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5A_105/2021 KI-generiert

Father's Custody and Visitation Appeal Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_105/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a non-married couple disputing over visitation rights concerning their child born in 2014. Initially, the family court established the father's visitation rights and assigned a custodian. Over time, changes were made by different judicial authorities, eventually leading to a decision by the KESB Kreuzlingen to grant the mother sole custody, remove the father's visitation rights, and modify the custodian's duties to updating the father about the child's development. The father appealed this decision, but the Thurgau Cantonal Court dismissed his complaint. Subsequently, the father filed a further appeal with the Swiss Federal Tribunal, seeking free legal aid, but submitted the reasoning late, leading to issues with the admissibility of his complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Father's Custody and Visitation Appeal Dismissed for Procedural Defects: Initially, the family court established the father's visitation rights and assigned a custodian. Over time, changes were made by different judicial authorities, eventually leading to a decision by the KESB Kreuzlingen to grant the mother sole custody, remove the father's visitation rights, and modify the custodian's duties to updating the father about the child's development. The father appealed this decision, but the Thurgau Cantonal Court dismissed his complaint. Subsequently, the father filed a further appeal with the Swiss Federal Tribunal, seeking free legal aid, but submitted the reasoning late, leading to issues with the admissibility of his complaint.

Schlagwörter

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Besuchsrecht Sorgerechtsverfahren gesetzliche Verfahrensfrist Kindeswohlgefährdung Verfahrensmangel Vormundschaftsbehörde Abänderung des Besuchsrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-entry of the merits decision under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_105/2021

Urteil vom 25. Februar 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Besuchsrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Dezember 2020 (KES.2020.63).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ sind die nicht verheirateten Eltern der am xx.xx.2014 geborenen C.________.

Mit Entscheid vom 25. August 2015 regelte das Familiengericht Muri das Besuchsrecht des Vaters und errichtete diesbezüglich eine Beistandschaft. In der Folge kam es zu mehreren Anpassungen durch das Familiengericht Muri bzw. sodann durch die neu zuständige KESB Kreuzlingen.

Mit Entscheid vom 28. August 2020 genehmigte die KESB Kreuzlingen den Bericht des Beistandes, übertrug die alleinige Sorge an die Mutter und hob das Besuchsrecht des Vaters sowie die damit zusammenhängende Besuchsrechtsbeistandschaft auf und formulierte den Auftrag des Beistandes neu (regelmässige Information des Vaters über die Entwicklung der Tochter).

Die hiergegen erhobene Beschwerde des (damals noch anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 ab.

Dagegen erhob der Vater am 6. Februar 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde. Am 22. Februar 2021 reichte er eine Begründung nach und ersuchte ferner um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) der Schweizerischen Post zuhanden des Bundesgerichtes zu übergeben ( Art. 48 Abs. 1 BGG ) und sie hat ein Rechtsbegehren sowie eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2021 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 9. Januar 2021 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und endete am 7. Februar 2021.

Die Eingabe vom 6. Februar 2021 wäre an sich rechtzeitig, enthält aber lediglich die Erklärung, dass formal zur Fristwahrung Beschwerde erhoben und die Begründung nachgereicht werde. Diese Eingabe genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht ansatzweise.

Die Eingabe vom 22. Februar 2021 enthält zwar eine Begründung. Sie wurde jedoch erst lange nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist deshalb unbeachtlich.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli