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5A_1052/2018 KI-generiert

Company Liquidation Appeal Dismissed for Incomprehensibility and Abuse

Geschäftsnummer 5A_1052/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company in liquidation filed a complaint with the Obergericht des Kantons Zug, claiming legal denial regarding proceedings related to debt enforcement and bankruptcy. The court informed the company that its complaint did not specify against which order or proceeding it was contesting and found the submissions unclear and overextended. The company did not correct the submission, despite being informed previously about the requirements for lodging a complaint. Subsequently, the company took its case to the Swiss Federal Tribunal, which found the complaint to be inadequately substantiated and dismissed it, describing the submission as incomprehensible, excessive, and filled with inadmissible requests and accusations against various individuals and institutions. The legal proceedings at the federal level were thereby thwarted, and the company was held responsible for the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 132 ZPO, Art. 94 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Company Liquidation Appeal Dismissed for Incomprehensibility and Abuse: The court informed the company that its complaint did not specify against which order or proceeding it was contesting and found the submissions unclear and overextended. The company did not correct the submission, despite being informed previously about the requirements for lodging a complaint. Subsequently, the company took its case to the Swiss Federal Tribunal, which found the complaint to be inadequately substantiated and dismissed it, describing the submission as incomprehensible, excessive, and filled with inadmissible requests and accusations against various individuals and institutions. The legal proceedings at the federal level were thereby thwarted, and the company was held responsible for the court costs.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung Konkursliquidation Inkasso Verlust der Rechte des Gesellschafters Trennung von Verfahren Unternehmen in Schwierigkeiten Insolvenz des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not proceeded upon due to being obviously insufficiently substantiated and являться vexatious, according to this provision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The appellant's request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed/not proceed upon.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1052/2018

Urteil vom 11. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (VA 2018 1).

Erwägungen:

1. Am 15. November 2018 erhob die Beschwerdeführerin "SchKG-Beschwerde" an das Obergericht des Kantons Zug. Mit Schreiben vom 19. November 2018 teilte das Obergericht der Beschwerdeführerin mit, es sei nicht ersichtlich, gegen welche Verfügung oder Verfahrenshandlung welches Betreibungsamtes sie sich beschweren wolle. Die Ausführungen seien zudem einmal mehr nicht nachvollziehbar und weitschweifig. Auf eine Fristansetzung zur Verbesserung werde verzichtet, da sie bereits mehrmals darauf hingewiesen worden sei, welche Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde zu stellen seien. Die Eingabe bleibe unbeachtet ( Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 16 Abs. 2 EG SchKG/ZG i.V.m. Art. 132 ZPO ).

Am 27. Dezember 2018 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Ein vor Bundesgericht anfechtbarer Entscheid des Obergerichts liegt nicht vor. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 94 BGG ), und zwar in Form der Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ).

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb das Obergericht ihre kantonale Beschwerde hätte behandeln müssen. Sie erwähnt zwar eine Konkursandrohung vom 9. November 2018. Sie behauptet aber nicht, dass sie diese am 15. November 2018 beim Obergericht hätte anfechten wollen. Völlig unbelegt bleibt die Behauptung, das Schreiben vom 19. November 2018 sei von einer nicht unterschriftsberechtigten Hilfskraft illegal mit einem Faksimile der Unterschrift von Oberrichter Dalcher gestempelt worden. Insgesamt stellt die vorliegende Beschwerde einmal mehr eine weitgehend unverständliche und weitschweifige Anhäufung unzulässiger Anträge, wahllos aufgezählter Normen und von Vorwürfen gegen verschiedene Personen und Institutionen dar.

Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzureichend begründet. Überdies ist sie einmal mehr querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege, die ihr als juristischer Person grundsätzlich ohnehin nicht zusteht, ist deshalb abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg