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5A_1053/2025 KI-generiert

Dismissal of debt collection appeal for insufficient reasoning regarding a seizure notice

Geschäftsnummer 5A_1053/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding a seizure notice in a debt collection proceeding, leaving the lower instance's non-entry decision in force and prevailing over the debtor. The dispute arose from a seizure notice issued by the debt collection office, which the debtor challenged by contesting the underlying substantive debt rather than addressing formal defects or the lower supervisory authority's reasoning. Pursuant to Art. 42 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), along with substantive boundaries of debt enforcement law, the Court held that the appeal lacked a sufficient legal argumentation addressing the contested decision and improperly raised substantive law objections inadmissible in debt collection complaint proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 73 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of debt collection appeal for insufficient reasoning regarding a seizure notice: Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung Rechtsvorschlag Aufsichtsbeschwerde Mängelrüge Vollstreckungsverfahren Konkursandrohung Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1053/2025

Urteil vom 18. Dezember 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Appenzeller Mittelland, Gremmstrasse 6, Postfach 48, 9053 Teufen,

B.________ AG,

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 11. November 2025 (AB 25 42).

Erwägungen:

1. Am 22. August 2025 erliess das Betreibungsamt Appenzeller Mittelland gegenüber dem Beschwerdeführer die Pfändungsankündigung (2. Vorladung) in der Betreibung Nr. xxx. Gläubigerin ist die B.________ AG.

Gegen die Pfändungsankündigung erhob der Beschwerdeführer am 2. September 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Mit Verfügung vom 11. November 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer zweifle die Existenz der Forderung an. Dabei handle es sich um eine materiellrechtliche Frage, die nicht im Beschwerdeverfahren geprüft werden könne. Formelle Mängel seien nicht ersichtlich und würden durch den Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt.

4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Stattdessen bestreitet er sinngemäss erneut die betriebene Forderung, wobei er allerdings die C.________ als Gläubigerin bezeichnet und nicht die B.________ AG. Die von ihm geltend gemachten Schadenersatzansprüche sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, ebenso wenig wie angebliche weitere "Betreibungs- und Insolvenzanträge" der C.________ (gemeint wohl: B.________ AG). Soweit er von der C.________ (gemeint wohl: B.________ AG) die Vorlage von Beweismitteln für ihre Forderung verlangt, hat er sich an das Betreibungsamt zu wenden (Art. 73 SchKG).

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg