Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1055/2025 KI-generiert

Inadmissibility of appeal concerning curator compensation and account approval due to lacking quantification and constitutional grievances.

Geschäftsnummer 5A_1055/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding the approval of a representative curatorship report, financial accounts, and the fixing of the curator's compensation, leaving the lower appellate court's judgment intact with the applicant bearing the court costs. The underlying dispute arose from the applicant challenging the costs and fees associated with her established adult protection curatorship. The Supreme Court based its inadmissibility decision on procedural grounds, applying Articles 42 Abs. 1 and 2, 72 Abs. 2 lit. b, 106 Abs. 2, and 108 Abs. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), finding that the appellant failed to formulate a quantified legal remedy for a monetary claim and neglected to raise substantiated constitutional grievances against the application of cantonal law regarding fee calculations.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 404 Abs. 1 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Inadmissibility of appeal concerning curator compensation and account approval due to lacking quantification and constitutional grievances: Angefochten ist ein kantonal letzinstanzlicher Entscheid betreffend Berichts- und Rechnungsprüfung einschliesslich Festsetzung der Entschädigung für die Beiständin; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

Schlagwörter

KI-generiert
Prüfung Bericht und Rechnung Geldentschädigung verfassungsrechtliche Rügen Anwaltskosten Genehmigung des Berichts Finanzierungsrechnung Prozesshandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1055/2025

Urteil vom 9. Dezember 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Winterthur-Andelfingen,

Bahnhofplatz 17, 8403 Winterthur.

Gegenstand

Prüfung Bericht und Rechnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. November 2025 (PQ250064-O/U).

Sachverhalt:

Für die Beschwerdeführerin wurde im September 2022 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet.

Mit Entscheid vom 19. Juni 2025 genehmigte die KESB Winterthur den Bericht der Beiständin sowie die Rechnung für die Zeit vom 6. September 2022 bis 31. August 2024 und setzte für die Führung der Beistandschaft eine Entschädigung von Fr. 6'000.-- sowie Spesen von pauschal Fr. 400.-- fest. Mit Entscheid vom 26. September 2025 wies der Bezirksrat Winterthur die Beschwerde in Bezug auf die Kostenfestsetzung ab.

In teilweiser Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde setzte das Obergericht die Entschädigung mit Urteil vom 5. November 2025 auf Fr. 6'000.-- fest mit der Erwägung, gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB bestehe Anspruch auf Ersatz der notwendigen Spesen, was die Auferlegung eines pauschalen Spesenersatzes ausschliesse. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Mit als "Einsprache gegen die Verfügung vom 5.11.2025" bezeichneter Eingabe gelangt die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letzinstanzlicher Entscheid betreffend Berichts- und Rechnungsprüfung einschliesslich Festsetzung der Entschädigung für die Beiständin; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), welches bei Geldforderungen zu beziffern ist (BGE 134 III 235 E. 2; 143 III 111 E. 1.2). Sodann hat sie eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Soweit kantonales Recht zur Anwendung gelangt, ist zu beachten, dass dieses nur auf Verfassungsverletzungen hin überprüft werden kann (BGE 139 III 225 E. 2.3; 140 III 385 E. 2.3; 142 III 153 E. 2.5; 145 I 108 E. 4.4.1), für welche das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG gilt.

3. Das Obergericht hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich zur Kostenfestsetzung geäussert und dabei auf § 3 Abs. 2 und § 4 ESBV/ZH (kantonale Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften) abgestellt. Sie hat ferner erwogen, dass sich das Vermögen der Beschwerdeführerin auf rund Fr. 84'000.-- belaufe und damit weit über dem Grenzwert von Fr. 25'000.-- liege, bei welchem die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 lit. a ESBV/ZH und § 22 Abs. 1 EG KESR/ZH der Wohnsitzgemeinde auferlegt werden könne.

4. Der Beschwerde mangelt es bereits an einem hinreichenden Rechtsbegehren, indem die Beschwerdeführerin nicht festhält, auf welchen Betrag die Entschädigung nach ihrer Ansicht festgesetzt bzw. reduziert werden soll.

Sodann mangelt es aber auch an jeglichen Verfassungsrügen in Bezug auf die Festsetzung der Entschädigung nach den kantonal-rechtlichen Grundlagen; weder wird ein verfassungsmässiges Recht genannt, welches verletzt sein soll, noch werden der Sache nach Verfassungsrügen erhoben. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin in allgemeiner Hinsicht geltend, sie sei bei der Errichtung der Beistandschaft nicht über die Kosten informiert worden und die verrechneten Stunden würden in keinem Verhältnis zur Fallführung oder den erbrachten Leistungen stehen.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

6. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli