Appeal Dismissed Due to Failure to Address Jurisdictional Rejection Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA father, following the birth of his son, entered into a child support agreement approved by the KESB Linth. This agreement was later modified by the Kreisgericht See-Gaster to set a new child support amount. Due to non-payment of support contributions, the Bezirksgericht Hochdorf, at the mother's request, issued a decision on September 24, 2020, directing the father's employer to deduct 948 Swiss Francs from his monthly income to be paid directly to the social welfare office of the municipality providing advances for the support. The father appealed this decision, but the Kantonsgericht Luzern declined to hear the appeal because the appeal was submitted late. The father then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on December 14, 2020.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 291 ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed Due to Failure to Address Jurisdictional Rejection Grounds: This agreement was later modified by the Kreisgericht See-Gaster to set a new child support amount. Due to non-payment of support contributions, the Bezirksgericht Hochdorf, at the mother's request, issued a decision on September 24, 2020, directing the father's employer to deduct 948 Swiss Francs from his monthly income to be paid directly to the social welfare office of the municipality providing advances for the support. The father appealed this decision, but the Kantonsgericht Luzern declined to hear the appeal because the appeal was submitted late. The father then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on December 14, 2020.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not entertained by the Federal Tribunal due to being obviously insufficiently reasoned, decided under the simplified procedure.
The court imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1043/2020
Urteil vom 16. Dezember 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.__ ______,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde U.________,
handelnd durch das Sozialamt U.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB ,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 30. Oktober 2020 (3B 20 52).
Sachverhalt:
Nach der Geburt seines Sohnes schloss A.________ einen Unterhaltsvertrag, welchen die KESB Linth genehmigte. Später modifizierte das Kreisgericht See-Gaster den Kindesunterhalt.
Nachdem die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt wurden, wies das Bezirksgericht Hochdorf auf Gesuch der Mutter hin mit Entscheid vom 24. September 2020 den Arbeitgeber von A.________ gestützt auf Art. 291 ZGB an, vom monatlichen Einkommen jeweils Fr. 948.-- (nämlich den vom Kreisgericht See-Gaster festgelegten Betrag) direkt an das bevorschussende Sozialamt U.________ zu überweisen.
Auf die hiergegen eingereichte Berufung trat das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 30. Oktober 2020 zufolge abgelaufener Frist nicht ein.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 14. Dezember 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2. Eine solche Darlegung erfolgt nicht ansatzweise. Der Beschwerdeführer macht vielmehr sinngemäss geltend, nicht der Vater zu sein, und beklagt sich, dass die Gerichte bislang nichts zur Wahrheitsfindung unternommen hätten und die Mutter sich mit dem prominenten Anwalt B.________ ein Kind habe verschaffen wollen, um nicht ausgeschafft zu werden, was sich auch daran zeige, dass das Kind mit seinen Ohren und der Glatze die gleichen Merkmale aufweise wie der betreffende Anwalt. All diese Ausführungen gehen am Anfechtungsobjekt (Nichteintretensentscheid bezüglich einer Schuldneranweisung) ebenso vorbei wie die zahlreichen Zeitungsausschnitte zu Kuckuckskindern und die Drohung, diverse wichtige Nationalräte der SVP zu kennen, die auch für die Richterwahlen zuständig seien.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli