Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_1048/2018 KI-generiert

Petitioner's Untimely Appeal and Insufficient Submission to Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 5A_1048/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute in which the complainant, referred to as A.________, requested that B.________ be required to disclose the school attended by their son and to provide all related medical records from the child's doctors. A.________'s initial request was dismissed by the Civil Court of Basel-Stadt due to non-payment of the required advance on costs. Subsequent attempts to file a request for written justification and an appeal were also dismissed for being late. Represented informally by Dr. D.________, who was not authorized as a legal representative, A.________ continued to seek recourse but was informed by the appellate court that only a licensed attorney could represent parties before the Federal Tribunal, leading to procedural complications. The case reached the Swiss Federal Tribunal, where further action was dependent on addressing these legal representation issues.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Untimely Appeal and Insufficient Submission to Federal Supreme Court: A.________'s initial request was dismissed by the Civil Court of Basel-Stadt due to non-payment of the required advance on costs. Subsequent attempts to file a request for written justification and an appeal were also dismissed for being late. Represented informally by Dr. D.________, who was not authorized as a legal representative, A.________ continued to seek recourse but was informed by the appellate court that only a licensed attorney could represent parties before the Federal Tribunal, leading to procedural complications. The case reached the Swiss Federal Tribunal, where further action was dependent on addressing these legal representation issues.

Schlagwörter

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Gesuch um schriftliche Begründung (vorsorgliche Massnahmen) Vorentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation Untätigkeitsklage Verspätungsausschluss Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure because it lacked a claim for relief and reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1048/2018

Urteil vom 28. Dezember 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Gesuch um schriftliche Begründung (vorsorgliche Massnahmen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Oktober 2018 (ZB.2018.31).

Sachverhalt:

Mit Gesuch vom 16. April 2018 verlangte A.________ sinngemäss, B.________ sei zur Angabe zu verpflichten, welche Schule der Sohn C.________ besuche, und die Kinderärzte seien zur Edition aller medizinischen Unterlagen zu verpflichten.

Mangels Leistung des Kostenvorschusses trat das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt auf das Gesuch mit Entscheid vom 22. Mai 2018 nicht ein.

Sodann nahm das Zivilgericht die Eingabe vom 12. Juni 2018 als Gesuch um schriftliche Begründung entgegen und wies dieses mit Entscheid vom 18. Juni 2018 wegen Verspätung ab.

Auf die gegen den Entscheid vom 18. Juni 2018 erhobene Berufung trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 17. Oktober 2018 wegen Verspätung nicht ein.

Darauf führte Dr. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, für A.________ Korrespondenz mit dem Appellationsgericht. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 teilte dieses Dr. D.________ mit, dass das Verfahren abgeschlossen sei, aber die Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht noch laufe und die Akten dem Bundesgericht geschickt würden, falls A.________ dies wünsche; allerdings könne er sie als Arzt vor Bundesgericht nicht vertreten und ohne schriftliche Vollmacht könne er auch gegenüber dem Appellationsgericht keine rechtswirksamen Eingaben machen.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 an das Appellationsgericht teilte Dr. D.________ "im Auftrag von Frau A.________" mit, dass die Eingabe zusammen mit den Akten an das Bundesgericht weiterzuleiten sei; sodann beantrage Frau A.________ einen Amtsanwalt. Unterhalb der Unterschrift von Dr. D.________ steht "Ich bestätige obigen Auftrag und Vollmacht" sowie die Unterschrift von A.________.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 übermachte das Appellationsgericht das Schreiben vom 18. Dezember 2018 sowie die kantonalen Akten dem Bundesgericht.

Erwägungen:

1. In Zivilsachen können - wie das Appellationsgericht bereits mitgeteilt hat - Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind ( Art. 40 Abs. 1 BGG ). Sodann bestellt das Bundesgericht keine "Amtsanwälte"; es ist Sache der Partei, einen nach dem Anwaltsgesetz berechtigten Anwalt zu mandatieren.

Ob der Vertretungsmangel gewissermassen dadurch geheilt ist, dass die Beschwerdeführerin das Dokument - freilich im Sinn einer Vollmachtserteilung - auch selbst unterzeichnet hat, kann offen bleiben, weil auf die Beschwerde mangels eines Rechtsbegehrens und einer Begründung ohnehin nicht eingetreten werden kann (dazu E. 2).

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren im der Sache und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Die Beschwerde enthält weder das eine noch das andere, sondern einzig die Aufforderung zur Weiterleitung der Akten an das Bundesgericht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Dezember 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli