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5A_1049/2017 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Garnishment Dismissed for Lack of Substance

Geschäftsnummer 5A_1049/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed by an individual against an employee of a local enforcement office claiming unlawful actions related to a wage attachment. The complaint was redirected to the supervisory authority for debt collection and bankruptcy, which treated it as a challenge to the attachment and ultimately rejected it regarding the calculation of disposable income. The individual appealed this decision, seeking to stop alleged organized crime and corruption within the justice system, annul the attachment, and obtain compensation. The Federal Tribunal found the appeal insufficiently justified and deemed it inadmissible, leading to the dismissal of requests for free legal aid and the imposition of court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 SchKG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal Against Garnishment Dismissed for Lack of Substance: The complaint was redirected to the supervisory authority for debt collection and bankruptcy, which treated it as a challenge to the attachment and ultimately rejected it regarding the calculation of disposable income. The individual appealed this decision, seeking to stop alleged organized crime and corruption within the justice system, annul the attachment, and obtain compensation. The Federal Tribunal found the appeal insufficiently justified and deemed it inadmissible, leading to the dismissal of requests for free legal aid and the imposition of court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Pfändung Betreibungsforderung Pfändungsberechnung Krankenversicherungsprämien Schadenersatzzahlung Beschwerdelegitimation Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 al. 1 LTF

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1049/2017

Urteil vom 8. Januar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 11. Dezember 2017 (SCBES.2017.116).

Sachverhalt:

Am 27. November 2017 erhob A.________ beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen B.________ (Mitarbeiter des Betreibungsamtes Solothurn) "Klage wegen rechts/gesetzwidrigen Machenschaften und organisierten Kriminal zur Pfändung Nr. xxx" mit der Begründung: "Ich habe keine Schunden und angebliche Pfändung ist gegenstandslos." Das Richteramt leitete die Eingabe an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weiter.

Diese nahm die Eingabe als Beschwerde gegen die gegen A.________ verfügte Pfändung Nr. xxx entgegen und wies sie mit Urteil vom 11. Dezember 2017 in Bezug auf die Höhe der Lohnpfändung ab; im Übrigen trat sie darauf nicht ein wegen Unzuständigkeit bezüglich Schadenersatzforderungen sowie Bestand oder Nichtbestand von Forderungen.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 27. Dezember 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, im Wesentlichen mit Begehren um Unterbindung der organisierten Kriminalität und der korrupten Justiz, um Anullierung des angefochtenen Urteils und der Pfändung Nr. xxx und um Verurteilung der beteiligten Mitarbeiter des Betreibungsamtes zur Leistung von Entschädigungen. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid einer Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen betreffend eine Pfändung; die Beschwerde steht offen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 Abs. 1 BGG ).

2. Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist die Berechnung des Existenzminimums bzw. der pfändbaren Lohnquote. Art. 93 Abs. 1 SchKG verweist für die Lohnpfändung auf das Ermessen des Betreibungsbeamten. Mit Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG kann deshalb einzig gerügt werden, dass bei der Ausübung des im Gesetz eingeräumten Ermessens sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen worden sind ( BGE 128 III 337 E. 3a m.w.H.).

Die Aufsichtsbehörde hat zu den Vorbringen des Schuldners, es sei nicht möglich, ohne Geld Krankenkassenprämien und Alimente zu bezahlen, erwogen, dass er für ausstehende Krankenkassenprämien betrieben werde und seit Jahren keine Prämien mehr bezahlt habe, ebenso wenig die Alimente, so dass es nicht zu beanstanden sei, dass die betreffenden Positionen im Existenzminimum nicht einberechnet würden.

3. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Der Beschwerdeführer äussert sich nur ansatzweise zum Thema der Lohnpfändung und ohne sachgerichtete Auseinandersetzung mit den im angefochtenen Entscheid erfolgten Ausführungen (gemäss BAG dürften Krankenkassenprämien nur noch im Voraus bezahlt werden und er habe dies immer getan, aber er habe gar keine Prämien bei der C.________, weil er die dortige Krankenkasse längst gekündigt habe).

Im Übrigen äussert sich der Beschwerdeführer zu anderen Dingen (seit dem Jahr 2004 hätten ihm das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde durch gemeinsam organisierte rechtswidrige Handlungen Fr. 238'618.40 illegal entwendet mit falschen Urteilen und gefälschten Gläubigern, etc.; das Richteramt Solothurn-Lebern weigere sich, in dieser Sache zu ermitteln; es brauche Amtsentzug; alle Entschädigungen seien direkt vom Betreibungsamt bzw. von den dortigen Mitarbeitern zu tragen; in der Schweiz dürfe es nicht Sklaverei, Raub, Menschenrechtsentzug etc. geben); all dies geht über den Verfahrensgegenstand hinaus bzw. an diesem vorbei, weshalb darauf nicht einzutreten ist ( BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; Urteil 5A_761/2016 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.3).

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli