Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_105/2010 KI-generiert

Guardianship Final Report Approval and Cost Advance Requirements in Federal Supreme Court Appeal

Geschäftsnummer 5A_105/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant contesting the decision of a cantonal court regarding the approval of a guardian's final report and accounting. The complainant initially filed a request for reconsideration concerning the dismissal of a request for legal aid, but this was rejected. Despite a subsequent request for reconsideration, the court found that the complainant failed to comply with a deadline for paying a required advance fee, leading to the dismissal of their appeal without further consideration. The complainant's claims about difficulties in accessing information online were deemed insufficient to challenge the court's earlier decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Guardianship Final Report Approval and Cost Advance Requirements in Federal Supreme Court Appeal: The complainant initially filed a request for reconsideration concerning the dismissal of a request for legal aid, but this was rejected. Despite a subsequent request for reconsideration, the court found that the complainant failed to comply with a deadline for paying a required advance fee, leading to the dismissal of their appeal without further consideration. The complainant's claims about difficulties in accessing information online were deemed insufficient to challenge the court's earlier decisions.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Vormundschaft Genehmigung des Berichts Zahlungsbefehl Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Vorbenutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The judgment was rendered using the simplified procedure without entering upon the merits of the appeal.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not admitted based on this provision because the required cost advance was not paid during the extension period.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_105/2010

Urteil vom 18. März 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzlicher vormundschaftlicher Aufsichtsbehörde),

Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand (Beschwerdeverfahren betreffend Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung der Vormundin).

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit ihr erstes Gesuch um Wiedererwägung (der u.a. ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisenden Verfügung vom 8. Februar 2010) abweisender Verfügung vom 25. Februar 2010 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit der Verfügung vom 8. Februar 2010 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 26. Februar 2010 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Nachfrist ein zweites Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Februar 2010 gestellt hat, das jedoch abzuweisen ist, weil die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die (samt dem ersten Wiedererwägungsentscheid vom 25. Februar 2010) verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte, zumal die von der Beschwerdeführerin (die im Übrigen über eine eigene Internetadresse verfügt: www.X.________.ch) geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Bedienung ihres Computers nichts an der Tatsache ändern, dass die Namen der erst im bundesgerichtlichen Verfahren und damit verspätet abgelehnten Aargauer Oberrichter im Internet abrufbar sind und damit einer allgemein zugänglichen Publikation entnommen werden können ( BGE 117 Ia 322 E. 1c S. 323),

dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der (ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb (androhungsgemäss und ohne Ansetzung einer zweiten Nachfrist) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und Fürsprecherin lic. iur. Z.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann