Wife's Appeal on Postponement Denial in Divorce Dismissed for Lack of Formal Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a divorce proceeding between two parties, during which the wife requested a postponement due to being unable to travel and move because of treatment at a state clinic in Russia, and also due to rejection of representation by an attorney. The District Court of Dielsdorf denied this request on November 22, 2019. The wife subsequently filed a complaint against this decision with the Zurich Cantonal Court, which dismissed her complaint on November 28, 2019, citing the absence of an irreparable disadvantage. The wife then appealed to the Swiss Federal Tribunal on December 27, 2019, challenging the dismissal by the Zurich court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Wife's Appeal on Postponement Denial in Divorce Dismissed for Lack of Formal Claim: The District Court of Dielsdorf denied this request on November 22, 2019. The wife subsequently filed a complaint against this decision with the Zurich Cantonal Court, which dismissed her complaint on November 28, 2019, citing the absence of an irreparable disadvantage. The wife then appealed to the Swiss Federal Tribunal on December 27, 2019, challenging the dismissal by the Zurich court.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to a full hearing due to being obviously insufficiently substantiated, decided under this simplified procedure rule.
The court waived the collection of court costs based on the specific circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1051/2019
Urteil vom 6. Januar 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Hail-Weber,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ehescheidung (Verschiebungsgesuch),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. November 2019 (PC190040-O/U).
Sachverhalt:
Zwischen den rubrizierten Parteien ist das Ehescheidungsverfahren hängig.
Mit Verfügung vom 22. November 2019 wies das Bezirksgericht Dielsdorf das mit Reise- und Bewegungsunfähigkeit zufolge Behandlung in einer staatlichen russischen Klinik und gleichzeitiger Ablehnung der Vertretung durch einen Rechtsanwalt begründete Verschiebungsgesuch der Ehefrau ab.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. November 2019 mangels eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht ein.
Gegen diesen Beschluss hat die Ehefrau am 27. Dezember 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41).
2. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf die Aussage, gemäss ärztlichem Attest sei sie reiseunfähig und die sich daraus ergebenden Nachteile seien denklogisch, weshalb diese auch nicht bewiesen werden müssten. Ferner wird dem Ehemann unterstellt, das gemeinsame Kind zu missbrauchen, und in Aussicht gestellt, dass man über die Massenmedien viel Aufmerksamkeit erregen wolle. Mit diesen Aussagen ist keine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz darzutun.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli