Father's Appeal Against Direct Deduction Order for Child Support Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a father who was required to pay child support for his daughter born in 2013, as per a maintenance agreement approved by the KESB Uster. He was obligated to pay CHF 900 per month starting from September 2015. However, he fell behind on these payments, prompting legal action. The District Court of Uster instructed the father's employer to directly transfer the monthly child support and child allowances to the mother's bank account. The father appealed this decision to the Zurich Court of Appeal, which dismissed his appeal in November 2020. He then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision, but his complaint lacked specific legal arguments and was not entered into by the Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Appeal Against Direct Deduction Order for Child Support Dismissed: He was obligated to pay CHF 900 per month starting from September 2015. However, he fell behind on these payments, prompting legal action. The District Court of Uster instructed the father's employer to directly transfer the monthly child support and child allowances to the mother's bank account. The father appealed this decision to the Zurich Court of Appeal, which dismissed his appeal in November 2020. He then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision, but his complaint lacked specific legal arguments and was not entered into by the Federal Tribunal.
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KI-generiertThe appeal was not proceeded upon because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in the simplified procedure.
The Court waived the levying of court fees given the specific circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1048/2020
Urteil vom 18. Dezember 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Hediger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Schuldneranweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. November 2020 (LD200003-O/U).
Sachverhalt:
A.________ ist der Vater der im Jahr 2013 geborenen B.________. In einem von der KESB Uster genehmigten Unterhaltsvertrag verpflichtete er sich zur Zahlung von Fr. 900.-- Kindesunterhalt pro Monat ab September 2015. Das im Jahr 2019 eingeleitete Abänderungsverfahren wurde zufolge Rückzuges als erledigt abgeschrieben.
Nachdem der Vater den Unterhalt schuldig blieb, wies das Bezirksgericht Uster auf entsprechendes Gesuch hin den Arbeitgeber mit Urteil vom 20. Mai 2020 an, monatlich Fr. 900.-- zzgl. Kinderzulagen direkt auf das (näher bezeichnete) Konto der Mutter zu überweisen. Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. November 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, die sich konkret auf die Ausführungen des angefochtenen Entscheides bezieht, welche dahin gehen, dass eine Überprüfung des Unterhaltes im Verfahren der Schuldneranweisung nicht möglich sei und im Übrigen nicht in das Existenzminimum eingegriffen werde. Vielmehr beschränkt er sich auf allgemeine Ausführungen (es verbleibe ihm nur noch das Existenzminimum; er werde als Vater ausgenommen und kaputt gemacht; die Mutter sei zuhause und man schicke das Kind trotzdem in den Hort; die Wohnkosten des Kindes seien seiner Meinung nach zu hoch; er habe die Kündigung erhalten und werde keine Arbeit mehr suchen, da die Mutter dies ja auch nicht tue; ein Bürger dürfe nicht in die Schulden getrieben werden; er sei ein Mensch und kein Roboter). Mit solchen Ausführungen wird nicht dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli