Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1054/2025 KI-generiert

Dismissal of appeal regarding the replacement of an educational guardian due to insufficient legal substantiation under the Federal Supreme Court Act

Geschäftsnummer 5A_1054/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the father's appeal against the cantonal court's judgment upholding the refusal to replace the child's educational guardian, leaving the lower instance decisions and the guardianship in force with the existing mandate holder. The dispute arose from repetitive requests by the divorced father for a change of the child's support person amid ongoing parental conflicts, culminating in the child's preference to keep the current guardian and the child protection authority's dismissal of the replacement request. The Supreme Court based its decision on Articles 42(1) and (2) as well as 108(1)(b) of the Federal Supreme Court Act (BGG), ruling that the appeal failed to meet the statutory substantiation requirements because it lacked a substantive engagement with the lower court's reasoning and merely raised abstract allegations of arbitrariness and violation of the right to be heard.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal regarding the replacement of an educational guardian due to insufficient legal substantiation under the Federal Supreme Court Act: Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

Schlagwörter

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Antrag auf Wechsel der Mandatsperson elterlicher Konflikt Vormundschaft elterliche Gewalt Kündigungsschutz gesetzlicher Anspruch Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1054/2025

Urteil vom 9. Dezember 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal, St. Jakob-Strasse 41, 4132 Muttenz.

Gegenstand

Antrag auf Wechsel der Mandatsperson,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 12. November 2025 (810 25 208).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist der geschiedene Vater einer im Jahr 2015 geborenen Tochter, für welche die Obhut bei der Mutter liegt und für welche seit dem 4. Juli 2018 eine Erziehungsbeistandschaft besteht. Der anhaltende Elternkonflikt führte zu zahlreichen Verfahren bei der KESB, beim Zivilkreisgericht sowie beim Kantonsgericht Basel-Landschaft; in diesem und anderem Zusammenhang gelangt der Beschwerdeführer regelmässig bis vor Bundesgericht.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2025 bat der Beschwerdeführer bei der KESB Birstal erneut um einen Wechsel der Beistandsperson; sodann reichte er zwischen 2. April und 26. Mai 2025 bei der KESB und weiteren Behörden diverse Schreiben in diesem Zusammenhang ein. Am 28. Mai 2025 wurde die Tochter von der KESB angehört und sie teilte mit, dass sie den bisherigen Beistand behalten möchte. Darauf wies die KESB den Antrag auf Beistandswechsel mit Entscheid vom 18. Juni 2025 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 12. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Anliegen um Rückweisung der Sache an ein anderes Gericht oder eine ausserkantonale Behörde, eventualiter um "vorläufige Obhutsübertragung".

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Der Beschwerdeführer macht stichwortartig in abstrakter Weise eine Gehörsverletzung, Willkür, Rechtsverweigerung, eine Missachtung der Kindesinteressen und ein "Strukturproblem" im Sinn von "Befangenheit & Systemschutz" geltend. Eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils, in welchen insbesondere die Mandatsführung und die Positionierung des Kindes umfassend dargestellt und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen erläutert werden, ist nicht auszumachen. Im Übrigen gehen auch die Rechtsbegehren an der Sache vorbei.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Mutter, der Kindesvertreterin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli