Überdies ging es vorliegend um die Aufforderung des Betreibungsamtes vom 26. November 2019, dem Freihandverkauf zuzustimmen oder innert zehn Tagen schriftliche Einwendungen beim Betreibungsamt einzureichen. Nach der zutreffenden Erwägung des Obergerichtes hätte sich der Beschwerdeführer deshalb vor Beschreitung des Beschwerdeweges ohnehin zuerst an das Betreibungsamt wenden müssen. Auch hierzu finden sich in der Beschwerde keine Ausführungen, weshalb sie jedenfalls offensichtlich ungenügend begründet ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Demzufolge ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 11 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli