Debtor's Appeal Time Barred in Debt Enforcement Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a legal proceeding initiated against a debtor by the Debt Enforcement Office of the Solothurn region, a payment order was delivered on September 24, 2019, to a person in charge at a detention center. The debtor, who claimed to have been hospitalized on that day for surgery, filed a legal opposition on October 7, 2019, which was rejected as tardy by the Debt Enforcement Office on October 9, 2019. The debtor argued that the objection should be valid due to his inability to act on time because of his hospitalization and submitted evidence of being away from the detention center for medical evaluations. However, the supervisory authority concluded on December 13, 2019, that the complaint was invalid because it was filed after the deadline. The debtor contested this decision at the Swiss Federal Tribunal on December 23, 2019.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Time Barred in Debt Enforcement Proceedings: The debtor, who claimed to have been hospitalized on that day for surgery, filed a legal opposition on October 7, 2019, which was rejected as tardy by the Debt Enforcement Office on October 9, 2019. The debtor argued that the objection should be valid due to his inability to act on time because of his hospitalization and submitted evidence of being away from the detention center for medical evaluations. However, the supervisory authority concluded on December 13, 2019, that the complaint was invalid because it was filed after the deadline. The debtor contested this decision at the Swiss Federal Tribunal on December 23, 2019.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in simplified procedure.
The court waived the collection of court fees given the specific circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1052/2019
Urteil vom 6. Januar 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn.
Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 13. Dezember 2019 (SCWIF.2019.7).
Sachverhalt:
In der gegen den rubrizierten Schuldner eingeleiteten Betreibung Nr. www des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen- Bettlach, wurde der Zahlungsbefehl am 24. September 2019 der Empfangsperson im Untersuchungsgefängnis U.________ ausgehändigt. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 wies das Betreibungsamt den am 7. Oktober 2019 erhobenen Rechtsvorschlag als verspätet ab. Diese Verfügung wurde dem Schuldner am 11. Oktober 2019 zugestellt.
Der Schuldner notierte direkt auf der abweisenden Verfügung, er sei am Tag, an dem der Zahlungsbefehl gekommen sei, wegen einer Operation im Kantonsspital gewesen; aufgrund dieser Umstände solle der Rechtsvorschlag gelten. Die betreffende Eingabe sandte er am 23. Oktober 2019 dem Betreibungsamt und dieses leitete sie im Sinn einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn weiter.
Der Präsident der Aufsichtsbehörde stellte mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 fest, dass der Schuldner gemäss telefonischer Auskunft des Empfangs des Untersuchungsgefängnisses keinen mehrtägigen Spitalaufenthalt gehabt habe, und forderte diesen auf, Belege dafür einzureichen, dass er durch ein unverschuldetes Hindernis an der rechtzeitigen Erhebung des Rechtsvorschlages gehindert worden sei. Darauf reichte der Schuldner eine Bestätigung des Gefängnisarztes ein, wonach er am 24. September 2019 von 12 Uhr bis 17 Uhr wegen medizinischer Abklärungen nicht im Untersuchungsgefängnis gewesen sei und keine Möglichkeit gehabt habe, in dieser Zeit Unterlagen zu bearbeiten.
Mit Urteil vom 13. Dezember 2019 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat der Schuldner am 23. Dezember 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2. Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, es könne nicht eruiert werden, wann der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer im Gefängnis tatsächlich ausgehändigt worden sei. Indes könne diese Frage insofern offen gelassen werden, als klarerweise die abweisende Verfügung des Betreibungsamtes vom 9. Oktober 2019 dem Schuldner am 11. Oktober 2019 im Untersuchungsgefängnis U.________ zugestellt worden sei, er jedoch erst am 23. Oktober 2019 und damit nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist seine Beschwerde eingereicht habe.
3. Die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auch nicht auseinander, sondern wiederholt seinen Standpunkt, wonach er am 24. September 2019 eine Operation gehabt habe und deshalb sein Fall allgemein untersucht werden müsse. Die Umstände rund um die Zustellung des Zahlungsbefehles waren aber im angefochtenen Entscheid gar nicht entscheidtragend; vielmehr wurde der Nichteintretensentscheid mit der abgelaufenen Beschwerdefrist begründet.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli